Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 196 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin S.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und E.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 (PEN 2017 309) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von den Anschuldigungen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, angeblich begangen während zwei Wochen im Jahr 2009 im Salon «G.________» zum Nachteil von H.________, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz angeblich mehr- fach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig begangen, durch Beschäftigen ohne Bewilligung sowie durch Beherbergen von H.________, während ca. zwei Wochen im Jahr 2009, von I.________ während ca. einem Monat im Sommer 2006 und von J.________, während ca. fünf Tagen in der ersten Hälfte des Jahres 2011 sowie der Geldwäscherei, angeblich begangen während zwei Wochen im Jahr 2009 betreffend H.________, frei. Dies unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), insgesamt bestimmt auf CHF 12‘807.65, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung (1/4) an die amtliche Verteidigung der Beschuldigten (pag. 3588, Ziff. I. des angefochte- nen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Beschuldigte schuldig des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen, und der Förderung der Prostitution, beides begangen in der Zeit von November 2008 bis August 2011 im Salon «G.________» in K.________ zum Nachteil von L.________ (.________) von ca. November 2008 bis März/April 2009, zum Nachteil von C.________ (.________) ca. im Juli 2011 und zum Nachteil von E.________ (ehemals E.________) von ca. November 2009 bis Ende März 2010, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht und teilweise bandenmässig begangen in der Zeit vom November 2009 bis ca. Juli 2011 in K.________ durch Beschäftigen ohne Bewilligung und durch Beherbergen von L.________, von C.________ und von M.________ sowie der Geldwäscherei, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen November 2008 bis Juli 2011 in K.________ betreffend L.________, C.________ und E.________. Das Regional- gericht Berner Jura-Seeland verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft). Weiter verurteil- te es die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, teil- weise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura- Seeland vom 7. September 2010. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Des Weiteren auferlegte es der Be- schuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (3/4) von CHF 73‘529.90 (pag. 3589 ff., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Au- gust 2011 an C.________ und zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zu- 3 züglich 5% Zins seit dem 14. Januar 2010 an E.________ (pag. 3594, Ziff. IV. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen traf das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die weiteren Verfügungen und verlängerte die mit Entscheid vom 7. Februar 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Ein- ziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) bis zum 13. Dezember 2018 (pag. 3594, Ziff. VI. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Juni 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 3643). Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurde die gegenüber der Beschuldigten angeordnete Ersatz- massnahme verlängert (pag. 3801 f.). Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbe- gründung mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (pag. 3782) reichte die Beschuldigte am 30. Mai 2019 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und teilte mit, dass sie das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 3803 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die gesamte Ziffer II. (Schuldsprüche, Sanktionen und Verfahrenskostenverle- gung), Ziffer III. (Verpflichtung zur Rückerstattung der amtlichen Entschädigungen resp. der Differenz zum vollen Honorar), Ziffer IV. (Genugtuung an die Privatkläge- rinnen), Ziffer V. (Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg) sowie Ziffer IV. (Einzug der beschlagnahmten Geldbeträge). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit eingeräumt, An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 3819 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 teilten die Privatklägerinnen mit, dass sie auf die Erklärung einer Anschlussberu- fung verzichtet werde (pag. 3824 f.; pag. 3827 f.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Dagegen schliesse sie sich der Berufung der Beschuldigten an. Die Anschlussberufung beziehe sich auf die Freisprüche gemäss Ziffer 1. (1. bis 4.) des angefochtenen Urteils (pag. 3829 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde sämtlichen Parteien Gelegenheit eingeräumt, ein Nichteintreten auf die Anschluss- berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 3834 f.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 teilte die Beschuldigte und am 11. Juli 2019 die Privatklägerin 2 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft beantragt werde (pag. 3839; pag. 3841). Die Privatklägerin 1 hat sich nicht vernehmen lassen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 30. Mai 2019 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten, es sei die in der Beilage eingereichte ambulante Unter- suchung der Beschuldigten durch die N.________ vom 21. November 2017 zu den Akten zu erkennen. Sodann sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldig- te in Auftrag zu geben, welches ihre intellektuellen Fähigkeiten abkläre und insbe- sondere über eine mögliche Minderintelligenz Auskunft gebe. Weiter sei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, der gesamte E- Mailverkehr der Staatsanwaltschaft mit Herrn und Frau E.________ sowie mit Herrn O.________ des Fedpol zwischen September 2016 und dem 23. März 2017 4 zu edieren. Schliesslich seien bei der P.________ (Bank) AG sämtliche Detailbele- ge zu allen Transaktionen des Sparkontos .________, lautend auf die Beschuldig- te, für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. November 2011 zu edie- ren (pag. 3805 f.). Die Privatklägerin 2 nahm einzig zu den Beweisanträgen zwei und drei Stellung und beantragte deren Abweisung (pag. 3824 f.). Die Privatkläge- rin 1 verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2019 auf das Einreichen einer Stellung- nahme (pag. 3827). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Juni 2019 ihrerseits die Edition des erst- und oberinstanzlichen bernischen Ur- teils inklusive Begründung in Sachen Q.________ (SK 13 159). Weiter nahm die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung und bean- tragte, die Abweisung des zweiten und dritten Beweisantrages. Den ersten Bewei- santrag widersetzte sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht und verzichtete darü- ber hinaus, zum vierten Beweisantrag eine Stellungnahme einzureichen (pag. 3829 ff.). Die Privatklägerin 1 ersuchte mit Schreiben vom 23. Juli 2019 um Gutheissung des seitens der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Beweisantrages (pag. 3848). Die Privatklägerin 2 dagegen verzichtete auf eine Stellungnahme zum Beweisan- trag der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3850). Mit Beschluss vom 13. August 2019 wurden der Antrag, es sei die ambulante Untersuchung durch die N.________ vom 21. November 2017 zu den Akten zu erkennen und der Antrag auf Edition des gesamten E-Mailverkehrs der Staatsanwaltschaft mit Herrn und Frau E.________ sowie mit Herrn O.________ des Fedpol zwischen September 2016 und dem 23. März 2017, gutgeheissen. Die übrigen Anträge der Verteidigung dagegen wurden abgewiesen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Editi- on des Urteils inklusive Begründung in Sachen Q.________ wurde ebenfalls gut- geheissen (pag. 3854 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leu- mundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 4007; pag. 4266 ff.). Zudem wurde die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung er- gänzend einvernommen (pag. 4278 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme der Be- schuldigten stellte ihre Verteidigung erneut den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte in Auftrag zu geben, welches ihre intellektuellen Fähigkeiten abkläre und insbesondere über eine mögliche Minderintelligenz Aus- kunft gebe (pag. 4285). Die Kammer wies diesen Beweisantrag mit Verweis auf den Beschluss vom 13. August 2019 erneut ab. Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass es sich bei der oberinstanzlichen Einvernahme um eine flüssige und verständ- liche Einvernahme handelte. Eine Wortfindungsstörung konnte bei der Beschuldig- ten nicht festgestellt werden. Es ist möglich, dass die Beschuldigte altersbedingt dement wird. Dies spielt vorliegend insofern nur eine untergeordnete Rolle, als dass es den Deliktszeitraum zu beurteilen gilt, welcher nun schon einige Jahre zurückliegt. Betreffend die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten ist darauf hin- zuweisen, dass es sich nicht um eine schwierige Einvernahme handelte und ein Nachfragen seitens der Beschuldigten während der Einvernahme nicht nötig war. Zudem rechtfertigt nicht jedes widersprüchliche Verhalten eine Begutachtung. 5 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung vom 13. Februar 2020 folgende Anträge (pag. 4299 ff.): I. Es sei festzustellen, dass der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig begangen durch Beschäftigen ohne Bewilligung und Beherbergen von I.________ und J.________, in Rechtskraft erwachsen ist. II. Frau A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. des Menschenhandels, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka Novem- ber 2008 bis 2011 an der R.________(Strasse) in K.________, Salon „G.________“ zum Nachteil von a. H.________ alias „AT.________“ während ca. 2 Wochen im Jahr 2009 b. L.________, ca. von Nov. 2008 bis März / April 2009 c. C.________ ca. im Juli 2011 d. E.________, ca. von November 2009 bis März 2010 gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 7. April 2017. 2. der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis 2011 an der R.________ (Strasse) in K.________, Salon „G.________“ zum Nachteil von a. H.________ alias „AT.________“ b. L.________ c. C.________ d. E.________ gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 7. April 2017. 3. der Widerhandlungen gegen das AuG, angeblich begangen mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise als Bande in der Zeit von 2009 bis zirka Juli 2011 in K.________ und ev. anderswo zum Nachteil von a. H.________ alias „AT.________“ b. L.________ c. C.________ d. F.________ gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 7. April 2017. 4. der Geldwäscherei, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis März / April 2009 in K.________ und ev. anderswo; gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 7. April 2017. 6 unter Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Frau A.________ von CHF 18‘600.00 für die erlittene Un- tersuchungshaft sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Kosten der Verteidigung für beide Instanzen. III. Die Zivilklagen von C.________ und E.________ seien kostenfällig abzuweisen. IV. Die mit Urteil vom 13. Juni 2018 angeordnete Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) sei aufzuheben. Sämtliche Päs- se und Identitätskarten seien Frau A.________ wieder auszuhändigen. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. VI. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. Staatsanwältin S.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 4301 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13.06.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig, begangen durch Beschäftigung von I.________ im Sommer 2006 während zirka einem Monat sowie durch deren Beherbergen. 2. des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie bandenmässig, begangen durch Beschäftigung von J.________ in der 2. Hälfte 2011 während zirka 5 Tagen sowie durch deren Beherbergen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse) in K.________ im Salon „G.________“ zum Nachteil der nachfolgenden aufgeführten Personen: - H.________, genannt AT.________, während zirka zwei Wochen im Jahr 2009; - L.________, genannt AU.________, von zirka November 2008 bis März / April 2009; - C.________, alias AV.________, genannt AW.________, zirka im Juli 2011; - E.________ (ehemals E.________), genannt AX.________, von zirka November 2009 bis Ende März 2010; 2. der Förderung der Prostitution, mehrfach, begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse) in K.________ im Salon „G.________“ zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten Personen: - H.________, genannt AT.________, während zirka zwei Wochen im Jahr 2009; - L.________, genannt AU.________, von zirka November 2008 bis März / April 2009; - C.________, alias AV.________, genannt AW.________, zirka im Juli 2011; 7 - E.________ (ehemals E.________), genannt AX.________, von zirka November 2009 bis Ende März 2010; 3. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach und quali- fiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise als Bande, begangen in der Zeit von 2009 bis zirka Juli 2011 in K.________ im Salon „G.________“ durch Erleichtern des illegalen Aufenthal- tes sowie durch illegale Beschäftigung der nachfolgend aufgeführten Personen: - H.________, genannt AT.________, während zirka zwei Wochen im Jahr 2009; - L.________, genannt AU.________, von zirka November 2008 bis März / April 2009; - C.________, alias AV.________, genannt AW.________, zirka im Juli 2011; - M.________, zirka im Juli 2011; 4. der Geldwäscherei, gewerbsmässig, begangen in der Zeit zwischen zirka November 2008 bis Juli 2011 in K.________ im Salon „G.________“ betreffend H.________, L.________, C.________ und E.________. und sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 182 abs. 1 und 2, aArt. 195 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2, 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 3 lit. b, 117 Abs. 1 AIG Art. 426 ff., 267 abs. 2, 268 Abs. 1 lit. a StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 95 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland, Biel vom 07.09.2010. Der Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 3. zur Bezahlung der gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Ge- bühr von CHF 1‘500.00 gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien mit den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten her- auszugeben. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 ihrerseits die folgenden Anträ- ge (pag. 4304): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären 1. des gewerbsmässigen Menschenhandels, begangen von November 2009 bis März 2010, in K.________, z. N. von E.________ (ehemals E.________); 8 2. der Förderung der Prostitution, begangen von November 2009 bis März 2010 in K.________ z. N. von E.________ (ehemals E.________); und sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ weiter zu verurteilen 1. zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 2. zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19‘307.10 an die Straf- und die Zivilklä- gerin E.________ (ehemals E.________) für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Ver- fahren; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote an die Straf- und Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________) für die Aufwendungen im oberinstanz- lichen Verfahren; 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14.01.2010 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________); III. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei die Straf- und Zivilklägerin E.________ (ehemals E.________) hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Die Weiteren Verfügungen seien zu treffen. Mit Vorladung vom 13. September 2019 wurde den Privatklägerinnen 1 und 2 ihr persönliches Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 13./14. Februar 2020 freigestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anträge schriftlich einzurei- chen und zu begründen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilte Rechtsanwältin D.________ namens der Privatklägerin 1 mit, dass sie und ihre Mandantin auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020 sowie an der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Februar 2020 aus prozessökonomi- schen Gründen verzichten würden. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete in derselben Eingabe die fol- genden Anträge (pag. 3998 ff.): 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ a. des gewerbsmässigen Menschenhandels, b. der Förderung der Prostitution, c. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach und qualifiziert durch Gewinn- absicht sowie teilweise bandenmässig, sowie d. der Geldwäscherei zum Nachteil von C.________ alias AV.________, genannt AW.________, für schuldig zu er- klären. 2. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ zu a. einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten 9 b. einer Geldstrafe von 90TS zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie c. zu den ihr erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei die Privatklägerin C.________ hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 6‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 31. August 2011 zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.________ sei gemäss beiliegender Kostennote festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Bern zu bezahlen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als die Beschul- digte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, an- geblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinnabsicht sowie banden- mässig begangen durch Beschäftigen ohne Bewilligung und Beherbergen von I.________ im Sommer 2006 während ca. einem Monat und von J.________ in der ersten Hälfte 2011 während ca. fünf Tagen, freigesprochen wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung – mit Aus- nahme des Zivilpunkts – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung der Beschuldigten und der Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft sind – mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Ziffer I.3./3.2 und 3.3 – sämtliche Freisprüche und Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Juni 2018. Mit Anklageschrift vom 7. April 2017 wird der Beschuldigten hierzu Folgendes vor- geworfen (pag. 2929 ff.): 1. Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Art. 182 StGB) gewerbsmässig begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse), Salon „G.________" zum Nachteil der nachfolgenden unter Ziff. 1.1. bis 1.4. aufgelisteten thailändischen Personen (3 Frauen und 1 Transsexuelle). A.________ war In- 10 haberin des Bordells „G.________". Sie übernahm die unten unter Ziff. 1.1. bis 1.4. aufgeführten Opfer von verschiedenen Organisationen, namentlich die Transsexuelle C.________ von der thailändischen Organisation T.________, die Prostituierte L.________ von unbekanntem „AY.________" aus Thailand sowie die Prostituierten H.________ und E.________ (ehemals E.________) von Q.________. Alle vier Opfer wurden in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt, da sie aufgrund ihrer Situation der Verletzlichkeit nicht fähig waren, selbstbestimmt zu handeln. Drei dieser Opfer wurden zusätzlich im Heimatland von Mitgliedern der verschiedenen Organisationen nur rudi- mentäre über die Arbeits- und Lebensbedingungen in der Schweiz aufgeklärt (insbesondere die effektive Verschuldung, bei C.________ auch bezüglich Arbeitsland, bei E.________ (ehemals E.________) ebenfalls bezüglich Illegalität der Arbeit) und haben erst in der Schweiz erfahren, dass die Schulden 50:50 aufgeteilt würden. Allen vier Opfern war die Reise organisiert und die erforderlichen Papiere beschafft worden, da- mit sie ein Touristenvisum bzw. Schengenvisum bekamen, um damit in ein Schengen- oder EU- Land einzureisen und schliesslich (legal) in die Schweiz zu gelangen. Den Organisatoren war bewusst, dass diese vier Opfer anschliessend über keine Arbeitsbewilligung verfügten und somit illegal als Prostituierte in der Schweiz arbeiten würden. Aufgrund der Reise in die Schweiz verschuldeten sich L.________ und E.________ (ehemals E.________) mit zirka CHF 28‘000.00 sowie H.________ und C.________ mit zirka CHF 30'000.00. Die von A.________ übernommenen Personen (unten Ziff.1.1. bis 1.4.) hatten - mit Ausnahme von E.________ (ehemals E.________) - als Prostituierte zu folgenden Bedingungen zu arbei- ten: Grundsätzlich Abgabe von 100% der Einnahmen aus den sexuellen Dienstleistungen an A.________, wovon A.________ 50% an die jeweilige Organisation für die Abzahlung der Schulden für die Einreise in die Schweiz weiterleitete. Die anderen 50% waren für A.________. Faktisch hatten die Prostituierten damit 100% ihrer Einnahmen abzugeben. E.________ (ehemals E.________) hatte ihre Schulden bereits abbezahlt, als sie ins Bordell von A.________ geführt wurde. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt immer noch in schwerwiegen- den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen. Weiter wurde sie beim Wechsel zu A.________ erneut nur rudimentär über die Arbeitsbedingungen im Salon „G.________" aufgeklärt und darü- ber getäuscht, dass aus ihren Einnahmen Geld an ihre Familie in Thailand überwiesen würde. Auch E.________ (ehemals E.________) musste 100% ihrer Einnahmen abgeben und aussch- liesslich über Trinkgelder frei verfügen. Folgende Personen waren unter den vorgenannten Bedingungen im Salon „G.________" als Prostituierte tätig: 1.1. H.________, alias AT.________ während zirka zwei Wochen im Jahre 2009. 1.2. L.________ von zirka November 2008 bis März/April 2009. 1.3. C.________, zirka im Juli 2011 1.4. E.________ (ehemals E.________), zirka von Anfang November 2009 bis Ende März 2010. A.________ war sich der organisierten Struktur (Menschenhandelskette) dieser obgenannten Organisationen (T.________, unbekannter AY.________ sowie Q.________) bewusst oder 11 nahm dies zumindest in Kauf. Sie wusste um deren Geschäftsgebaren und kannte ihre Aufga- ben, namentlich das Einbringen dieser Thailänderinnen (Transsexuelle) ohne Arbeitsbewilligung in die Schweiz, um sie in Bordelle zu verteilen, wo sie sexuell ausgebeutet würden oder nahm dies zumindest in Kauf. A.________ war Abnehmerin dieser vier illegal anwesenden Prostituier- ten, die sich in prekären finanziellen und teilweise sozialen Verhältnissen befanden. Die obge- nannten Personen in Ziff. 1.1 bis 1.3. übernahm A.________, damit sie als Prostituierte in ihrem Salon „G.________" die Schulden gegenüber den obgenannten Organisationen abarbeiteten. Bei E.________ hielt sie den ausbeuterischen Zustand aufrecht in ihrem Bordell. A.________ war sich bewusst, dass alle vier Opfer weder die Örtlichkeiten, noch die Gepflogenheiten oder Sitten in der Schweiz kannten, noch einer Landessprache der Schweiz mächtig waren und auf- grund ihrer illegalen Arbeit Angst vor der Polizei hatten. A.________ führte ihre Tätigkeit als Studiobetreiberin, für die sie unter den erwähnten Umstän- den Sexarbeiterinnen von T.________, unbekanntem „AY.________" sowie Q.________ über- nahm, in der Art eines Berufes aus. Sie sorgte in ihrem Bordell „G.________" systematisch für die Umsetzung und Durchsetzung von reibungslosen Arbeitsabläufen und führte ihre Tätigkeit als Studiobetreiberin mindestens in der Art eines Nebenberufes aus. Das erzielte Einkommen diente ihrem Lebensunterhalt. Sie delinquierte mehrfach und wendete viel Zeit für ihr Geschäft auf. Ihr Prostitutionsbetrieb war darauf angelegt, das Geschäft in dieser Art weiter zu betreiben. Damit handelte sie in der Absicht, (auch weiterhin) ein Erwerbseinkommen zu erzielen und war bereit, eine Vielzahl der vorerwähnten Delikte zu begehen. 2. Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB) begangen in der Zeit von zirka November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse), Salon „G.________" zum Nachteil der nachfolgenden unter Ziff. 2.1. bis 2.4. aufgelisteten thailändischen Personen (3 Frauen und 1 Transsexuelle). A.________ war Inhaberin des Bordells „G.________". In dieser Funktion übernahm sie die nachfolgend in Ziff. 2.1. bis 2.4. genannten thailändischen Staatsangehörigen und beschäftigte sie in ihrem Bordell. Alle vier waren illegal in der Schweiz bzw. besassen lediglich ein Touristen- visum für den Schengenraum, welches für kurze Zeit gültig war. Danach wurde ihr Verbleib in der Schweiz illegal. Über Arbeitsbewilligungen verfügten sie nicht, was A.________ bekannt war und zur Druckausübung auf ihre Opfer ausnutzte. Die Frauen (resp. Transsexuelle) stammten aus ärmlichen Verhältnissen und brauchten dringend Geld für sich und ihre Familien. Sie stan- den unter Druck und mussten teilweise hohe Schulden abzahlen (vgl. SV unter Ziff. 1.). Zudem fürchteten sie die Polizei, da sie um die Illegalität ihrer Anwesenheit und Arbeit als Prostituierte wussten. Diese Frauen hatten besondere Angst vor der Polizei, weil A.________ diese Angst auch schürte sowie im Allgemeinen aufgrund der (ernsten, korrupten) Verhältnisse punkto Poli- zei / Strafverfolgung in ihrem eigenen Land (Thailand). Die Frauen kannten zudem weder die Örtlichkeiten, noch die Gepflogenheiten oder Sitten, noch eine der Landessprachen der Schweiz. A.________ waren diese Umstände bewusst. Die Abläufe im Geschäft mit den thailändischen Prostituierten (Frauen und Transsexuelle gem. Ziffern 2.1. bis 2.4.) funktionierten wie folgt, d.h. waren durch folgende Regelungen geprägt: - Einkassieren von 100% der Einnahmen der Prostituierten durch die Bordellbetreiberin; - Weiterleitung von 50% der Einnahmen aus den Sexarbeiten an die thailändische Organisati- on zwecks (möglichst rascher) Schuldenabzahlung bezüglich Opfer 2.1. —2.3.; 12 - Einbehalten von pauschal 50% dieser Einnahmen durch A.________; - bezüglich L.________ und C.________: Verpflichtung zur Bezahlung zusätzlich zu den Schulden von je zirka CHF 28'000.00 bis zirka 30000.00 folgender Kosten gegenüber A.________: - CHF 200.00 pro Monat für Internet-Inseratekosten; - zirka CHF 100.00 bis 200.00 pro Woche für Essen; wobei diese Kosten vom 50%-Anteil der Einnahmen gedeckt wurden, welcher auch für die Schuldentilgung verwendet wurde; - auch H.________ und E.________ (ehemals E.________) hatten zusätzliche Abgaben fürs Essen und Internet-Inserate zu leisten, jedoch ist deren Höhe nicht bekannt; - Unmöglichkeit für die Prostituierten mit der Prostitution aufzuhören, da sie illegal in der Schweiz anwesend waren und keinen Ausweg aus ihrer Situation fanden sowie betreffend der Personen gemäss nachfolgend Ziff. 2.1. bis 2.3. Unmöglichkeit aufzuhören zusätzlich bevor nicht die vollständigen Schulden zurückbezahlt waren; - faktische Verpflichtung der Prostituierten, im Bordell zu wohnen und zu arbeiten, d.h. Ver- pflichtung darin zu leben; - im Bordell gab es keinerlei Privatsphäre, jeder bekam grundsätzlich alles von den anderen mit, da es nur drei Zimmer gab - zwei zum Arbeiten und das andere zum Schlafen, wobei stets mehrere Prostituierte gleichzeitig im Salon „G.________" wohnten und arbeiteten. Zu- sätzlich war eine Videoüberwachungskamera installiert und A.________ teilte den Frauen mit, dass sie überwacht würden. Deshalb war es für die Frauen kaum möglich, ungestört zu sein, um ins Internet zu gehen, um zu telefonieren, um überhaupt etwas alleine und ungese- hen / unüberwacht zu tun; - faktische Verpflichtung an 7 Tagen pro Woche während 24 Stunden zu arbeiten; - bezüglich L.________ und C.________ ist zudem weiter bekannt, dass ihnen die Verpflich- tung oblag, jeden Kunden zu bedienen sowie keinen Kunden und keine sexuelle Praktik ab- zulehnen. Wenn sie einen Kunden ablehnen wollten, wirkte A.________ auf sie ein, so dass sie den Kunden doch bedienten oder ein Ablehnen war nicht möglich, weil das Inkasso beim Kunden bereits erfolgt war. Auch die Preise für die Dienstleistungen bestimmte A.________. Folgende Personen waren unter den vorgenannten Bedingungen im Salon „G.________" als Prostituierte tätig: 2.1. H.________, alias AT.________ während zwei Wochen im Jahr 2009. 2.2. L.________ von zirka November 2008 bis März/April 2009. 2.3. C.________, zirka im Juli 2011. 2.4. E.________ (ehemals E.________), zirka von Anfang November 2009 bis Ende März 2010. 3. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Art. 116 + 117 AuG) mehrfach und qualifiziert durch Gewinnabsicht sowie teilweise als Bande, begangen in der Zeit von 2009 bis zirka Juli 2011 in K.________ und evtl. anderswo. 13 A.________ erleichterte den nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.6. genannten Personen deren rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz in der Absicht, sich daran unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a 1.V.rn. Abs. 3 Bst. a AuG, schwerer Fall) und A.________ handelte wissentlich (vgl. SV oben Ziffer 1) für eine Vereinigung oder Gruppe, na- mentlich für den unbekannten „AY.________" (L.________), für T.________ (C.________) so- wie für Q.________ (H.________), die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat, namentlich der illegalen Beschäftigung von thailändischen Prostituierten, zusammengefunden hat (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. b AuG, schwerer Fall). Ebenfalls beschäftigte A.________ die nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.6. genannten Personen ohne Arbeitsbewilligung im Salon „G.________" als Prostituierte (Art. 117 Abs. 1 AuG, schwerer Fall, wobei bezüglich Ziff. 3.6. nur Versuch vorliegt). A.________ beschäftigte und beherbergte die nachfolgend unter Ziff. 3.1. bis 3.5. genannten Personen als Prostituierte im Salon „G.________", indem sie den Prostituierten gegen Entrich- tung einer Pauschalabgabe von 50% ihrer Tageseinnahmen sowie teilweise gegen Entrichtung weiterer Abgaben (vgl. oben Ziff. 1) eine Schlafgelegenheit und Essen zur Verfügung stellte und sie der Prostitution nachgehen lies A.________ tat dies im Bewusstsein darum, dass die Prosti- tuierten weder Aufenthalts- noch Arbeitsbewilligung besassen. Auch hatte A.________ die Ab- sicht, durch die Arbeit der Prostituierten mitzuverdienen, d.h. selbst einen Gewinn daraus zu er- zielen. Namentlich ermöglichte und / oder förderte A.________ die illegale Anwesenheit sowie die ille- gale Ausübung der Prostitution folgender Personen: 3.1. […]; 3.2. L.________ von zirka November 2008 bis März/April 2009; 3.3. C.________, zirka im Juli 2011 (total zirka 5 Wochen); 3.4. […]; 3.5. H.________ in der 1. Hälfe 2011 während zirka fünf Tagen 3.6. M.________ (versucht begangen, da die Arbeit letztlich nicht angetreten wurde) 4. Geldwäscherei (Art. 305bls Ziff. 1 und 2 Bst. c StGB) Gewerbsmässig in der Zeit zwischen zirka November 2008 bis März/April 2009 in K.________ und evtl. anderswo. A.________ hat namentlich durch Verbrauch, Entgegennahme, Einkassieren von Geld im Inland und Überweisungen ins Ausland durch Weiterleitung an die thailändischen Organisationen T.________ (bezüglich C.________) und an unbekannten AY.________ (bezüglich L.________) sowie durch anderweitiges Wegschaffen oder Verbrauchen im Umfang eines unbekannten, CHF 103'000.005 übersteigenden Betrags Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die Auf- findung und die Einziehung von Vermögenswerten (Geld) zu vereiteln, die, wie A.________ wusste, aus einem Verbrechen (Art. 182, 195 StGB, Art. 116 Abs. 3 AuG) herrührten. Folgende, unter Ziff. 4.1. bis 4.3. aufgelisteten Vorgänge sind bekannt, wobei all dieses Geld aus den Liebesdiensten stammte, das die Freier den Prostituierten bezahlt hatten. Das Geld stamm- 14 te damit aus dem Erlös aus Menschenhandel, Förderung der Prostitution sowie aus qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Verbrechen). A.________ hat die Einziehung dieser Gelder aus deliktischer Herkunft vereitelt. Ihr war be- wusst, dass diese Gelder in der Schweiz durch das Verbrauchen und Weiterleiten weder für die ausgenommene Prostituierte noch für den Staat (mehr) greifbar sein würde: 4.1. A.________ hat 50% der Einnahmen der Prostituierten H.________, L.________ und C.________ (persönlich oder via sog. „AU.________" oder „AU.________") entgegen ge- nommen zur Schuldentilgung und an die obgenannten Organisationen weitergeleitet; 4.2. A.________ hat 100% der Einnahmen von E.________ (ehemals E.________) und auch die anderen 50% der Einnahmen der Prostituierten H.________, L.________ und C.________, bzw. Teile davon, entgegen genommen. A.________ hat den grössten Teil dieses Betrages selbst behalten und weggeschafft oder verbraucht (50% + teilweise div. Abgaben für Essen und Werbung, vgl. oben SV Ziff. 1 im Detail); 4.3. A.________ hat bezüglich der Prostituierten C.________ zirka im Juli 2011 via Bank U.________ in K.________ zwei Geldzahlungen nach Thailand zur Organisation T.________ getätigt zur Schuldenabzahlung. Die Höhe der Geldzahlungen ist nicht be- kannt. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unterdessen ist unbestritten, dass die Beschuldigte den Salon „G.________“ an der R.________(Strasse) in K.________ betrieb und darin sexuelle Dienstleistun- gen anbot. Bestritten ist praktisch ausschliesslich die Täterschaft der Beschuldigten. Diese ge- stand unterdessen im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zwar ein, dass sie über ein Studio in K.________ verfügt und dieses der Prostitution ge- dient habe. Dagegen bestreitet sie die ihr gemachten Vorwürfe und weiter, irgend- eine der betroffenen Frauen zu kennen. Sodann wird seitens der Beschuldigten bestritten, im Deliktszeitraum in der Schweiz gewesen zu sein. Vielmehr will sie ihr Studio primär an Dritte vermietet haben, weswegen sie selbst keine Frauen von ei- ner Organisation oder Dritten abgenommen und diese als Prostituierte in ihrem Studio hat arbeiten lassen. Sodann ist bestritten, ob diese Frauen der Beschuldig- ten einen Geldbetrag zur Begleichung ihrer Schulden, für die Miete sowie für sie selbst als Bordellbetreiberin abgeben mussten. Damit einhergehend gilt es weiter zu überprüfen, ob die Beschuldigte dieses Geld nach Thailand weiterleitete und wusste, dass die Frauen über eine Organisation oder Dritte in die Schweiz ge- bracht wurden und sich mithin illegal in der Schweiz aufhielten. 8. Beweiswürdigung der Kammer 8.