3803 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die gesamte Ziffer II. (Schuldsprüche, Sanktionen und Verfahrenskostenverlegung), Ziffer III. (Verpflichtung zur Rückerstattung der amtlichen Entschädigungen resp. der Differenz zum vollen Honorar), Ziffer IV. (Genugtuung an die Privatklägerinnen), Ziffer V. (Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg) sowie Ziffer IV. (Einzug der beschlagnahmten Geldbeträge). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.