Dagegen schliesse sie sich der Berufung der Beschuldigten an. Die Anschlussberufung beziehe sich auf die Freisprüche gemäss Ziffer 1. (1. bis 4.) des angefochtenen Urteils (pag. 3829 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde sämtlichen Parteien Gelegenheit eingeräumt, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 3834 f.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 teilte die Beschuldigte und am 11. Juli 2019 die Privatklägerin 2 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 3839; pag. 3841). Die Privatklägerin 1 hat sich nicht vernehmen lassen.