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3698 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel ausführlich und zu- treffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 3658 ff., S. 11-51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 8.2 Würdigung der objektiven Beweismittel 8.2.1 Aus der breit angelegten «Aktion 36» in den Kantonen Bern und Thurgau gegen eine Organisation, die im Verdacht stand, aus Thailand Frauen und Transsexuelle zwecks Prostitution in der Schweiz anzuwerben, ergaben sich weitere Verdachts- momente, so insbesondere auch gegen die Beschuldigte. Die Hauptverdächtige der «Aktion 36», Q.________ (AZ.________), erwähnte bereits anlässlich ihrer Hafteröffnung das Studio «G.________» in K.________ (pag. 233 f., Z. 185 ff. u. Z. 201 ff.). In ihrer Agenda konnte denn auch ein Eintrag mit «A.________» an der R.________(Strasse) in K.________ gefunden werden (pag. 118, Z. 92 ff.) und schliesslich hatte sie unter dem Eintrag «A.________» drei Rufnummern abgespei- chert, die gemäss CCIS auf den Namen A.________ registriert waren (pag. 80). Aus diesem Grund erfolgte am 13. Juli 2011 eine gezielte Kontrolle an der R.________(Strasse) in K.________. Kantonspolizist AN.________ sprach zuerst vor und wurde von der Beschuldigten gefragt, ob er die Dienste der Transsexuellen «AW.________» in Anspruch nehmen wolle (pag. 75). Bei der anschliessenden Kontrolle wurde jedoch nur die Beschuldigte und M.________ angetroffen (pag. 73), wobei diese bestätigte, die Transsexuelle AW.________ zu kennen und im Sa- lon „G.________“ gesehen zu haben (pag. 1536, Frage 10). 8.2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 14. November 2011 im Studio «G.________», im V.________ und an der Privatadresse der Beschuldigten konn- ten diverse Dokumente und Vermögenswerte sichergestellt werden (pag. 1557 ff.). Aufgefunden wurden einerseits der Mietvertrag vom 21. Juni 2005 zwischen der Beschuldigten und W.________ betreffend die 3,5 Zimmer-Wohnung an der R.________(Strasse) in K.________, in welchem sich der Salon «G.________» befindet (pag. 1601 f.). Der Mietzins für diese Wohnung beträgt CHF 1‘150.00. Weiter konnten drei Mietverträge mit Thailänderinnen aufgefunden werden; zwei davon betrafen das Studio an der R.________ (Strasse) und einer das V.________ an der X.________ (Strasse). Es ist festzuhalten, dass nur der erste dieser Miet- verträge mit Y.________ vom 22. November 2010 bis zum 22. Mai 2011 den vor- liegend angeklagten Zeitraum betrifft (pag. 1596). Weiter konnte anlässlich der Hausdurchsuchung an der R.________(Strasse) unter anderem eine Preisliste «A.________ Thai Massagen» (pag. 1601/2.17), ein Notizzettel mit handschriftli- chen Zahlen (pag. 1602) und eine Passkopie von H.________ (pag. 1627) sicher- gestellt werden. Schliesslich hingen an der Eingangstüre diverse Fotos und auf der Homepage .________ (abgerufen am 11.07.2011) waren Werbefotos der Transse- xuellen AW.________ (C.________) und von BA.________ (M.________) aufge- schaltet (pag.1603 ff.). Aus diesen Inseraten geht hervor, dass das Studio an sie- ben Tagen pro Woche während 24 Stunden geöffnet gewesen war (pag. 1607 f.). 8.2.3 Aufgrund der erwähnten Ermittlungen wurden die Akten BJS 10 10323 ediert. Aus dem Anzeigerapport dieser Akten geht hervor, dass anlässlich der polizeilichen 16 Kontrolle vom 30. März 2010 im Salon „G.________“ zwei sich illegal in der Schweiz aufhaltende Thailänderinnen, namentlich E.________ (AX.________, die heutige Privatklägerin 2 E.________) und Z.________ (BB.________) angetroffen worden seien (pag. 1970 ff.). An der Wohnungstüre des Salons wurden fünf Fotos sichergestellt, darunter zwei Fotos von A.________ und drei weitere Fotos von den beiden angehaltenen Frauen (pag. 1993 ff.). Die beiden Frauen identifizierten die Betreiberin des Salons anhand dieser zwei Fotos. Die Beschuldigte bestätigte gemäss den Ausführungen im Anzeigerapport, dass sie die Frau auf den beiden Fotos sei (pag. 1970). Im Gepäck von E.________ (E.________) konnte ein Büch- lein gefunden werden, in welchem sie jedes Inkasso registriert hat. Die Addition dieser Beträge hat einen Gesamtbetrag von CHF 215‘280.00 ergeben (pag. 2164). 8.2.4 Schliesslich wurden auch diverse Bankbelege gefunden und eine breite Bankenedi- tion angeordnet. Daraus geht hervor, dass die Beschuldigte bei der AA.________ (Bank) (pag. 1647 ff.) und der AB.________ (Bank) (pag. 1792 ff.) Bankkonti lau- tend auf ihren Namen hatte und diverse Bargeldüberweisungen bei der AC.________ getätigt hatte (pag. 1942 ff.). Aus den Kontoauszügen wird ersicht- lich, dass im Jahr 2009 bei der AA.________(Bank) und der AB.________(Bank) Einzahlungen von rund CHF 140‘000.00 und Auszahlungen von rund CHF 145‘000.00 getätigt wurden. Im Jahr 2010 waren es Einzahlungen von gesamthaft rund CHF 63‘700.00 und Auszahlungen von rund CHF 59‘100.00. Im Jahr 2011 waren es Einzahlungen von insgesamt rund CHF 79‘300.00 und Auszahlungen von rund CHF 81‘994.00. Zudem tätigte die Beschuldigte gemäss dem Transaktionsbe- richt der AC.________ /Transaktionsübersicht AD.________ in der Zeit vom 4. Ja- nuar 2009 bis am 7. November 2011 insgesamt 87 Transaktionen ins Ausland im Umfang von total CHF 68‘603.60 (pag. 1942 ff.). Aufgrund der vorliegenden Konto- auszüge und Transaktionen hat die Vorinstanz tabellarisch wiedergegeben, in wel- chen Zeiträumen Bargeldeinzahlungen und Transaktionen getätigt wurden und in welchen Zeiträumen somit eine Landesabwesenheit der Beschuldigten möglich gewesen wäre (pag. 3711, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei hat sich die Vorinstanz auf die Feststellungen berufen, dass die Beschuldigte ei- nerseits persönlich in der Filiale der AB.________(Bank) in AE.________ (Ort) be- kannt war (pag. 1798) und andererseits ein Vermerk getätigt wurde, wenn die Ein- zahlung nicht durch sie persönlich getätigt worden sei (pag. 1816). Die Transaktio- nen bei der AC.________ wiederum muss sie immer persönlich gemacht haben (pag. 1942 ff.), da sie namentlich als Kunde aufgelistet ist. Die Kammer kann sich dieser sorgfältig und zutreffend ausgearbeiteten Aufstellung anschliessen. 8.2.5 Betreffend die Auswertung der Mobiltelefone – aus welcher nur wenig Erkenntnisse gewonnen werden konnten – kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 3663 ff., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 8.3 Zu den subjektiven Beweismittel Vorab werden die Aussagen der beteiligten Personen der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis zusammengefasst wiedergegeben. 17 8.3.1 Aussagen der Beschuldigten In der Einvernahme vom 1. April 2010 (aus den Akten BJS 10 10323) erklärte die Beschuldigte, dass sie alleine im Salon arbeite und zwar zwei bis drei Stunden am Tag (pag. 1167, Z. 7 ff.). Die beiden angehaltenen Thailänderinnen kenne sie nicht, da sie den Salon an AF.________ für CHF 80.00 untervermietet habe und zwar seit zwei bis drei Wochen (pag. 1166, Z. 4 ff. und Z. 32). Auf Vorhalt der Aussagen der beiden Frauen, wonach diese bereits seit längerer Zeit dort arbeiten würden, entgegnete die Beschuldigte, dass sie den Salon bereits seit zwei Monaten an AF.________ vermietet habe (pag. 1166, Z. 41). AF.________ kenne sie jedoch nicht, diese habe sie auch nie gesehen. Es habe sich um eine kurze telefonische Übereinkunft gehandelt, wobei sie ihre Telefonnummer nicht kenne (pag. 1166, Z. 46 ff.). Von AF.________ habe sie einmal CHF 600.00 erhalten, die übrigen Miet- zinse seien ausstehend (pag. 1166, Z. 47 f.). Am 14. November 2011 erklärte die Beschuldigte, sie habe nicht selbst im Studio gearbeitet, sie habe es nur gemietet und weitervermietet (pag. 105, Z. 25 f. und pag. 106, Z. 56 f.). Den Namen des Studios habe sie von der früheren Mieterin übernommen (pag. 105, Z. 34). Sie habe immer Inserate in der Zeitung in Bern aufgegeben mit dem Text «Salon zu vermieten» (pag. 106, Z. 74 f.). Die Frauen habe sie dann bei einem Drink kennengelernt und mit ihnen abgemacht, dass sie selbst 40% erhalte und die Frauen 60% behalten können (pag. 106, Z. 88). Sie würde die Frauen auch jeweils wegen der Bewilligung überprüfen (pag. 107, Z. 118), ausser wenn der Salon an jemand anderen vermietet gewesen sei. Auf Vor- halt der Aussagen von Q.________ (AZ.________), wonach diese ihr eine Frau vermittelt habe, führte die Beschuldigte aus, dass das nicht stimme und die Frau wahrscheinlich spinne (pag. 108, Z. 169 ff.). Am 15. November 2011 fand eine Konfrontationseinvernahme mit Q.________ statt. Die Beschuldigte schilderte einleitend, dass sie nichts gemacht habe. Die Frauen seien alleine zu ihr gekommen. Sie habe sie nie selbst gebracht. Sie habe nichts falsch gemacht (pag. 117, Z. 56 ff.). Auf Frage, wer die Frau sei, welche ne- ben ihr sitze [Anm. Q.________] antwortete die Beschuldigte, dass sie diese Frau nicht kenne (pag. 117, Z. 71 f.). Selbst als sie von Q.________ erkannt wurde, er- klärte die Beschuldigte, dass sie dazu nichts zu sagen habe. Sie habe nichts ge- macht (pag. 118, Z. 85). Auf Vorhalt eines Fotos von A.________, bestätigte die Beschuldigte, dass sie das auf dem Foto sei (pag. 118, Z. 105). Im Verlauf der Ein- vernahme erklärte die Beschuldigte wiederholt, dass sie die übrigen Frauen nicht kenne und keinen Kontakt zu diesen Frauen habe. Anlässlich der Hafteröffnung am 22. Dezember 2011 erklärte die Beschuldigte, dass sie über kein Geld verfüge, auch nicht auf der Bank (pag. 133 Z. 113). Ihr Mann habe ihrer Tochter Taschengeld geben müssen, weil sie selbst nichts habe. Ihre Tochter habe ihr auch geraten, sich scheiden zu lassen, da es doch nichts bringe und sie besser nach Thailand zurückkehren solle (pag. 133, Z. 118 ff.). Ei- nen Tag später führte die Beschuldigte vor dem Zwangsmassnahmengericht so- dann aus, dass die Polizei eine Namensliste der Mieterinnen habe, da sie den Sa- lon seit 2009 vermietet habe (pag. 41, Z. 30 ff.). Sie selbst habe zu Hause ebenfalls eine Namensliste. Sie habe jeweils CHF 3‘000.00 für das Studio pro Monat verlangt 18 (pag. 41, Z. 35 ff.). Damit habe sie ihre Steuern und Essen bezahlt, so dass sie ha- be leben können (pag. 42, Z. 3). In der Einvernahme vom 21. Februar 2012 erklärte die Beschuldigte, sie habe bis- her die Wahrheit gesagt. Sie habe einzig BC.________ bei sich beschäftigt und ei- ne Frau aus Osteuropa, die am Tag der Verhaftung hätte anfangen sollen (pag. 144, Z. 60 ff.). Es hätten viele Personen das Studio gemietet, sie könne sich nicht an die Namen erinnern, die zweite sei aber sicher AF.________ gewesen. Vor vier Jahren sei ihre Mutter erkrankt, weshalb sie nach Thailand gereist sei und das Stu- dio an AF.________ vermietet habe (pag. 144, Z. 83 f.). Vorher habe sie selbst im Studio gearbeitet und zwar von 11.00 bis 18.00 Uhr. AF.________ habe sicher über ein Jahr lang den Salon gemietet. Sie selbst sei ja über ein Jahr in Thailand gewesen (pag. 144, Z. 99 f.). Als sie zurückgekommen sei, habe sie die Miete ein- kassieren wollen, doch AF.________ sei nicht mehr da gewesen. So habe sie selbst wieder im Studio zu arbeiten begonnen (pag. 145, Z. 111ff.). Die Frauen, die bei ihr hätten arbeiten wollen, hätten die B-Bewilligung gebraucht. Andernfalls hät- ten sie heiraten müssen, wie sie es auch gemacht habe (pag. 146 Z. 156-159). Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________ bestritt die Beschuldigte weiterhin, diese zu kennen und deren Aussagen zu AT.________ seien nicht richtig. Selbst auf Vorhal- te der gefundenen Passkopie von H.________ will sie nichts mit dieser AT.________ zu tun gehabt haben (pag. 147 Z. 203 ff. und pag. 150). Am 6. März 2012 (als Auskunftsperson einvernommen) erklärte die Beschuldigte, sie wolle die Wahrheit sagen (pag. 171, Z. 18). Sie habe in den Jahren 2006 und 2007 mit einer Kollegin zusammen im Salon gearbeitet und diesen ab 2008 an BD.________ vermietet. Mit BE.________ aus dem 3. Stock und mit BD.________ habe sie sich zerstritten, so dass diese Ende 2008 gegangen sei. Sie habe ihr dann AF.________ vermittelt, mit welcher sie keinen Mietvertrag gemacht habe (pag. 171, Z. 33-43). In der delegierten Einvernahme desselben Datums führte die Be- schuldigte aus, dass sie 2006 und 2007 gearbeitet habe. Dies meistens alleine, ge- legentlich auch mit einer Kollegin. Sodann bestätigte sie, dass zuerst BD.________ das Studio 2008 gemietet habe und sodann ungefähr 2009 das Studio durch AF.________ gemietet worden sei. 2009 sei sie für sechs Monate in Thailand ge- wesen und sei für drei Tage zurück in die Schweiz gekommen, da sie einen Vertrag mit AF.________ habe machen wollen. Der Vertrag habe in dieser Zeit nicht unter- zeichnet werden können. Sie habe zurück nach Thailand gemusst, da ihre Mutter zwischenzeitlich verstorben sei. Anschliessend sei sie endgültig in die Schweiz zurückgekehrt. Es sei niemand mehr im Studio gewesen, da die Polizei alle abge- holt habe (pag. 181, Z. 31 ff.). Sie habe dann die Schlüssel von der Polizei zurückerhalten und habe eine Busse von CHF 1‘200.00 bezahlen müssen. Danach habe sie während eines Monats selber gearbeitet und das Studio anschliessend bis 2010 an Y.________ vermietet (pag. 182 Z. 49-53). 2011 habe BF.________ im Studio gearbeitet. In dieser Zeit sei sie in Thailand gewesen und im Juli 2011 zurückgekommen. BF.________ habe das Studio von April bis Juli gemietet gehabt (pag. 184, Z. 148). Nach ihrer Rückkehr habe sie mit BC.________ und BG.________ zusammen gearbeitet. Kurz vorher habe noch eine Frau aus der Slowakei bei ihr arbeiten wollen, jedoch sei diese am ersten Tag von der Polizei angehalten worden. Mit den Frauen sei abgemacht gewesen, dass diese pro Tag 19 CHF 100.00 an sie hätten bezahlen müssen. Sie habe die Miete nie im Studio ab- geholt, vielmehr hätten sie sich in einem Café getroffen (pag. 182, Z. 94 f.). Auf Vorhalt wonach sie und M.________ anlässlich der Polizeikontrolle vom 13. Juli 2011 im Salon angetroffen worden seien und wonach AF.________ gemäss ihren Aussagen vom 21. Februar 2012 das Studio zu dieser Zeit gemietet haben soll, antwortete die Beschuldigte, dass AF.________ 2009 dort gearbeitet habe (pag. 183, Z. 141). Eine Transsexuelle namens AW.________ kenne sie nicht (pag. 184, Z. 157). Auf die sichergestellten Mietverträge angesprochen, erklärte die Beschul- digte, diese seien von ihrem Liebhaber geschrieben worden. Auf Vorhalt, wonach die Mietverträge unterschiedliche Handschriften aufweisen würden, führte sie aus, dass sie vier Liebhaber habe (pag. 186, Z. 289 ff.). Sodann erklärte sie, dass es sich bei den von Y.________ überwiesenen drei Geldbeträgen von total CHF 3‘500.00 um Miete handle, welche Y.________ bei den anderen Frauen eingezo- gen habe. Bei Verlesen des Protokolls korrigierte sich die Beschuldigte und führte aus, dass es sich nicht um die Miete der anderen Frauen, sondern um die Miete von Y.________ handle (pag. 187 Z. 310 ff.). Auf Frage, beim wem sie das Geld eingezogen habe, antwortete die Beschuldigte, dass sie eigentlich nichts darüber wisse und das Geld nie gesehen habe. Wenn Y.________ Geld auf ihr Konto überwiesen habe, sei dies für die Miete gewesen. Sie habe manchmal verspätet gezahlt, weshalb der Betrag schon um die CHF 1‘000.00 gewesen sein könne. Sie habe nicht gesehen, dass wöchentlich CHF 1‘000.00 einbezahlt worden seien (pag. 187 f., Z. 342 ff.). Auf die sichergestellte Preisliste angesprochen, erklärte sie, dass sie diese auf dem Computer ausgedruckt habe (pag. 188, Z. 355). Die Fotobilder darauf würden aber nicht stimmen und die Preise seien von Y.________ so ge- macht worden. Die Preise hätten Mitte 2009 Gültigkeit gehabt (pag. 188, Z. 360). Schliesslich wurden der Beschuldigten auch verschiedene Bankbelege für Geldü- berweisungen vorgehalten, worauf sie erklärte, sie habe Geld nach Thailand über- wiesen (pag. 191, Z. 529 ff.). Sie habe sich Geld leihen müssen, deshalb habe sie als Rückzahlungen Überweisungen gemacht. Sie habe in Thailand Schulden ge- habt (pag. 191, Z- 538 ff.). Auf die Einzahlungen von L.________ (heute L.________) angesprochen, will sie dieses Geld ebenfalls nie gesehen haben (pag. 192, Z. 571 ff.). Die Einzahlungen auf ihrem Konto würden von ihrem Liebhaber AG.________ stammen. Es sei aber nie so gewesen, dass zweimal je CHF 10‘000.00 in AE.________(Ort) einbezahlt worden seien (pag. 193, Z. 606 ff.). Auf Vorhalt der Bankbelege korrigierte sie aber, das Geld stamme aus einem Schneeballsystem. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Aussagen zu AE.________(Ort), wonach sie nur etwa dreimal dort gewesen sei und das letzte Mal 2008 (vgl. pag. 185, Z. 217 ff.) erklärte sie, sie sei nun verwirrt (pag. 193, Z. 625). Zu den übrigen Einzahlungen in den Jahren 2010 und 2011 erklärte sie, dass das Geld aus der Ar- beit, von ihren Liebhabern und von ihrem Mann AH.________ stamme (pag. 193, Z. 635 ff.). Ihre vier Liebhaber hätten ihr monatlich je ca. CHF 800.00 bis 1‘000.00 gegeben (pag. 194, Z. 678). In der Einvernahme vom 7. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft wurde der Be- schuldigten ein Foto von L.________ vorgelegt, die sie dann als AF.________ und Mieterin ihres Studios erkannte (pag. 1185, Z. 34 ff.). Es stimme hingegen nicht, dass diese Frau je für sie gearbeitet habe. Sie sei wohl wütend auf sie, dass sie 20 solche Behauptungen aufstelle. Die Vormieterin AI.________, genannt BH.________ oder BH.________ habe L.________ die Schlüssel übergeben (pag. 1187, Z. 96 ff.). Die zwei seien Freundinnen (pag. 1191, Z. 225 f). Die Beschuldigte bestätigte auf Frage der Verteidigung, dass es sich bei AI.________ um Y.________ handle. Sie erklärte, dass Y.