Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 3819 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 teilten die Privatklägerinnen mit, dass sie auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 3824 f.; pag. 3827 f.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Dagegen schliesse sie sich der Berufung der Beschuldigten an.