________ das Studio zwei Mal gemietet habe. Das erste Mal 2009 für ein halbes Jahr und schliesslich 2010. Sie sei die ers- te Mieterin gewesen, die zweite Mieterin sei AF.________ gewesen. Den ersten Mietvertrag mit Y.________ habe sie mündlich abgeschlossen, den zweiten Miet- vertrag hätten sie schriftlich festgehalten (pag. 1191 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2012 wurde die Beschuldigte erneut mit den Aussagen von Q.________ konfrontiert. Sie stritt sämtliche Vorwürfe ab und erklärte, dass sie diese Frau nicht kenne. Ihr Mobiltelefon sei immer an der R.________(Strasse) gewesen und jemand habe dieses Studio gemietet gehabt. Sie wisse davon aber nichts (pag. 213). Weiter führte sie aus, dass sämtliche Frauen einen B-Ausweis hätten haben müssen und schliesslich selbständig hätten arbeiten sollen. Sie hätten täglich CHF 100.00 für die Miete bezahlen müssen (pag. 214). Sie habe nie eine «illegale Frau» bei sich arbeiten lassen (pag. 215, Z. 95). Auch auf Vorhalt der Fotos von BA.________ (M.________) und AJ.________ wollte sie keine der Frauen kennen (pag. 217). Schliesslich erklärte sie auf Vorhalt ihres Strafregisterauszuges, dass sie die Verurteilung vom 7. September 2010 (be- treffend die Kontrolle vom 30.03.2010) nicht akzeptiere, da sie dies nicht gemacht habe. Sie habe nichts von dem gemacht, was ihr vorgeworfen werde (pag. 218, Z. 206 ff.). Diese Aussagen wiederholte sie in der nächsten Einvernahme vom 27. Juli 2015 (pag. 1206, Z. 21). Sie erzählte erneut, dass sie nach Thailand gegangen sei, als ihre Mutter krank geworden und dann gestorben sei (pag. 1207, Z. 67 ff.). Bei ihrer Rückkehr habe die Person, welcher sie den Salon vermietet habe, diesen bereits weitervermietet und sie habe den Schlüssel bei der Polizei abholen müssen. Da- nach habe sie keine Frauen mehr bei sich gehabt und dies habe die Polizei bei al- len Kontrollen auch feststellen können. Die nochmalige Frage, ob sie das Studio somit im Oktober/November 2010 selbst geführt habe, bejahte die Beschuldigte und erklärte, dass dies so angeschrieben gewesen sei. Niemand habe dort gear- beitet, nur sie habe dort gewohnt. Es habe nie Frauen gehabt, welche für sie gear- beitet hätten (pag. 1208, Z. 112-114 und 121). Die Beschuldigte habe auf Vorhalt eines Fotos von C.________ erklärt, dass sie diese nicht kenne und auch nie ge- kannt habe (pag. 1209, Z. 133 ff.). Auf Vorhalt des Fotos von M.________ sagte die Beschuldigte aus, diese Frau habe im Parterre gewohnt und habe bei ihr ge- gessen, nicht aber gearbeitet (pag. 1209, Z. 139 ff.). Rund fünf Minuten später sei die Polizei gekommen. Keine der beiden Frauen habe je für sie gearbeitet. Diese würden das nur behaupten, da sie wütend auf sie seien. Sie habe nie etwas gegen das Gesetz gemacht (pag. 1210, Z. 177 f.). In den folgenden Fragen wurde die Be- schuldigte mit den Aussagen der beiden Frauen konfrontiert. Sie bestritt diese je- weils. Auf Vorhalt des Vorwurfs der Geldwäscherei erklärte die Beschuldigte, sie habe noch nie Geld nach Thailand geschickt, nur einmal für ihr Kind und ihre Mut- ter (pag. 1216, Z. 390 ff.). Dies sei schon lange her und es sei über eine Bank er- folgt. Manchmal habe sie nur wenig geschickt, also CHF 500.00 oder CHF 21 1‘000.00. Das Geld habe sie immer nur über die U.________ Bank überwiesen. Die Überweisung habe sie nicht selbst gemacht, sondern habe ihren Freund darum gebeten (pag. 1216). Auf Fragen ihres Verteidigers führte die Beschuldigte aus, sie könne nur ihren Vor- und Nachnamen schreiben, lesen könne sie die Zahlen eins bis zehn (pag. 1219, Z. 492 ff.). Ihr Freund habe die Überweisungen gemacht und den Mietvertrag mit Y.________ geschrieben. Sie habe einfach die Unterschrift ge- geben, das könne sie. Sie habe auch im Studio G.________ nichts Anderes als Massagen angeboten, z.B. Thaimassagen mit Öl oder Ganzkörpermassagen (pag. 1219, Z. 517 ff.). Auf Frage, wie sie Geld habe einkassieren können, wenn sie nur die Zahlen eins bis zehn lesen könne, antwortete die Beschuldigte, dass sie nicht blöd sei und die Noten kenne. Sie habe das Geld einfach einkassiert, notiert habe sie es aber nirgends (pag. 1220, Z. 525 ff.). In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2016 bestätig- te die Beschuldigte bis zum 1. April 2010 in Thailand gewesen zu sein (pag. 1232, Z. 75 ff.). Auch an eine Y.________ erinnere sie sich, den Nachnamen kenne sie jedoch nicht. Diese Frau habe sehr lange bei ihr gearbeitet, drei Jahre lang, und auch den Salon habe sie damals gemietet. Diese Frau habe im Salon massiert (pag. 1233, Z. 101 ff.; pag. 1234, Z. 131). Es handle sich aber nicht um die Nr. 6 (E.________ (ehemals E.________)) auf der Fotodokumentation (pag. 1234, Z. 127 und Z. 145). Von ihr sei auch kein Bild an der Türe des Salons gehangen, nur eines von der Beschuldigten selbst (pag. 1234, Z. 161; pag. 1235 Z. 177 ff.). Von dieser Y.________ gebe es kein Foto (pag. 1237, Z. 260 und Z. 268). Die Nummern 10 (Q.________), Nr. 13 (AK.________) sowie Nr. 18 (Z.________) woll- te die Beschuldigte nicht kennen. Auf Vorhalt, dass sie von E.________ (ehemals E.________) und Z.________ als Salonbetreiberin identifiziert worden sei, sagte die Beschuldigte, dass das nicht sein könne. Sie denke, dass diese Personen sie kennen würden, da ihr Foto an der Türe gehangen sei. Auf Vorhalt der verschiede- nen Aussagen der Opfer bzw. von AZ.________, antwortete die Beschuldigte wie- derholend, dass das nicht sein könne, bzw. dies nicht die Wahrheit sei (pag. 1238 f.). Sie sei immer alleine im Studio gewesen, wenn die Polizei gekommen sei (pag. 1240, Z. 360 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, dass sie den Laden «Thai A.________» gehabt habe. Sie habe diesen jedoch je- weils vermietet gehabt. Der Name «A.________» sei immer am Studio geblieben, unabhängig davon, wer den Salon gemietet gehabt habe. Sie selbst nenne sich nicht A.________, sie heisse A.________ (pag. 3528, Z. 29). Wenn sie im Salon gewesen sei, sei sie alleine dort gewesen. Sie kenne weder L.________, C.________, E.________ (ehemals E.________) noch H.________. Sie habe auch nicht deren Einnahmen einkassiert (pag. 3528, Z. 35 ff.; pag. 3529, Z. 1 ff.). Auch anlässlich dieser Befragung bestritt die Beschuldigte sämtliche Vorhalte betreffend die Opfer und brachte vor, dass die Vorwürfe nicht stimmen könnten und dass sie niemanden kenne. Sie könne auch nichts zu den Arbeitsbedingungen sagen, da nie jemand bei ihr gearbeitet habe. Als sie nach Thailand gegangen sei, habe sie den Salon an BH.________ vermietet, welche ihn aber aufgrund ihres kranken Kindes an AF.________ weitervermietet habe (pag. 3529, Z. 44 ff.). Sie habe von BH.________ verlangt, dass diese einen Mietvertrag mache. Diese habe erwidert, 22 dass dies kein Problem sei, da AF.________ einen Pass habe. Die Miete von un- gefähr CHF 2‘000.00 habe sie direkt an den Besitzer des Hauses bezahlt und CHF 400.00 habe ihr Mann abgeholt (pag. 3530, Z. 11 ff.). Den Salon habe sie zweimal an dieselbe Person vermietet. Im Salon habe sie Ganzkörpermassagen und Thai- massagen angeboten (pag. 3530, Z. 32). Die Frage, ob sie den Inhalt der Anklage- schrift verstanden habe, bejahte die Beschuldigte, aber die Vorwürfe könnten nicht stimmen. Sie habe nie mit einer Organisation zusammen gearbeitet, deswegen wisse sie nicht, was dies sei. Sie könne weder auf Deutsch, Englisch noch auf Thailändisch lesen oder schreiben. Sie könne nur ihren Namen und den Namen ih- res Mannes schreiben, dies weil sie nachschreibe (pag. 3531, Z. 14 f.). Auf Vorhalt der drei Mietverträge und auf Frage, wer diese verfasst habe, erklärte die Beschul- digte, den Mietvertrag auf pag. 1596 (Mietvertrag mit Y.________) habe ihr Mann geschrieben (pag. 3531, Z. 29 ff.). Den Vertrag auf pag. 1598 (mit AL.________) kenne sie nicht und der Vertrag auf pag. 1597 (betreffend das V.________) sei nur kurz gewesen. Dann reichte sie eine Kopie des ersten Vertrages mit angeheftetem Foto ein (pag. 3562) und erklärte, es sei zweimal die gleiche Frau darauf und zwar Y.________. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte sie, dass diese Frau BH.________ sei. Diese Frau habe das Studio an AF.________ weitervermietet (pag. 3532, Z. 1 ff.). Auf Frage ob sie ein Generalabonnement erkennen könne, antwortete die Beschuldigte, dass sie nichts erkenne, da sie nicht lesen könne (pag. 3533, Z. 16). Auf Frage, wie die Kunden gewusst hätten, was sie bezahlen müssten, erklärte sie, dass niemand bei ihr gearbeitet habe und sie mit den Kun- den nicht habe reden müssen, sie habe einfach massiert. Zudem habe sie ein Blatt gehabt, auf welchem die Preise gestanden seien. Eine halbe Stunde habe CHF 50.00 gekostet und eine Stunde CHF 100.00. Die Preisliste habe sie geschrieben, denn CHF 50.00 und CHF 100.00 könne jeder schreiben (pag. 3533, Z. 37 ff.). Die im Gerichtssaal anwesende C.________ kenne sie nicht. Am Schluss erklärte die Beschuldigte, sie könne nicht unterschreiben, jemand müsse ihr den Namen vor- schreiben, sie könne nur nachschreiben (pag. 3535). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldig- te, dass sie keine der Frauen kenne (pag. 4283, Z. 14). Die Beschuldigte bestätigte weiter, dass sie über zwei Mietverträge für ein Studio an der R.________(Strasse) und eines an der X.________(Strasse) verfügt habe; dies um zu arbeiten. Sie habe jedoch nur an einem Ort gearbeitet. Auf erneute Frage bestritt sie, zwei Studios angemietet zu haben. Sie habe nur an einem Ort gearbeitet (pag. 4283 Z. 16-25). Die Beschuldigte führte erstmals aus, dass ihre Arbeit in der Prostitution bestanden habe (pag. 4283, Z. 28). Weiter erklärte sie, dass sie den Mietvertrag nicht selbst gemacht habe, sondern dieser durch einen Freund geschrieben worden sei. Dieser habe auch den Mietzins von CHF 1‘200.00 bezahlt (pag. 4283, Z. 1 f.). Auf Vorhalt, wonach die Werbung, ihre Bankkonti und die Mietverträge darauf schliessen lassen würden, dass sie eine Geschäftsfrau sei und keineswegs eine Frau, welche auf Hil- fe angewiesen sei, antwortete die Beschuldigte, dass sie das alles nicht gemacht habe und dies auch nicht könne. Sie könne nicht schreiben und könne gar nichts (pag. 4283, Z. 4-10). Zur Werbung führte sie aus, dass dort zwar ihr Name drauf gestanden sei, dies aber vielleicht die Person gemacht habe, an welche sie das Studio vermietet habe. Dasselbe gelte für die Bankkonti. Sie habe nie etwas selbst 23 gemacht auf der Bank. Dies habe AH.________ für sie erledigt (pag. 4283, Z. 17- 23). 8.3.2 Aussagen von L.________ (AU.________) L.________ wurde am 11. April 2012 von der Luzerner Polizei wegen des Vorwurfs des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution verhaftet (pag. 869 f.). In ihrem eigenen Verfahren wurde sie bereits über 20 Mal befragt, wobei sie im vor- liegenden Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung Aussagen machte. Am 27. April 2012 erwähnte sie erstmals die Bordellbetreiberin A.________ aus K.________ im Gebäude .________ (pag. 888, Nr. 34). Am 2. Mai 2012 erklärte sie auf Vorhalt des Fotos Nr. 83 sodann, dass diese Frau ihres Wissens im Dezember 2011 festgenommen wor- den sei. Sie habe diese 2008 kennengelernt, als sie selbst noch Prostituierte ge- wesen sei und bei ihr in der Region K.________ gearbeitet habe. Prostituiert habe sie sich von ca. 2008 bis anfangs 2009 (pag. 1092). Sie habe rund sechs Monate gebraucht, um die Schulden von CHF 28‘000.00, die sie an die Bordellbesitzerin habe abgeben müssen, abzubezahlen. Dies sei unter anderem auch an A.________ in K.________ gewesen. Auf den Fotos die Nr. 83 [Anm. die Beschul- digte; pag. 1117] (pag. 1092). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren bestätigte L.________ ihre bisherigen Aussagen und erkannte wiederum die Nr. 83, welche A.________ heisse, von ihr aber A.________ genannt werde (pag. 1123, Z. 54). Insgesamt hätten sich die Schulden auf CHF 56‘000.00 belaufen. Da- von seien CHF 28‘000.00 hier in der Schweiz angefallen und die anderen CHF 28‘000.00 seien für die Organisation in Thailand gewesen (pag. 1123, Z. 71 f.). A.________ habe mit der Organisation in Thailand zu tun gehabt; sie sei von der Organisation nach K.________ geschickt worden (pag. 1124, Z. 104 ff.). Mami A.________ habe sie am Bahnhof abgeholt. Der Salon sei im 1. Stock an der R.________(Strasse) gewesen. Zudem habe diese noch einen weiteren Salon in AE.________(Ort) gehabt (pag. 1125, Z. 131 f.). Sie hätten abgemacht gehabt, dass sie 50% an A.________ abgebe, die restlichen 50% habe A.________ ein- kassiert und nach Thailand geschickt, dies um die Schulden bei der Organisation abzubezahlen. Für das Essen habe sie zusätzlich CHF 200.00 pro Woche bezah- len müssen und für die Internetwerbung nochmals CHF 50.00 oder CHF 100.00 pro Woche (pag. 1125, Z. 135 ff.). Von dem Geld habe sie nichts behalten dürfen, sie habe dieses gar nie in der Hand gehabt, A.________ habe mit den Kunden den Preis vereinbart und das Geld entgegen genommen (pag. 1125, Z. 149 f.). Sie sei gegen November 2008 zu A.________ gekommen und sei etwa vier oder fünf Mo- nate dort gewesen. Nachdem sie im Studio von A.________ gewesen sei, sei sie nach Basel gegangen (pag. 1125, Z. 154 ff.). Sie sei mit einem Touristenvisum ein- gereist und habe über keine Arbeitsbewilligung verfügt (pag. 1126, Z. 190 ff.). Dies sei A.________ bekannt gewesen (pag. 1127, Z. 205). Wenn sie nach draussen habe gehen wollen, habe sie A.________ fragen müssen. Sie sei jeweils von je- mandem begleitet worden, sie sei nie alleine draussen gewesen (pag. 1127). Mit ihr zusammen sei eine Frau aus AM.________ (Ort) im Studio gewesen, die eben- falls kein Visum gehabt habe, aber ihre Schulden bereits abbezahlt gehabt habe 24 (pag. 1127, Z. 231 ff.). Sie selbst habe Kunden ablehnen können, aber A.________ habe sie dann doch überredet, den jeweiligen Kunden zu bedienen. A.________ habe die Dienstleistungen jeweils verhandelt. Sie habe jeweils während 24 Stun- den bereit sein müssen, es sei nicht möglich gewesen Ferien oder einen Tag frei zu nehmen (pag. 1128, Z. 245 ff.). Bei A.________ hätten damals drei bis vier Frauen gearbeitet (pag. 1129, Z. 283). In AE.________(Ort) habe sie ebenfalls ein Studio gehabt, wo sie sie 2009 einmal besucht habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie auf entsprechende Frage, die an- wesende Beschuldigte zu kennen und zwar unter dem Namen Mutter A.________ (pag. 3536, Z. 16 ff.). Den letzten Kontakt zu ihr habe sie ungefähr Ende 2008 ge- habt. Sie habe sich dort im Salon G.________ während zwei bis drei Monaten im Jahr 2008 prostituiert (pag. 3536, Z. 30 ff.). A.________ habe die Türe geöffnet, das Geld entgegengenommen und mit den Kunden verhandelt. Mit den Kunden habe A.________ über den Preis, die Zeit und das Angebot verhandelt. Sie selber hätte zwar jemanden ablehnen können, habe dies aber nie gemacht, weil sie noch Schulden gehabt habe (pag. 3537, Z. 13 f.). 50% ihrer Einnahmen habe sie der Besitzerin gegeben, mit den anderen 50% habe sie die Schulden abbezahlt. Diese habe sie gegen Ende 2008 abbezahlt gehabt (pag. 3537, Z. 23 ff.). Im Salon sei sie nicht überwacht worden, denn Mutter A.________ sei ja im Salon gewesen (pag. 3537, Z. 28 ff.). Sie selbst sei 24 Stunden da gewesen und habe sich ausruhen können, wenn kein Kunde gekommen sei (pag. 3538, Z. 14 f.). Die Frage, ob sie den Eindruck gehabt habe, die Beschuldigte sei geistig beeinträchtigt gewesen, beantwortete sie zwar mit ja, erklärte aber, dass es möglich gewesen sei, mit der Beschuldigten normal zu reden und auch das Mobiltelefon habe diese bedienen können (pag. 3538, Z. 21 ff.). Beim gemeinsamen Kochen habe immer zuerst die Beschuldigte bedient werden müssen und diese habe zuerst essen dürfen. Sie hät- ten auch nicht auf gleicher Höhe sitzen dürfen, die Beschuldigte sei immer etwas höher gesessen (pag. 3538, Z. 31 ff.). Das Geld von den Kunden habe immer A.________ entgegen genommen (pag. 3539 Z. 41 f.). L.________ bejahte die Frage der Verteidigung, wonach die Beschuldigte selbst Mitglied der Organisation gewesen sei (pag. 3540, Z. 26 ff.). Die Kontaktperson in Thailand sei AY.________ und in der Schweiz sei es AZ.________ gewesen. Auf Vorhalt der Fotos auf pag. 1994 (AX.________) und 1997 (BB.________) erkannte sie die beiden Frauen, welche beide bei A.________ gearbeitet hätten, dies aber erst später, so gegen Ende 2009/2010 (pag. 3541, Z. 1 ff.). Sie habe wohl das Studio von A.________ empfohlen. Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ erklärte sie, dass diese ab und zu angerufen habe, wenn sie etwas gebraucht habe und so habe sie es dann besorgt (pag. 3541, Z. 32 ff.). Und schliesslich wiederum auf Vorhalt erklärte sie, dass sie wohl gegen Schluss als Mutter A.________ in Thailand gewesen sei, 50% der Einnahmen von E.________ eingenommen habe, da sie den Salon kurze Zeit gemietet habe. Die anderen 50% hätten aber E.________ gehört (pag. 3541, Z. 39 ff.). In der Zeit als sie Prostituierte gewesen sei, habe die Besitzerin des Studios das Geld genommen und 50% davon nach Thailand geschickt (pag. 3542, Z. 8). 25 8.3.3 Aussagen von E.________ (E.________; AX.________) E.________ wurde nach der ersten polizeilichen Kontrolle am 30. März 2010 fest- genommen und befragt (pag. 1422). Sie erklärte, ihre Reise sei von AZ.________ organisiert worden, die sie in der Schweiz festgehalten habe und der sie über CHF 28‘000.00 schulde (pag. 1423, Z. 26 ff.). Anfangs November habe eine AU.________ oder AU.________ sie in Luzern abgeholt und nach K.________ ge- bracht, dies weil sie bereits über viel Erfahrung verfügt habe. Hier habe sie eben- falls an 7 Tagen in der Woche während 24 Stunden arbeiten müssen. 50% der Einnahmen seien an AU.________ gegangen und von der anderen Hälfte habe sie die Miete von CHF 200.00 pro Tag an A.________ bezahlen müssen (pag. 1424, Z. 21ff.). In K.________ habe sie selbst bestimmen können, wie sie habe arbeiten wollen. Den Salon habe sie aber aus Angst, weil sie illegal hier sei, nicht verlassen (pag. 1424, Z. 23 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde sie bei der Staatsanwaltschaft am 23. März 2017 einvernommen; eine Konfrontation mit der Beschuldigten hatte sie im Vorfeld abge- lehnt. Auf der ersten Fotodokumentation erkannte sie als Nr. 15 A.________ wie- der, auf der zweiten Fotodokumentation als Nr. 4. Auf dieser Fotodokumentation erkannte sie auch die Nr. 18 als BB.________, die damals mit ihr zusammen aus- geschafft worden sei (pag. 1438, Z. 255 ff.). Zur Nummer 14 (L.________) wollte sie nichts weiter sagen, ausser dass sie diese schon gesehen habe (pag. 1438, Z. 259 f.). Im Weiteren bestätigte sie wiederum von AU.________ oder später ge- nannt AU.________ abgeholt und nach K.________ gebracht worden zu sein. A.________ und AU.________ hätten sich jeweils abgewechselt. A.________ sei die Bordellbetreiberin und AU.________ der «Boss» gewesen (pag. 1439, Z. 308 ff.). Das Geld sei von A.________ oder AU.________ abgerechnet worden, wenn sie es einmal einkassiert habe, so habe sie es an einen bestimmten Platz deponie- ren und aufschreiben müssen, wie lange sie gearbeitet habe und wieviel Geld es gewesen sei (pag. 1440, Z. 348 ff.). AU.________ habe ihren Anteil dann nach Thailand geschickt (pag. 1441, Z. 362). Am Tag der Anhaltung habe sie Trinkgeld von Kunden bei sich gehabt. Ihre Schulden habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits abbezahlt gehabt. Das nach Thailand geschickte Geld sei für sie selbst zum Spa- ren gedacht gewesen (pag. 1441, Z. 384 ff.). Auf nochmaligen Vorhalt einer Einzel- fotografie von L.________ sagte sie aus, es könne sich dabei um AU.________ handeln, die sich heute AU.________ nenne (pag. 1443, Z. 431 ff.). Sie bestätigte von dieser in Luzern abgeholt worden zu sein. Damals habe sie keine Schulden mehr gehabt. 50% der Einnahmen habe sie an A.________ bezahlt und von den anderen 50% sei ein Betrag für das Essen, das Wohnen und die Werbung abgezo- gen worden. Der Rest des Geldes sei nach Thailand geschickt worden (pag. 1443, Z. 448 ff.). Ihre Aussage im Jahr 2010, wonach sie noch Schulden gehabt habe, sei wohl ein Missverständnis gewesen. Als sie nach der Ausschaffung in Thailand an- gekommen sei, sei kein Geld vorhanden gewesen (pag. 1445, Z. 529). Sie habe mit AU.________ Kontakt aufgenommen, doch diese sei nicht mehr erreichbar ge- wesen. AU.________ habe von allen Prostituierten der Organisation das Geld ver- waltet. Auf Frage, welche der beiden Frauen höher gestellt gewesen sei, erklärte sie vielleicht doch A.________ und zwar aufgrund ihres Alters (pag. 1446, Z. 555 ff.). An ihre Aussagen vom 31. März 2010, wonach sie 50% an AU.________ be- 26 zahlt und von den anderen 50% CHF 200.00 an A.________ bezahlt habe, ver- mochte sie sich nicht mehr erinnern (pag. 1446, Z. 567 ff.). Offenbar kam es während dieser Einvernahme doch noch zu einer Konfrontation, wobei E.________ die Beschuldigte direkt fragte, ob sich diese wirklich nicht mehr an sie erinnern könne, sie habe doch für sie gearbeitet (pag. 1449, Z. 664 ff.). Auf Frage der Ver- teidigung, weshalb sie bezüglich der Arbeitszeiten und der Kunden keine andere Wahl gehabt habe, antwortete E.________ mit einer Gegenfrage und führte aus, wohin sie denn hätte gehen sollen. Sie sei illegal in der Schweiz gewesen und ha- be nicht einmal zum einkaufen nach draussen gehen können (pag. 1450, Z. 707 ff.). A.________ sei oft vorbeigekommen, um nach dem rechten zu schauen. Wenn A.________ nicht gekommen sei, so habe AU.________ nachgesehen. Am Schluss der Einvernahme wandte sich E.________ direkt an die Beschuldigte. Sie begrüsste sie und bedankte sich bei ihr dafür, dass sie bei ihr habe wohnen und essen dürfen (pag. 1451, Z. 736 ff.). 8.3.4 Aussagen von C.________ (AV.________; AW.________) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons AE.________(Ort) im Verfahren gegen unbekannt wegen Menschenhandels und weiteren Delikten er- wähnte C.________ erstmals den Namen A.________ im Zusammenhang mit der Überweisung ihrer Einnahmen zum Abbau der Schulden nach Thailand (pag. 1259, Z. 189). Sie erklärte, dass sie nicht genau wisse, wie das Geld nach Thailand ge- kommen sei, aber sie sei zweimal mit A.________ in K.________ zur U.________ Bank gegangen, als A.________ das Geld nach Thailand überwiesen habe. T.________ habe jeweils bestimmt, in welchem Studio sie habe arbeiten müssen. T.________ habe bei A.________ einmal Geld einkassiert, welches sie verdient gehabt habe (pag. 1250, Z. 188 ff.). Damals habe sie bereits zu Y.________ ge- wechselt gehabt (pag. 1260). Sie sei am 16./17. Mai 2011 in die Schweiz einge- reist, der entsprechende Stempel sei noch in ihrem alten Pass (pag. 1264). Zunächst sei sie während rund anderthalb Monaten in Lausanne bei BE.________ gewesen und anschliessend zu A.________ nach K.________ gewechselt. Das Studio heisse G.________ und sie sei während fünf Wochen in diesem Studio ge- wesen, d.h. ab Anfang August 2011. Damals habe es eine Polizeikontrolle im Stu- dio von A.________ gegeben und sie habe über keine Arbeitsbewilligung verfügt (pag. 1265). Als die Polizei gekommen sei, habe sie gerade Geschlechtsverkehr mit einem Kunden gehabt. A.________ habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sich in einem Koffer verstecken, der anschliessend in einen Hohlraum im Bett verstaut worden sei. Unter der Matratze habe sich dieser Hohlraum befunden. Die Polizei habe sie deshalb nicht gefunden. Die ebenfalls anwesende Osteuropäerin sei da- gegen erwischt worden (pag. 1266 f.). Die Polizei sei mit ihren eigenen Werbebil- dern zu A.________ gegangen, weshalb sie sich für einige Zeit habe verstecken müssen. T.________ habe ihr sodann gesagt, sie solle nun zu Y.________ gehen (pag. 1266, Z. 445). Wiederum im Verfahren gegen unbekannt führte C.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft auf, dass bei A.________ die 50/50-Regel ge- golten habe (pag. 1295 Z. 327). Weiter sei für das Essen und die Internetwerbung ein Betrag abgezogen worden. Bei A.________ habe sie sich jeden Tag während 24 Stunden bereithalten müssen. Eine Stunde habe zwischen CHF 300.00 und CHF 400.00 gekostet. Im Übrigen hätten die gleichen Preise wie bei BE.________ 27 gegolten. Bei A.________ sei sie gefangen gewesen, d.h. sie habe nie raus ge- durft. Auch A.________ habe die Kunden immer selbst empfangen, den Preis aus- gehandelt und das Geld entgegen genommen. Sie sei eklig gewesen, weshalb die Frauen nie lange geblieben seien (pag. 1295 f., Z. 328 ff.). Sodann wurde C.________ im vorliegenden Verfahren am 29. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft befragt. In dieser Einvernahme bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen in Anwesenheit der Beschuldigten und erkannte diese wieder (pag. 1315, Z. 179 und 183). Sie habe vier bis fünf Wochen bei der Beschuldigten gear- beitet (pag. 1315, Z. 191). Sie sei wegen einem Streit gegangen. Das Problem sei einerseits die Polizeikontrolle gewesen und andererseits habe sie das Studio nie verlassen dürfen (pag. 1316, Z. 218 ff.). Sie könne sich an die Daten erinnern, weil die Kontrolle ein Tag nach ihrem Geburtstag stattgefunden habe. Im Studio habe sie sich AW.________ genannt. Sie habe im Modus 50/50 gearbeitet, zudem habe sie CHF 200.00 fürs Internet und CHF 100.00 fürs Essen abgeben müssen. Diese Bedingungen seien ihr von A.________ erklärt worden (pag. 1318, Z. 269 ff.). Die Preise für die Dienstleistungen seien ebenfalls klar gewesen, nämlich eine Stunde für CHF 300.00 bis CHF 400.00, eine halbe Stunde für CHF 150.00 bis CHF 200.00 und 15 Minuten für CHF 100.00 (pag. 1318, Z. 290 f.). Sobald A.________ die Türe geöffnet habe, habe es für sie kein zurück mehr gegeben, da der Kunde bereits alles vereinbart und bezahlt habe. A.________ habe das Geld jeweils ein- kassiert. Sie habe damals noch Schulden gehabt und deshalb kein Geld erhalten. Es sei einmal in der Woche abgerechnet worden. Die erstellten Notizen habe sie jeweils umgehend vernichten müssen (pag. 1319, Z. 323 und 331 ff.). Dass A.________ das Geld nach Thailand geschickt habe, habe sie ein bis zweimal be- obachten können. Als die Polizei einen Tag nach ihrem Geburtstag bei A.________ zur Kontrolle ins Studio gekommen sei, sei sie mit einem Kunden beschäftigt ge- wesen. A.________ sei ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, dass sie sich verstecken müsse. In diesem Zimmer habe es ein aufklappbares Bett gehabt mit einem Hohlraum darunter, in welchem Taschen und Koffer verstaut würden. Sie sei in diesen Hohlraum zu den Taschen und Koffern gestiegen und der Kunde habe sich aufs Bett gesetzt. Sie habe sich verstecken müssen, da sie kein gültiges Vi- sum habe vorweisen können (pag. 1321). Später in derselben Einvernahme wurde C.________ mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons AE.________(Ort) konfrontiert. Sie erklärte daraufhin, dass sie nicht mehr wisse, ob sie in einem Koffer gewesen sei, jedenfalls in einem Bett, welches zugeklappt werden könne mit vielen Taschen und Koffern (pag. 1325 Z. 544 ff). Neben ihr hät- ten noch zwei weitere Frauen dort gearbeitet. Diese hätten ebenfalls 50% der Ein- nahmen abgeben müssen, weiteres wisse sie aber nicht (pag. 1322). Eine sei Thai gewesen, die andere eine kleine Blonde. Auf Vorhalt eines Fotos von M.________ (pag. 1330) sagte C.________, dass es diese Person gewesen sei (pag. 1323, Z. 464). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie schliesslich alle bisherigen Aussagen (pag. 3544 ff.). 28 8.3.5 Aussagen von M.________ M.________ wurde gleich nach ihrer Anhaltung am 14. Juli 2011 befragt (pag. 1532 ff.). Sie gab an, dass sie ganz neu bei A.________ sei, vorher habe sie ca. neun Monate im gleichen Haus im Parterre gearbeitet. Mit A.________ habe sie ausgemacht, dass sie dieser 50% ihrer Einnahmen übergebe (pag. 1535 f.). Ande- re Auflagen habe sie keine bekommen. Bis anhin habe sie CHF 200.00 bei A.________ verdient (pag. 1536). Auf Vorhalt der Internetwerbung für BA.________, bestätigte sie, dass sie BA.________ sei. Die Werbung habe sie vom Parterre übernommen und den Ort abgeändert (pag. 1536). Die Transvestitin AW.________ kenne sie ebenfalls, diese habe sie im Salon A.________ gesehen (pag. 1536). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte M.________ am 16. März 2017, dass sie im Parterre als BA.________ gearbeitet habe (pag. 1541, Z. 65 ff.). Im 1. Stock sei sie nur gewesen, da sie habe schauen wollen, wie es dort funktioniere und ob es für sie dort möglich sei, zu arbeiten. Eigentlich habe sie an dem Tag nur ein paar Sachen und Handtücher bringen wollen. Sie sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (pag. 1641, Z. 56). Die Internetwerbung habe sie einen Tag vorher aufgeschaltet, ohne bereits zu arbeiten (pag. 1542, Z. 112 f.). Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte sie als Nr. 4 A.________, als Nr. 7 die Transse- xuelle und als Nr. 16 sich selbst (pag. 1544, Z. 173 ff.). 8.3.6 Aussagen von Q.________ (AZ.________) Sowohl anlässlich ihrer Hafteröffnung als auch in der Konfrontationseinvernahme vom 15. November 2011 erkannte Q.________ die Beschuldigte nicht (pag. 244 und 263). Ihr Gesicht habe sich verändert. Sie habe A.________ nur einmal in der Nähe des Bahnhofs gesehen, als sie ihr AY.________ übergeben habe (H.________, pag. 331). Da die Frauen nicht gerne bei A.________ geblieben sei- en, habe sie dieser keine weiteren mehr vermittelt (pag. 278, Z. 60 ff.). Zu AY.________ führte Q.________ einerseits aus, dass diese keine Schulden mehr gehabt habe, als sie für A.________ gearbeitet habe (pag. 278, Z. 81 ff.), anderer- seits wiederum, dass sie nicht alle Schulden abbezahlt gehabt habe, als sie ver- schwunden sei (pag. 331). In der darauffolgenden Einvernahme erklärte sie, dass sie AY.________ nach eini- gen Tagen bei A.________ abgeholt und nach AO.________ (Ort) gebracht habe. Von dort sei sie sodann geflohen (pag. 411, Z. 62 ff.). Sie habe AY.________ 2009 zu A.________ gebracht, wo sie dann ein oder zwei Mal Geld einkassiert habe, welches AY.________ verdient habe (pag. 435, Z. 261 ff.). Einmal sei aber wohl AJ.________ nach K.________ gefahren, um das Geld abzuholen (pag. 536, Z. 294 ff.). In der Einvernahme vom 31. Januar 2012 im vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigte erklärte Q.________ schliesslich, sie habe AT.________ mit ihrem eigenen Auto nach K.________ gefahren (pag. 495, Z. 121). Zwei Wochen später sei sie erneut nach K.________ gefahren, um das Geld einzukassieren. Sie sei durch ihren Mann begleitet worden. Anschliessend habe sie AJ.________ nach K.________ geschickt. A.________ habe gewusst, dass es sich dabei um Schul- 29 denabzahlungen von AT.________ gehandelt habe. Sie habe ebenso gewusst, dass sich AT.________ illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Auf Vorhalt der Aussagen von AJ.________, wonach sie noch eine AX.________ nach K.________ gebracht habe, erklärte Q.________, AX.________ sei selbständig zu A.________ gegangen (pag. 497, Z. 235 ff.). Sie habe diese auf der Internetseite des Studios A.________ gesehen. Dies sei 2010 gewesen. Auf Vorhalt des Werbe- fotos von AX.________ (E.________) bestätigte sie, dass es sich dabei um AX.________ handle (pag. 498, Z. 262). Auch in den folgenden Einvernahmen blieb Q.________ bei ihren Aussagen zu AT.________, wonach sie diese nach K.________ gebracht habe und dass diese von AO.________(Ort) aus geflüchtet sei. Ferner bestätigte sie die Agendaeinträge der Telefonnummern von A.________ in K.________ (pag. 565, Z. 182 ff. und pag. 634 und 647). 8.3.7 Aussagen von AJ.________ AJ.________ bestätigte in den zwei Einvernahmen im Verfahren gegen Q.________, dass sie eine A.________ als Salonbetreiberin in K.________ kenne. Diese A.________ habe mit Q.________ (AZ.________) in telefonischem Kontakt gestanden, da die Frauen abgehauen seien (pag. 673, Z. 680 ff.; pag. 688 ff.). Wie viele Frauen AZ.________ nach K.________ gebracht habe, wisse sie nicht. Sie könne sich nur an AX.________ erinnern. Im eigenen Verfahren auf A.________ angesprochen, bestätigte sie, von ihr per- sönlich Geld erhalten zu haben (pag. 714, Z. 424 f.). Auf Vorhalt des Fotos auf pag. 717 konnte sie nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob es sich dabei um A.________ handle (pag. 714, Z. 428 ff.). 8.3.8 Aussagen von AH.________ AH.________ wurde am 8. Dezember 2011 befragt und bestätigte, vom Studio sei- ner Ehefrau zu wissen. Er wisse, dass dort Sex gegen Entgelt angeboten werde (pag. 747, Z. 41 ff.). Die Beschuldigte nenne sich in diesem Studio A.________. Seit 2006 arbeite sie hinter seinem Rücken. Auf Vorhalt der Mietverträge bestätigte er, dass er denjenigen von Y.________ geschrieben habe (pag. 748, Z. 69 ff.), da die Beschuldigte Analphabetin sei. Er habe nie Geld abgeholt. Die Miete habe er nur bis zur Pensionierung am 1. August 2010 bezahlt. Von den Konten der Be- schuldigten habe er keine Kenntnis. Auf Vorhalt zweier Einzahlungen über je CHF 10‘000.00 im Jahr 2009, erklärte er, er habe der Beschuldigten einmal CHF 10‘000.00 gegeben (pag. 749, Z. 150 ff.). 8.3.9 Aussagen von AP.________ (BE.________) AP.________, die Betreiberin des Salons im Dachstock, erkannte A.________ auf der Fotodokumentation (pag. 758, Z. 119) und erklärte, A.________ habe viele Schönheitsoperationen hinter sich, so dass diese nicht mehr aussehe wie früher. A.________ sei fast immer im Salon gewesen und habe die Aufsicht über die Frauen gehabt. Die Beschuldigte suche sich Frauen mit Touristen-Visa, denn diese seien auf sie angewiesen. Mit richtigem Namen heisse A.________ und mit Nach- namen so etwas wie «.________» oder «.________» (pag. 759, Z. 189). Die Be- schuldigte sei seit rund fünf Jahren vor Ort und prostituiere sich ebenfalls. Das 30 Studio habe zuvor AQ.________ geheissen und sei durch A.________ umbenannt worden. A.________ habe ihr sodann von ihrer Befragung bei der Polizei erzählt und dass sie nicht wiedererkannt worden sei (pag. 761, Z. 289 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Januar 2012 erklärte AP.________, dass sie von der Beschuldigten angerufen worden sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre Ruhe haben wolle (pag. 778, Z. 27 ff.). Als sie einmal beim Studio A.________ geklingelt habe, sei eine andere Frau dort gewesen. Die- se habe gesagt, dass der Salon nun an sie vermietet worden sei und zwei Perso- nen am arbeiten seien (pag. 780, Z. 125 f.). Die Polizei habe sodann eine Kontrolle durchgeführt und die beiden Frauen verhaftet und ausgeschafft. Eine dieser Frau- en sei AX.________ gewesen (pag. 780, Z. 133 ff.). Während einer weiteren Kon- trolle habe bei A.________ eine Bulgarin gearbeitet (pag. 781, Z. 179). Auf Vorhalt der Passkopie von H.________ erklärte sie schliesslich, dass sie zwar eine AT.________ kenne, die in diesem Studio gearbeitet habe, als es untervermietet gewesen sei. Es handle sich dabei aber nicht um die Frau auf der Passkopie (pag. 782, Z. 213 ff.). 8.3.10 Aussagen von Y.________ (ehemals Y.________) Anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. März 2013 erklärte Y.________ (ehemals Y.________), sie werde Y.________ oder BH.________ gerufen und sei seit dem 9. Oktober 2008 in der Schweiz, wo sie habe heiraten wollen (pag. 1138, Z. 26 ff.). Seit dem 7. November 2008 sei sie verheiratet. Sie habe keinen Bezug zum Rot- lichtmilieu in K.________ und habe nie als Prostituierte gearbeitet. Auf Vorhalt des Fotodossiers erkannte sie niemanden. Auf Vorhalt, dass es sich bei der Nr. 3 um L.________ handle, führte sie aus, dass sie diese Person nicht kenne (pag. 1139, Z. 58 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich beim Foto Nr. 7 um die Beschuldigte handle, welche A.________ genannt werde, antwortete sie, das Foto gleiche ihr nicht. Sie kenne eine Person namens A.________, sie selbst würde diese Mami .________ rufen. Sie habe sie im Winter 2011 auf der Strasse in K.________ kennengelernt. Diese habe ihr erzählt, dass sie einen Salon betreibe, woraufhin sie die Beschuldig- te zum Essen eingeladen habe. Dies sei 2011 oder 2012 ein bis zweimal vorge- kommen (pag. 1141 Z. 136 ff.). Es stimme nicht, dass sie das Studio A.________ an L.________ übergeben habe, sie kenne diese Person nicht. Auf Vorhalt des handgeschriebenen Mietvertrages (pag. 1151) sagte sie, dass es sich hierbei um ihren Ausweis handle (pag. 1143, Z. 265 ff.). Die Sache habe sie schon vergessen. Sie habe Sozialhilfe bezogen, weshalb sie nicht habe arbeiten dürfen. Mami .________ habe ihr gesagt gehabt, dass sie, um als Prostituierte arbeiten zu kön- nen, einen B-Ausweis vorweisen müsse. Da sie es sich kurz überlegt habe, habe sie der Beschuldigten ihren Ausweis überlassen. Sie habe es dann aber doch nicht gemacht und den Ausweis zurück verlangt. Sie habe dieses Papier mit ihrem Aus- weis zurückbekommen. Sie wisse aber nicht, was auf dem Zettel stehe, da sie nicht lesen könne. Sie habe das Papier vernichtet (pag. 1143, Z. 265 ff.). 8.3.11 Z.________ (BB.________) Für Z.________ (BB.________) liegen einzig die Aussagen aus dem Verfahren BJS 10 10323 vor, in welchem sie nach der Kontrolle vom 30. März 2010 befragt wurde. Sie erklärte damals, dass sie seit Februar 2010 im Salon A.________ in 31 K.________ als Prostituierte arbeite (pag. 1462, Z. 2 f.). Die Betreiberin des Salons heisse A.________ und habe die Fototermine organisiert. Für ihr Zimmer habe sie pro Monat CHF 3‘000.00 an A.________ bezahlen müssen. Sie arbeite sieben Ta- ge in der Woche und zwar freiwillig, um sich ihre Rückreise finanzieren zu können. A.________ komme jeden Montag vorbei und habe die CHF 725.99 für die Miete einkassiert. Ihre Kollegin Y.________ (heute E.________) habe ebenfalls jede Wo- che CHF 725.00 an A.________ bezahlen müssen. Y.________ sei bereits im Stu- dio gewesen, als sie dazu gekommen sei. Im Massagesalon habe sie den Namen «BB.________» gebraucht (pag. 1465, Z. 4). A.________ habe ihr mitgeteilt, dass sie illegal arbeite, das habe sie gewusst (pag. 1465, Z. 37). Sie sei aber zu nichts gezwungen worden, sie habe die Art ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können (pag. 1465, Z. 43 f.). 8.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel 8.4.1 Allgemeines Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden. In ihren Einvernahmen fuhr sie einen regel- rechten Aussageslalom und bestritt die ihr gemachten Vorwürfe grundsätzlich. Ihre Aussage, wonach sie immer Pech gehabt habe; jedes Mal, wenn die Polizei aufge- taucht sei, sei sie vor Ort gewesen (pag. 184, Z. 193), ist bezeichnend für ihr Aus- sageverhalten. Gar offensichtliche Beweise stritt sie ab oder brach in Tränen aus (pag. 1167). Sie wollte denn auch keine der Frauen kennen (pag. 108, Z. 176 ff.; pag. 148, Z. 280 ff.; pag. 183, Z. 114 f. und Z. 120; pag. 217, Z. 188; pag. 1209 Z. 131). Selbst anlässlich der Einvernahmen, als sie von den Frauen erkannt wurde und sich die Frauen persönlich an sie wandten, blieb sie dabei, dass sie keine die- ser Frauen kenne. Weiter erstaunt, wie sie im Verlauf des Verfahrens ihre Dienst- leistungen einerseits auf eine reine Massagetätigkeit reduzierte, um dann anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung auszuführen, dass sie in ihrem Studio der Prostitution nachgegangen sei (pag. 4283, Z. 28). Oder als sich andererseits als starke Analphabetin präsentierte, welche ihren eigenen Namen nur auf Vorlage schreiben kann (pag. 3535; pag. 4285), dies obschon sie anfangs noch erklärt hat- te, sie habe Inserate in Zeitungen in Bern geschaltet, um das Studio zu vermieten (pag. 106, Z. 74 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie wie- derum aus, dass sie immer begleitet werden müsse und nicht alleine unterwegs sein könne (pag. 4280, Z. 41 f.), erklärte aber sodann, dass sie alleine von AR.________ nach K.________ habe reisen können (pag. 4281, Z. 9). Aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln ergibt sich, dass die Beschuldig- te seit dem 26. September 2005 Mieterin des Studios in K.________ an der R.________(Strasse) im ersten Stock war. Dies wurde seitens der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch nicht mehr weiter bestrit- ten (pag. 4283, Z. 16-30). Sodann schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach als beweismässig erstellt gilt, dass es sich bei der Beschul- digten um A.________ gehandelt hat, welche das gleichnamige Studio betrieb (pag. 3706, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der oberin- stanzlichen Verhandlung führte die Beschuldigte denn erstmals aus, dass sie in diesem Studio – welches sie angemietet gehabt habe – gearbeitet habe. Auf Nach- 32 frage der Vorsitzenden erklärte die Beschuldigte schliesslich, dass sie im Studio der Prostitution nachgegangen sei (pag. 4283, Z. 28). Ob das Studio untervermietet wurde und über welchem Zeitraum, blieb bis zuletzt unklar. Die Beschuldigte erklär- te zwar, dass die Polizei bzw. sie selbst über eine Liste der einzelnen Mieterinnen verfüge, eine solche Liste ist in den Akten jedoch nicht zu finden. Vielmehr besteht ein einziger Mietvertrag (22. November 2010 bis 22. Mai 2011), welcher den hier zu beurteilenden Zeitraum und insbesondere J.________ als Opfer betrifft. Dieser Mietvertrag wird jedoch von der Mieterin Y.________ bestritten. Y.________ will den Salon nie gemietet gehabt haben, denn sie und ihr Mann seien von der Sozial- hilfe unterstützt worden, welche dadurch gefährdet worden wäre. Es bleibt mithin bis zuletzt unklar, ob 2008 BD.________ oder Y.________ oder keine der beiden Frauen den Salon der Beschuldigten gemietet gehabt haben. Weiter ist unbekannt, zu welchem Zeitpunkt L.________ den Salon im Jahr 2009 gemietet hatte. Des Weiteren sprechen die Geldflüsse auf den Konten der Beschuldigten gegen eine Vermietung des Studios. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass in den Jahren 2009 bis 2011 rund CHF 283‘000.00 auf den Konten der Beschuldigten ein- gegangen sind und es sich dabei um hohe Einnahmen für eine ungebildete Person handelt, welche mehrheitlich im Ausland gewesen sein will (pag. 3706, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Höhe der Einzahlungen nicht mit den eingereichten Mietverträgen übereinstimmen. Ge- gen eine Herkunft der Einnahmen aus diesen Mietverträgen spricht auch die Art und Weise der erfolgten Einzahlungen: Die Beschuldigte hat alleine im April 2009 CHF 12‘650.00 in bar auf ihr Konto bei der AB.________(Bank) einbezahlt (pag. 1792). Bei Einzahlungen in dieser Höhe kann es sich unmöglich um Einnahmen aus der Vermietung des Studios handeln. Zudem werden Mietzinse üblicherweise direkt auf ein Konto überwiesen und nicht mittels Bargeld übergeben. Weiter spricht die Stückelung der Einzahlung gegen Mietzinseinnahmen. Beispielsweise wurde am 19. Januar 2009 bei der AA.________(Bank) der Betrag von CHF 6‘100.00 mit folgenden Noten einbezahlt: 1 x CHF 1‘000.00, 4 x CHF 200.00, 36 x CHF 100.00 und 14 x CHF 50.00 (pag. 1648). Diese Beträge stammen offensichtlich aus einem Gewerbe, in welchem Dienstleistungen bar bezahlt werden. Diese Umstände wei- sen klar darauf hin, dass es sich um Einnahmen aus dem Sexgewerbe handelt. Aus den vorliegenden Kontoauszügen der AA.________(Bank) und der AB.________(Bank) geht hervor, dass die Beschuldigte in den Jahren 2009 bis 2011 regelmässig Bareinzahlungen tätigte. Dass sie diese Einzahlungen persönlich tätigte, ergibt sich daraus, dass sie in der Filiale der AB.________(Bank) in AE.________(Ort) persönlich bekannt war (pag. 1798). Wurde die Einzahlung nicht von der Beschuldigten selbst getätigt, wurde dies jeweils vermerkt (pag. 1816). Weiter sind 87 Transaktionen via die AC.________ für die Jahre 2009 bis 2011 ausgewiesen, wonach die Beschuldigte in dieser Zeit persönlich in Bern, K.________ oder AE.________(Ort) Auslandszahlungen tätigte. Daraus erschliesst sich der Kammer, dass die Beschuldigte an diesen Tagen in der Schweiz gewesen sein muss. Sodann kann sich die Kammer der zutreffenden tabellarischen Zusam- menstellung der Vorinstanz hinsichtlich der Einzahlungen und der Abwesenheiten in der Schweiz anschliessen (pag. 3711, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Daraus geht hervor, dass diese – entgegen ihren eigenen Ausführungen – 33 das Studio nicht über einen Zeitraum von mehreren Wochen untervermietete. Ebenso wenig stammen die Einnahmen von allfälligen Liebhabern oder ihrem Ehemann, welcher dies auch zu keinem Zeitpunkt bestätigte. 8.4.2 Zu den einzelnen Vorwürfen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Verhältnisse zum Vorwurf des Menschenhan- dels einleitend zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 3715 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Polizei wurde im Rahmen der Aktion 36 auf die Beschuldigte aufmerksam (pag. 67 ff.). Die Opfer seien jeweils in Thailand angeworben worden und ihnen sei die Reise in die Schweiz organisiert wor- den. Durch diese Reise hätten sie sich verschuldet und diese Schulden hätten sie dann als Sexarbei- terinnen abarbeiten müssen (S. 67). Die Opfer im vorliegenden Verfahren schilderten die gleiche Rahmengeschichte. Die Opfer kamen aus ärmlichen Verhältnissen in Thailand und wurden dort durch die Organisation angeworben und anschliessend mit einem Touristenvisum in die Schweiz geschleust. Bereits in Thai- land wurde ihnen grob erklärt, welche Tätigkeit sie in der Schweiz erwartet. Für diese Reise verschul- deten sie sich jeweils mit CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00. Als die Frauen in der Schweiz ange- kommen sind, wurden sie in ein Bordell gebracht, wo sie gleich mit der Arbeit beginnen mussten. Erst hier wurde ihnen bewusst, dass sie CHF 56'000.00 bis CHF 60'000.00 abarbeiten mussten, um schuldenfrei zu sein. Ihre Einnahmen wurden jeweils 50:50 aufgeteilt. Jeweils die Hälfte ging an den jeweiligen Salonbesitzer und die andere Hälfte wurde vom Salonbetreiber der Organisation zur Ab- zahlung der Schulden für die Vermittlungs- und Reisekosten überwiesen. Hinzu kam, dass sich die Prostituierten in dieser Zeit weiter verschuldeten, weil sie zusätzlich für Essen, Internet und Werbung abgeben mussten. Bis die Schuld von CHF 56‘000.00 bzw. CHF 60‘000.00 abbezahlt war, hatten die Frauen gar nie Geld in ihren Händen. Hatten sie die Schulden abbezahlt, so konnten sie in der Regel die Hälfte der Einnahmen für sich behalten, begannen zu verdienen und konnten nach Abzug der Miete, der Essens- und Internetkosten Geld ins Ausland überweisen. Während die Prostituierten bei der Organisation noch Schulden hatten, wurden sie von Salon zu Salon herumgeschoben, ohne mit- bestimmen zu können, wo sie sich aufhalten wollen. 8.4.3 Zu den Vorwürfen betreffend L.________ Gegen L.________ wurde im Kanton Luzern ein eigenes Verfahren eröffnet, wel- ches mit Urteil des Kantonsgericht Luzern vom 18. Juli 2017 ein Ende fand (pag. 3174 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten brachte vor, L.________ habe sich fälschli- cherweise als Opfer bezeichnet, wobei sie selbst Untermieterin des Salons der Be- schuldigten und damit selbst Betreiberin gewesen sei. So habe L.________ zuge- geben, Teil der Organisation gewesen zu sein. Die Aussagen von L.________ in ihrem eigenen Verfahren in Luzern würden ihren Aussagen in Bern im Verfahren der Beschuldigten völlig widersprechen. Im Verfahren gegen die Beschuldigte habe sie erstmals und entgegen ihren Aussagen in ihrem eigenen Verfahren ausgeführt, dass die Reise in die Schweiz von «AY.________» organisiert worden sei. Sie ha- be weiter erstmals und als einzige erwähnt, dass die Beschuldigte ein Mitglied der Organisation gewesen sei (pag. 4288). 34 Fest steht, dass die Beschuldigte L.________ als einzige wiedererkannte und zwar als Mieterin ihres Studios (pag. 1184; pag. 3529, Z. 45 f.). Das Studio habe L.________ nicht direkt bei der Beschuldigten, sondern von der Voruntermieterin, welche einmal BD.________ und einmal Y.________ genannt wird, gemietet. Als die Beschuldigte aus Thailand anfangs April 2010 zurückgekommen sei, sei L.________ verschwunden gewesen. In ihrer Befragung vom 1. April 2010 sagte die Beschuldigte aus, dass das Studio ca. zwei bis drei Wochen vermietet gewesen sei (pag. 1166, Z. 14). Im Verlaufe des Verfahrens erklärte sie schliesslich, dass der mündliche Mietvertrag bereits seit Beginn 2009 gegolten und bis Ende März 2010 – mithin rund anderthalb Jahre – gegolten habe. L.________ erklärte wieder- um, dass sie 2008 von AO.________(Ort) über die Organisation nach K.________ gekommen sei. In K.________ sei sie dann rund fünf Monate lang geblieben, d.h. bis März/April 2009. Damals habe sie noch ihre Schulden abzahlen müssen, d.h. 50% ihrer Einnahmen seien an die Organisation und 50% an A.________ gegan- gen (pag. 1092; pag. 1125). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ führte L.________ in der Hauptverhandlung aus, sowohl E.________ als auch BB.________ gekannt zu haben. Sie habe für eine kurze Zeit das Studio von A.________ gemietet, als diese in Thailand gewesen sei (pag. 3541). Aufgrund der sehr detaillierten Aussagen von L.________ geht die Kammer davon aus, dass diese zweimal im Studio A.________ gewesen war. Ein erstes Mal von November 2008 bis März/April 2009 als Prostituierte und im Frühling 2010 als Un- termieterin bzw. als Vertreterin der landesabwesenden Beschuldigten. Gemäss der Tabelle betreffend die Landesabwesenheit der Vorinstanz kann davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte frühestens vom 4. März 2010 und längstens bis zum 5. April 2010 landesabwesend war. Aus dem Verfahren BJS 10 10323 ist wie- derum ersichtlich, dass die Beschuldigte am 1. April 2010 befragt werden konnte (pag. 1165 ff.) und somit zurück in der Schweiz gewesen sein muss. Diese Zeit- dauer der Landesabwesenheit entspricht auch ihren damaligen Aussagen einer Untermiete während rund zwei bis drei Wochen. Dass sie ihr Studio indessen über ein Jahr vom 1. Januar 2009 bis April 2010 untervermietet haben will, kann zudem aufgrund der Geldflüsse auf ihrem Konto (CHF 140‘000.00 im Jahr 2009) und der Aussagen der beiden am 30. März 2010 im Studio A.________ angehaltenen Frauen, E.________ und AS.________, ausgeschlossen werden. L.________ machte zu ihrer Einreise in die Schweiz, dem Wechsel ins Studio der Beschuldigten in K.________ und den dortigen Arbeitsbedingungen stimmige und schlüssige Aussagen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich aus den Aus- sagen von L.________ folgendes ergibt (pag. 3719; S. 72 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): - Die Reise sei für sie organisiert worden, sie habe sich hierfür mit CHF 28‘000.00 bzw. CHF 56‘000.00 verschuldet (pag. 3538 Z. 38). - Dieses Geld habe sie der Organisation bzw. dem Mann ihrer Nichte, dessen richtigen Namen sie nicht kenne, sein Spitzname sei AY.________ (pag. 1092, Frage 200.2), bzw. „AY.________“ geschuldet (pag. 1131 Z. 384 ff.). - Sie habe gewusst, dass sie sich in der Schweiz werde prostituieren müssen. 35 - Dass sie CHF 56‘000.00 abarbeiten müsse, um schuldenfrei zu sein, habe sie erst in der Schweiz erfahren (pag. 1124 Z. 122 ff.). - Sie sei in die Schweiz gekommen weil sie habe Geld verdienen wollen und Schulden habe ab- bezahlen müssen (pag. 1123 Z. 78), in Thailand habe sie über CHF 30‘000.00 Schulden gehabt und habe bereits ihr Auto und ihr Haus als Pfand geben müssen. - Sie habe zudem eine Tochter, die bei deren Vater lebe (pag. 1124 Z. 90 ff.). - Sie sei von der Organisation von AO.________(Ort) nach K.________ zu A.________ geschickt worden (pag. 1126 Z. 174 f.), wo sie als Prostituierte im Jahr 2008 (ab November und dann während ca. fünf Monaten) gearbeitet habe. - Ihre Schulden bei der Menschenhandelsorganisation habe sie – unter anderem – der Bordellbe- treiberin mit dem Spitznamen A.________ abbezahlen müssen (pag. 1092, Frage 200.7 und 200.8), 50% habe A.________ für sich genommen und 50% habe sie nach Thailand zu der Or- ganisation geschickt (pag. 1125 Z. 135 ff.). - Für Essen habe sie zusätzlich CHF 200.00 pro Woche bezahlen müssen und für die Internet- werbung CHF 50.00 oder CHF 100.00 pro Woche (pag. 1125 Z. 137 ff.). - Sie wurde später selber Bordellbetreiberin (vgl. Urteil Kriminalgericht Luzern pag. 3201 ff.). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellt auf de- ren Aussagen ab. Ergänzend zu den Ausführungen in Ziffer 8.4.2 hiervor ist festzu- halten, dass die Beschuldigte L.________ von einer Organisation übernommen, bei sich im Studio beherbergt und der Prostitution zugeführt hat. L.________ musste an 7 Tagen in der Woche während 24 Stunden zur Verfügung stehen. Sie lebte und arbeitete im Studio A.________ und musste 50% ihrer Einnahmen an die Beschul- digte übergeben. Zudem musste sie eine zusätzliche Vergütung für Essen, Miete und weitere Nebenleistungen an die Beschuldigte bezahlen. L.________ ist mit ei- nem Toursitenvisa eingereist, welches während ihres Aufenthalts im Studio A.________ bereits abgelaufen war. Somit hielt sie sich illegal in der Schweiz auf. L.________ sagte übereinstimmend mit den übrigen Frauen aus, dass die Be- schuldigte vom Aufenthaltsstatus der Frauen Kenntnis hatte und sich dessen be- wusst gewesen war, dass sich diese illegal in der Schweiz aufhielten. Gemäss ihren eigenen Aussagen sei sie gegen November 2008 zu A.________ gekommen und für rund vier bis fünf Monaten geblieben (pag. 1125, Z. 154). Als sie nach Basel gegangen sei, habe sie noch ca. CHF 1‘000.00 oder CHF 2‘000.00 Restschulden gehabt (pag. 1126, Z. 168). Insgesamt hielt sich L.________ somit während 11 Monaten in der Schweiz auf. Infolge der 50/50-Regel, wonach 50% der Einnahmen an die Bordellbetreiberin und 50% der Organisation zwecks Beglei- chung der Schulden übergeben werden mussten, musste L.________ insgesamt somit rund CHF 56‘000.00 erwirtschaften, um ihre Schulden zu begleichen. Bei ei- ner Arbeitsdauer von rund 11 Monaten ergibt dies monatliche Einnahmen von CHF 5‘000.00, welche sie der Beschuldigten als Bordellbetreiberin und zur Weiterleitung an die Organisation zur Begleichung der Schulden übergab. Für den Zeitraum von vier Monaten, welche sie im Studio der Beschuldigten war, ergibt dies ein Betrag von CHF 20‘000.00. Es ist deshalb davon auszugehen, dass L.________ rund CHF 36 20‘000.00 an die Beschuldigte bezahlte, welche diese für sich gebrauchte oder an die Organisation bzw. Dritte weiterleitete. Insgesamt kann auf die Aussagen von L.________ abgestellt werden. Ihre Aussa- gen zum Rahmengeschehen, zur Organisation und vor allem zu den eigenen Ge- schehnissen wirken selbst erlebt und sind damit glaubhaft. 8.4.4 Zum Vorwurf betreffend H.________ H.________ wurde während des Verfahrens nicht befragt; eine entsprechende An- frage für eine rechtshilfeweise Einvernahme blieb erfolglos. Als Hinweis, wonach die Beschuldigte H.________ gekannt haben muss, ist deren anlässlich der Haus- durchsuchung vorgefundene Passkopie (pag. 1627). Die Beschuldigte bestreitet dagegen eine Frau namens AT.________ gekannt und insbesondere, jemals eine Frau von Q.________ vermittelt erhalten zu haben. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, als dass als Hauptbeweismittel die Aus- sagen von Q.________ gelten, welche mehrfach bestätigte, dass sie H.________ alias AT.________ – welche sie zudem auf einem Foto wiedererkannte – nach K.________ ins Studio von A.________ gebracht habe. Zur Situation von AT.________ erklärte sie weiter, dass AT.________ damals, als sie zu A.________ gekommen sei, gegenüber der Organisation keine Schulden mehr of- fen gehabt habe (pag. 331, Frage 92). Bezüglich der zuerst behaupteten Flucht von H.________ erklärte Q.________ sodann, dass diese erst später von AO.________(Ort) aus geflüchtet sei. AJ.________ vermochte zu bestätigten, dass Q.________ Frauen zu A.________ gebracht habe, dies jedoch ohne konkrete Namen zu nennen. Auch sie erzählte von einer geflüchteten Frau, jedoch auch dies ohne nähere Angaben (pag. 673). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer ebenfalls auf diese Aus- sagen ab. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass AJ.________ und Q.________ übereinstimmend aussagten, dass AJ.________ im Auftrag von Q.________ Geld bei der Beschuldigten für im Prostitutionsgewerbe vermittelte Frauen abholte (pag. 3716 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach kon- krete Hinweise vorliegen, dass H.________ von Q.________ nach K.________ ins Studio der Beschuldigten gebracht worden war. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind die Aussagen von Q.________ insgesamt aber zu ungenau, um den Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Insbesondere bleibt unklar, unter welchen Bedingungen H.________ bei der Beschuldigten wohnte und arbeitete. Weiter bleibt die Frage der offenen Schulden unbeantwortet. Mithin kann der Sachverhalt betreffend H.________ nicht als erstellt gelten und die Beschuldigte ist in dubio pro reo vom Vorwurf des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Widerhand- lungen gegen das Ausländergesetz (vgl. auch Ziffer. 9.2 hiernach) freizusprechen. 8.4.5 Zu den Vorwürfen betreffend E.________ (ehemals E.________) Betreffend E.________ ist erstellt, dass diese anlässlich der Kontrolle vom 30. März 2010 im Studio der Beschuldigten als Prostituierte anwesend war. Ihre Aus- sage, wonach sie von Q.________ in die Schweiz gebracht worden sei, bestätigte 37 diese und führte im Verfahren gegen Q.________ denn auch zu einem Schuld- spruch (vgl. Urteil der 2. SK Obergericht Kanton Bern vom 16.12.2013). Was ihren Aufenthalt bei der Beschuldigten betrifft, erklärte E.________ im März 2010, dass sie anfangs November von AU.________ in Luzern abgeholt und nach K.________ gebracht worden sei. Sie habe damals keine Schulden mehr gehabt. 50% ihrer Einnahmen seien an AU.________ gegangen und von der anderen Hälf- te habe sie die Miete von CHF 200.00 pro Tag an die Beschuldigte bezahlen müs- sen (pag. 1424, Z. 21 ff.). Diese Aussagen vermochte sie anlässlich ihrer Einver- nahme vom 23. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu bestätigen, da sie sich nicht mehr daran zu erinnern vermochte (pag. 1446, Z. 567 ff.). Dagegen sagte sie aus, dass AU.________ damals auch AU.________ geheissen habe. Die Beschuldigte und AU.________ hätten sich jeweils abgewechselt. Die Beschuldigte sei die Bordellbetreiberin gewesen und AU.________ der «Boss» (pag. 1439, Z. 308 ff.). Auf Frage, welche der beiden Frauen höher gestellt gewesen sei, erklärte sie, dass dies vielleicht aufgrund des Alters doch die Beschuldigte gewesen sei (pag. 1446, 555 ff.). Weiter erklärte sie, dass AU.________ das Geld aller Frauen, welche über die Organisation in die Schweiz gekommen seien, verwaltet habe. Sie hätte die Einnahmen von E.________ nach Thailand überweisen sollen. Als E.________ nach Thailand gekommen sei, sei jedoch kein Geld vorhanden und AU.________ nicht mehr erreichbar gewesen. Als erstellt kann gelten, dass es sich bei AU.________ um L.________ handelt. E.________ wollte zu dem Foto von L.________ keine weitergehenden Aussagen machen, ausser, dass sie diese Frau schon gesehen habe (pag. 1438, Z. 259 f.). Auf Vorhalt eines einzelnen Fotos von L.________ erklärte sie dann doch, dass es sich um AU.________ handeln könne (pag. 1443, Z. 431 ff.). L.________ bestätig- te dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst, dass sie 50% der Einnahmen von E.________ eingenommen habe (pag. 3541, Z. 43). Ein weite- res Indiz ist, dass L.________ in ihrem eigenen Verfahren Tante AU.________ ge- nannt wurde (pag. 3222). Die Kammer geht somit davon aus, dass das Studio der Beschuldigten in der Zeit rund um die Kontrolle vom 30. März 2010 an L.________ untervermietet war. Dass das Studio jedoch während der ganzen Zeitdauer, als E.________ darin arbeitete (November 2009 bis 30. März 2010), untervermietet gewesen war und die Beschuldigte an der Anstellung von E.________ nicht betei- ligt war, widerspricht den klaren Aussagen von E.________ und auch denjenigen von AS.________ (BB.________). Beide Frauen machten klare Aussagen zu der Beschuldigten als Salonbetreiberin. Z.________ sprach sogar einzig von der Be- schuldigten und erwähnte AU.________ mit keinem Wort. Weiter sprechen auch die bereits erwähnten Zeitabschnitte einer möglichen Landesabwesenheit der Be- schuldigten und die erwiesenen Geldflüsse auf ihrem Konto gegen eine solch lange Untervermietung an L.________. Insgesamt geht die Kammer deshalb davon aus, dass die Beschuldigte E.________ in ihrem Studio empfangen hat und als Prostitu- ierte arbeiten liess. Die Aussagen von E.________ bezüglich der Schulden und wieviel sie an wen ha- be abgeben müssen, sind dagegen nicht ganz schlüssig. Die Vorinstanz hielt hier- zu Folgendes fest (pag. 3720, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 38 Nicht ganz klar ist nach Auffassung des Gerichts, wie viel E.________ der Beschuldigten effektiv ab- geben musste. Ihre Aussagen, wonach sie CHF 200.00 pro Tag abgeben musste, stehen im Wider- spruch zu denen von AS.________, welche sagte, dass sie A.________ CHF 100.00 pro Tag habe (bzw. pro Woche CHF 725.00) abgeben müssen. Hingegen stimmen diese Aussagen mit denen von AP.________ überein, welche sagt, dass AX.________ ihr gesagt habe, sie müsse CHF 6‘000.00 Miete bezahlten (pag 757 Z. 80 ff.). Fakt ist, dass E.________ sämtliches Geld, welches sie einge- nommen hatte, deponieren musste (pag. 1440 Z. 348 f.), die Kosten (Werbung, Essen) sind ihr von ih- rem „Anteil“ abgezogen worden (pag. 1441 Z. 364 ff.), schlussendlich hatte sie jedoch keinen „Anteil“ erhalten, womit sie faktisch alles (ausser den Trinkgeldern) abgegeben hat. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Beschuldigte liess ihre Frauen mit einer Kamera überwachen und diese hatten sich während 24 Stunden am Tag bereit zu halten. Dabei wusste die Beschuldigte um die fehlen- de Aufenthaltsbewilligung der Frauen, wodurch sie den nötigen Druck auf die Frauen ausüben konnte und schliesslich als einzige profitierte. E.________ blieb bei einer täglichen Miete von CHF 200.00 kaum ein Anteil zur eigenen Verfügung mehr übrig. Bezeichnend sind auch die Aussagen von BE.________, wonach sich die Beschuldigte bewusst Frauen ohne gültigen Aufenthaltsstatus aussuchte, um diese anschliessend besser kontrollieren zu können. Ferner machte E.________ ehrliche und selbst erlebte Aussagen. Diese weisen weder Übertreibungen noch übermässige Belastungen der Beschuldigten auf. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwischen der ersten und zweiten Einvernahme ganze sieben Jahre liegen. Diese Zeitspanne vermag die Aussagen ebenfalls zu beeinflussen und es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sie sich nach sieben Jahren nicht mehr an alle De- tails zu erinnern vermochte. E.________ gab an, dass sie bereits schuldenfrei gewesen sei, als sie zur Be- schuldigten gekommen sei. Auch für E.________ galt die 50/50-Regel. Sie musste mithin ebenfalls 50% ihrer Einnahmen – trotz Schuldenfreiheit – an die Bordellbe- treiberin abgeben. Obwohl E.________ bereits schuldenfrei war, hat sie sämtliche ihrer Einnahmen abgegeben, dies damit ihr Anteil an ihre Familie in Thailand über- wiesen werde. In Abweichungen von den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer auch für E.________ von monatlichen Einnahmen von rund CHF 5‘000.00 aus. Da sich E.________ während fünf Monaten bei der Beschuldigten aufhielt, hat sie dieser insgesamt CHF 25‘000.00 übergeben. Zusammenfassend gelangt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt als erwiesen gilt. 8.4.6 Zu den Vorwürfen betreffend C.________ Bei C.________ handelt es sich um die Transsexuelle AW.________. Aufgrund der in den Akten enthaltenen Fotos ist erstellt, dass diese im Studio der Beschuldigten in K.________ gearbeitet hat. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 13. Juli 2011 bot die Beschuldigte selbst dem in zivil erschienenen Fahnder die Dienste der Trans- sexuellen AW.________ an (pag. 75). Weiter sprechen die spontanen Aussagen von C.________ im Verfahren gegen unbekannt für diese Version. Damals hatte diese keinen Grund das Studio der Beschuldigten und die Kontrolle einen Tag nach ihrem Geburtstag zu nennen. Dass sie einmal erklärte, sich in einem Koffer, der sich in einem Hohlraum des Bettes befunden habe und ein andermal direkt im 39 Hohlraum dieses Bettes versteckt zu haben, lässt ihre Aussagen nicht weniger glaubhaft wirken. Schliesslich konnte C.________ auch M.________ als diejenige Person identifizieren, die anlässlich der Kontrolle vom 13. Juli 2011 aufgegriffen wurde. Auch M.________ bestätigte, eine Transsexuelle AW.________ im Salon der Beschuldigten gesehen zu haben (pag. 1536). C.________ kam – wie bereits L.________– über eine Organisation aus Thailand in die Schweiz und wurde sodann von der Beschuldigten übernommen. Die Be- schuldigte beherbergte C.________ bei sich im Studio in K.________ und liess auch sie sich prostituieren. Die Vorinstanz hielt zutreffend folgende Eckpunkte fest (pag. 3720, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Sie sei am 16/17.05.2011 (pag. 1264 Z. 366) über die Organisation mittels T.________ in die Schweiz gekommen (pag. 1261 ff.). - Für diese Reise habe sie sich mit CHF 30‘000.00 verschuldet (pag. 1262 Z. 307 f.). - T.________ hätten dann auch bestimmt, in welches Studio sie jeweils verbracht werde (pag. 1266 Z. 458). - Über die Arbeitsmodalitäten sei sie erst in der Schweiz von BE.________ informiert worden (pag. 1263 Z. 330). - In Thailand sei sie bei ihren Grosseltern aufgewachsen und habe arbeiten müssen, seit sie sehr klein gewesen sei (pag. 1312 Z. 72 ff.), sie habe viele Probleme in Thailand gehabt, so habe sie kein Geld mehr und viele Schulden gehabt (pag. 1313 Z. 93 ff.). - Sie sei dann etwa einen Monat in Lausanne bei BE.________ und sei dann ungefähr während fünf Wochen bei A.________ gewesen (pag, 1265 Z. 404 ff., pag. 1315 Z. 187 ff., pag. 1317 Z. 257 f). - In dieser Zeit habe sie noch Schulden abbezahlen müssen, weswegen sie kein Geld erhalten habe. Nach der Abrechnung habe sie jeweils ihre Notizen vernichten müssen, sie habe immer alle Belege vernichten müssen (pag. 1319 Z. 331). - Es habe bei A.________ ebenfalls die 50/50 Regel gegolten, zudem habe sie CHF 200.00 fürs Internet und CHF 100.00 fürs Essen abgeben müssen (pag. 1318 Z. 275 ff). - T.________ habe bei A.________ Geld für die Schuldenabzahlung geholt (pag. 1260 Z. 239). - Sie habe mit der Beschuldigten Geld auf die Bank gebracht, welches anschliessend an T.________ überwiesen worden sei (pag. 1320 f.). - Am 13.07.2011 habe es eine Polizeikontrolle gegeben. Als die Polizei gekommen sei, sei sie mit einem Freier beschäftigt gewesen, A.________ sei ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich verstecken. Sie habe sich verstecken müssen, weil sie kein Visum gehabt habe. Während ihres Aufenthalts im Studio der Beschuldigten musste auch sie an 7 Ta- gen in der Woche während 24 Stunden zur Verfügung stehen. Sie lebte und wohn- te im Studio der Beschuldigten und musste nach der 50/50-Regel ebenfalls Ein- nahmen an die Beschuldigte abgeben. Auch C.________ ist mit einem Touristenvi- sum in die Schweiz eingereist, welches – als sie bei der Beschuldigten arbeitete – bereits abgelaufen war. Somit hielt auch sie sich illegal in der Schweiz auf. C.________ führte ebenfalls aus, dass die Beschuldigte Kenntnis von ihrem Auf- 40 enthaltsstatus hatte. Sie erklärte, dass sie in dieser Zeit bereits kein Visum mehr gehabt habe, aber habe weiterarbeiten wollen. Die Beschuldigte habe dies selbst auch gewusst. Deshalb habe sie sich verstecken müssen und so hätten sie sich gegenseitig gedeckt (pag. 1321, Z. 411 ff.). Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, wäre der Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass C.________ illegal in der Schweiz gewesen ist, hätte sie diese nicht angewiesen, sich bei der Polizeikon- trolle vom 13. Juli 2011 zu verstecken (pag. 3727, S. 80 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Gemäss den Aussagen von C.________ habe sie ungefähr die Hälfte ihrer Schul- den bereits abgearbeitet gehabt (pag. 1320, Z. 146). Gemäss Anklageschrift soll C.________ mindestens CHF 30‘000.00 erwirtschaftet haben (pag. 2935). Die Ver- teidigung der Beschuldigten führte hierzu anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung aus, es müsse berücksichtigt werden, dass C.________ bereits in Lau- sanne gearbeitet habe (pag. 4289). Die Kammer geht auch bezüglich C.________ von monatlichen Einnahmen von rund CHF 5‘000.00 aus. Aufgrund ihres Aufent- halts im Studio der Beschuldigten von 5 Wochen, geht die Kammer von einem Be- trag von CHF 6‘000.00 aus, welchen sie an die Beschuldigte resp. an die Organisa- tion bezahlte. Folglich erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 8.4.7 Zu den Vorwürfen betreffend M.________ Sowohl die Beschuldigte als auch M.________ erklärten zuletzt, dass letztere an- lässlich der Kontrolle vom 13. Juli 2011 nicht im Studio der Beschuldigten gearbei- tet habe. Die Beschuldigte wollte M.________ zuerst nicht kennen. Erst auf Vorhalt der Werbefotos von BA.________ für das Studio A.________ erklärte die Beschul- digte, diese Frau habe im Erdgeschoss gewohnt und sei am Tag der Kontrolle zum Essen vorbei gekommen, nicht aber zum arbeiten (pag. 1209, Z. 139 ff.). M.________ wiederum wollte der Beschuldigten lediglich ein paar Handtücher und Ähnliches vorbei gebracht haben (pag. 1541, Z. 56). Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. Diese hielt zu den ersten Aussagen von M.________ Folgendes fest (pag. 3728, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): M.________ wurde anlässlich der Polizeikontrolle vom 13.07.2011 im Studio A.________ angetroffen und von der Polizei mitgenommen. Sie bestätigte zudem, dass sie ganz neu bei A.________ sei, sie habe zuvor im Parterre gearbeitet (pag. 1535 Frage 6). Sie habe mit A.________ abgemacht, dass sie ihr 50% der Einnahmen abgeben müsse, ansonsten habe ihr A.________ keine Vorschriften ge- macht. Sie habe bei A.________ CHF 200.00 verdient (pag. 1536 Frage 9). Auf Vorhalt des Fotos BA.________ auf der Internetseite .________ bestätigte sie, dass sie diese Person sei. Weiter bestätigte sie, den Transvestiten AW.________ im Studio A.________ gesehen zu haben (pag. 1536 Frage 9). Aufgrund der Werbefotos im Internet und der ersten Aussagen von M.________ geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sich die- se im Studio der Beschuldigten prostituierte. Aufgrund dessen sind die späteren Aussagen als Schutzbehauptungen zu deuten. Auch sie verfügte damals lediglich über ein Touristenvisum und durfte deshalb keiner Arbeit nachgehen. Die Beschul- 41 digte hatte Kenntnis von ihrem Aufenthaltsstatus und liess sie dennoch bei sich ar- beiten, um als einzige davon zu profitieren. Mithin ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 8.4.8 Fazit und erstellter Sachverhalt Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Opfer geht die Kammer davon aus, dass L.________, C.________ und E.________ über eine Organisation bzw. Drittperso- nen in die Schweiz gebracht wurden und vor Ort aufgrund der Verschuldung und dem damit verbundenen Druck zur Begleichung der Schulden zur Prostitution ge- zwungen wurden. Die wirtschaftliche und soziale Notlage der drei Opfer in ihrem Heimatland zeigt, dass sie bei ihrer Wahl – in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nachzugehen – nicht frei waren. Diese Notlage wurde seitens der Or- ganisation ausgenutzt. Die Beschuldigte trat schliesslich als Abnehmerin auf. Sie übernahm diese Frauen, beherbergte sie in ihrem Studio und liess sie für sich als Prosituierte arbeiten. Im Studio der Beschuldigten angekommen, waren sie weiter- hin dem Druck und der Überwachung der Beschuldigten ausgesetzt. Die Opfer mussten ihre Schulden für die Einreise in die Schweiz nach der 50/50-Regel abar- beiten, indem sie jeweils 50% der Einnahmen der Organisation bzw. einer Drittper- son und die anderen 50% der Bordellbetreiberin abgeben mussten. Zudem wurden die Frauen zwischen den unterschiedlichen Bordellen weitergegeben und verscho- ben. Sie bestimmten mithin nicht selbst, für wen sie arbeiten wollten. Darüber hin- aus fielen weitere Beträge für Essen, Miete und die Internetwerbung an, wodurch sich die Frauen noch weiter verschuldeten. Darüber hinaus hatten sie sich an 7 Tagen in der Woche während 24 Stunden zur Verfügung zu halten. Schliesslich durften sie auch nicht über die Art und Dauer der Dienstleistung entscheiden oder einen Kunden ablehnen. Zudem durften die Opfer das Studio nicht eigenständig verlassen bzw. die Beschuldigte konnte darauf vertrauen, dass sie dies aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltstitels unterliessen. Keine der Frauen war der hiesigen Sprache mächtig und ihnen war bekannt, dass sie sich illegal in der Schweiz auf- hielten. Die Beschuldigte liess das Studio zudem mittels installierter Videokamera überwachen. Die genannten Frauen verfügten über keinen gültigen Aufenthaltstitel und hielten sich mithin illegal in der Schweiz auf, was der Beschuldigten bekannt war und sie weiter ausnutzte, um so noch mehr Druck auf die Frauen auszuüben. Die Beschul- digte nahm die Frauen bei sich auf und beschäftigte sie als Prostituierte unter Gel- tung der 50/50-Regel, so dass die Opfer sämtliche ihrer Einnahmen an die Be- schuldigte abtreten mussten – sei dies zur Begleichung ihrer Schulden oder zur Überweisung des eigenen Anteils an die Familie in Thailand. Die andere Hälfte nahm die Beschuldigte als Bordellbetreiberin entgegen. Die Beschuldigte nahm die Einnahmen aus der Prostitution dieser Frauen entge- gen. Dieses Geld zahlte sie zum eigenen Gebrauch auf ihre Konten ein oder über- wies es ins Ausland. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt, wie er sich in den Ziffern 1. bis 4. in der Anklageschrift 42 umschrieben wird, entspricht. Einzig hinsichtlich H.________ kann der angeklagte Sachverhalt in sämtlichen Punkten als nicht erstellt gelten. III. Rechtliche Würdigung 9. Menschenhandel 9.1 Allgemeines In Bezug auf den Tatbestand des Menschenhandels und der Qualifikation der ge- werbsmässigen Begehung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3732 ff., S. 85 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 14 hiernach) macht sich strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Die- ser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden. Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Macht- position durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen ent- sprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Menschenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Wil- len nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlich- keit zur Prostitution engagiert werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der 43 tatsächlichen Zustimmung restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). 9.2 Subsumtion Die Kammer gelangte betreffend H.________ (AT.________) zu demselben Er- gebnis wie die Vorinstanz. Beweismässig ist erstellt, dass diese zur Beschuldigten ins Studio gebracht wurde. Jedoch konnten die genauen Umstände ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten bis zum Schluss nicht abschliessend geklärt werden. Inso- fern ist unklar, ob das Selbstbestimmungsrecht von H.________ (AT.________) in tatbestandsmässiger Weise eingeschränkt wurde oder nicht. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von H.________ (AT.________) freizusprechen (vgl. auch Ziff. 8.4.4 hiervor). Indem die Beschuldigte L.________ und E.________ von Q.________ und C.________ von T.________ übernahm, erfüllte sie das Tatbestandsmerkmal des Handelns. Insofern ist irrelevant, ob die Beschuldigte selbst Teil der Organisation war oder nicht. Diese drei Frauen wurden von der Organisation bzw. Dritten angeworben und teils unter falschen Versprechungen in die Schweiz gebracht. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass ihnen zwar vor Antritt der Reise mitgeteilt wurde, dass sie sich in der Schweiz prostituieren müssen, jedoch ohne sie darüber zu informieren, dass sie dieser Tätigkeit auf illegale Weise nachgehen müssten (pag. 3735, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist beweismässig erstellt, dass diese Frauen aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus eingewilligt hatten, als Prostituier- te in die Schweiz zu reisen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sämtli- che Frauen aus ärmlichen Verhältnissen stammen und hohe Schulden abzubezah- len hatten. L.________ und E.________ hatten zusätzliche Unterstützungspflichten gegenüber ihren Kindern und Eltern. Den Ausführungen der drei Opfer ist zu ent- nehmen, dass sie sich in Thailand in einer Notlage befanden und nicht mehr wuss- ten, wie sie ihre Schulden bezahlen sollten (pag. 3735, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So hatten die Opfer namentlich falsche Vorstellungen über die Höhe ihrer Schulden, ihr Einkommen in der Schweiz, die Legalität ihres Aufent- halts- und Arbeitsstatus, die von ihnen verlangte Verfügbarkeit für sexuelle Dienst- leistungen während 24 Stunden pro Tag oder die Kosten für Essen, Miete und In- ternetinserate. Die Opfer standen mithin unter grossem Druck, das erforderliche Geld zu besorgen. Insofern waren sie ebenfalls in ihrer Entscheidungsfreiheit ein- geschränkt. Es liegt mithin keine gültige Einwilligung ihrerseits in den Menschen- handel vor. Die Opfer mussten ihre Schulden für die Einreise in die Schweiz nach der 50/50- Regel abarbeiten, indem sie jeweils 50% der Einnahmen der Organisation und die anderen 50% der Bordellbetreiberin abgeben mussten. Zudem wurden die Frauen zwischen den unterschiedlichen Bordellen weitergegeben und verschoben. Sie be- stimmtem mithin nicht selbst, für wen sie arbeiten wollten. So gelangten C.________ und L.________ durch Vermittlung der Organisation und nicht aus ei- genem Antrieb in den Salon der Beschuldigten, in welchem sie weiterhin ihre Schulden abbezahlen mussten. Darüber hinaus fielen weitere Beträge für Essen, 44 Miete und die Internetwerbung an, wodurch sich die Frauen noch weiter verschul- deten. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die Op- fer in eine massive finanzielle Abhängigkeit gerieten und ihnen nichts anderes übrig blieb, als sich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche zu prostituieren und der Beschuldigten als Bordellbetreiberin hörig zu sein (pag. 3735 f., S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus war es die Beschuldigte, welche die Kunden empfing, mit diesen die Art und Weise der Dienstleistung ver- einbarte und deren Preis verhandelte. War sie nicht anwesend, mussten die Opfer genauestens über die Einnahmen und die Dauer der Dienstleistung Buchhaltung führen. Zudem durften die Opfer das Studio nicht eigenständig verlassen bzw. die Beschuldigte konnte darauf vertrauen, dass sie dies unterliessen. Keine der Frauen war der hiesigen Sprache mächtig und ihnen war bekannt, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielten. Die Beschuldigte liess das Studio zudem mittels installierter Videokamera überwachen. Die Beschuldigte betrieb den Menschenhandel nach der Art eines Berufes. Sie auferlegte den Opfern Schulden in der Höhe von CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00 für die Reise- und Visakosten, die sie alsdann in der Schweiz in der Prostitution abarbeiten mussten. Sie erhoffte sich dadurch eigene Einnahmen, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, ging sie in dieser Zeit doch auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nach. Den Geldflüssen auf ihren Konten ist zu entneh- men, dass sie in dieser Zeit hohe Einnahmen generierte, welche aufgrund der Stü- ckelung des Geldes aus der Prostitution stammten. Trotz der geringen Anzahl von Opfern handelte die Beschuldigte gewerbsmässig. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 aStGB erfüllt. Sie handelte vorsätzlich. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Abläufen inner- halb der Organisation und war über die Bedingungen, unter welchen die Frauen in die Schweiz gebracht wurden und unter denen sie hier in der Schweiz der Prostitu- tion nachzugehen hatten, im Bild. Sie wusste daher von der sexuellen Ausbeutung der Opfer nach ihrer Ankunft in der Schweiz und liess diese ihre Schulden bei sich im Studio abarbeiten. Sie handelte daher zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung der Opfer. Indem sie von diesen das Geld einkassierte, vermochte sie ihren Le- bensunterhalt zu bestreiten. Sie hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere kann sich die Beschuldigte nicht darauf berufen, die konkreten Umstände nicht gekannt zu haben oder aufgrund ihres Intellekts nicht dazu in der Lage gewe- sen zu sein. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (pag. 3737 f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat sich mithin des gewerbsmässigen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 2 aStGB zum Nachteil von L.________, C.________ und E.________ (ehemals E.________) schuldig gemacht. 45 10. Förderung der Prostitution 10.1 Allgemeines In Bezug auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 aStGB (in der Fassung bis zum 30.06.2014) i.V.m. Art. 2 StGB kann wiederum auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3739 ff., S. 92 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach dem hier gestützt auf Art. 2 StGB anwendbaren Art. 195 Abs. 3 aStGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c StGB entspricht; AS 2014 1159) macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, da- durch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Von der Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Macht- position befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzel- fällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und die Überwa- chung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Die Machtposition kann etwa auf dem wirtschaftlichen und sozialen Druck, der auf den Frauen lastet, und auf ihrer schwachen Stellung als mittellose il- legale Aufenthalterinnen beruhen. Ein solcher Druck kann darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostitu- ierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmässig über ihre Arbeit und ihre Ein- künfte Rechenschaft fordert oder die Umstände ihrer Tätigkeit, namentlich etwa die Art der zu erbringenden Leistungen, die pro Kunde mindestens oder höchstens aufzuwendende Zeit, den Preis und die Modalitäten der Abrechnung, näher fest- legt. Ob ein unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entschei- det sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hatte mehrmals Gelegenheit, diese Frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2018 vom 18.09.2018 E. 2.2.). 10.2 Subsumtion Betreffend H.________ (AT.________) kann auf die Ausführungen in Ziffer 10.2. hiervor verwiesen werden. Die genauen Umstände ihrer Tätigkeit bei der Beschul- digten blieben bis zum Schluss ungeklärt, weshalb die Beschuldigte auch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil von H.________ (AT.________) freizusprechen ist. Vorliegend befand sich die Beschuldigte gegenüber den übrigen Opfern in einer Machtposition und übte einen nicht unerheblichen Druck auf diese aus. Um in die Schweiz reisen zu können, nahmen die Opfer exorbitant hohe Schulden von CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00 auf sich. Einmal in der Schweiz angekommen mussten sie sich den Bedingungen des Salons fügen, um ihre Schulden zu beglei- chen. Den Opfern wurde erst in der Schweiz mitgeteilt, dass sie sich hier ohne 46 Aufenthaltstitel aufhalten würden und sich bei einer allfälligen Polizeikontrolle ver- stecken müssten. Dadurch wurden die Opfer sozial isoliert und faktisch einge- sperrt. Die Opfer waren zudem einem wirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Dabei mussten sie der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen zum Abbau ihrer Schul- den übergeben. Die andere Hälfte ging ebenfalls an die Beschuldigte, wobei weite- re Kosten für die Miete, Verpflegung, Internet und für Werbung anfielen. Den Op- fern blieb mithin kaum etwas übrig. Dadurch stieg der Druck, möglichst viele Kun- den zu bedienen. Auch die Bedingungen während sieben Tagen in der Woche an 24 Stunden zur Verfügung zu stehen, veranschaulicht den Druck, unter dem die Opfer standen. Abgesehen von den Bordellbetreiberinnen und den anderen Sexar- beiterinnen kannten die Opfer niemanden in der Schweiz, hatten keinerlei Geld und waren der Ortssprache nicht mächtig. Sie hätten daher beispielsweise keine Mög- lichkeit gehabt, ein Rückflugticket nach Thailand zu buchen. Insgesamt waren sie der hiesigen Sprache nicht mächtig, nicht ortskundig und finanziell mittellos. Sie waren darauf angewiesen, von der Beschuldigten aufgenommen und beherbergt zu werden. Dies zeigte sich unterem anderem auch daran, wonach sich E.________ an die Beschuldigte wandte und sich bei ihr für Kost und Logis be- dankte. Von auch nur annähernd autonom ausgeführter Prostitution kann unter diesen Um- ständen nicht die Rede sein. Die Beschuldigte war sich dieser Umstände bewusst und nutzte diese gezielt aus, um Druck auf die Opfer auszuüben und ein Klima der Überwachung und Kontrolle zu schaffen. Dies zeigte sich auch darin, dass die Beschuldigte in Kontakt mit den Kunden stand, die Art und Dauer der Dienstleistung vereinbarte und das Geld ein- kassierte. Die Opfer hatte keine Möglichkeit einen Kunden unter diesen Umständen abzulehnen. Auf den Opfern lastete somit ein enormer Druck, in der Prostitutionstätigkeit ihre Schulden abzuarbeiten, wobei sie sich zu der Beschuldigten in einer Abhängig- keitsposition befanden. Diese nutzte diese Situation aus, indem sie sowohl die Le- bens- als auch die Arbeitsbedingungen vorgab. Sie beeinträchtigte damit die Hand- lungsfreiheit der Opfer. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie erfüllt damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich der mehrfach begangenen Förderung der Prostitution zum Nachteil von L.________, C.________ und E.________ schuldig gemacht. 11. Frage der Konkurrenzen Die Vorinstanz hielt zur Frage der Konkurrenzen Folgendes zutreffend fest (pag. 3743, S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die heute herrschende Lehre geht davon aus, dass Art. 182 StGB Art. 187, 188, 193 und 195 StGB konsumiert, denn dieser beinhaltet definitionsgemäss die Ausnützung einer Machtstellung und das Zuführen in die Prostitution (BKS, StGB II, Art. 196 (heute 182) N 20). Echte Konkurrenz besteht demnach zu Art. 183 und 184 StGB (BKS, StGB II, Art. 196 (heute 182) N 21). 47 Geht man von der herrschenden Lehre aus, so wird der der Tatbestand der Förderung der Prostituti- on von demjenigen des Menschenhandels konsumiert. Die Praxis zeigt aber Konstellationen auf, bei denen diese Vereinfachung nicht zutreffend sein dürfte. In der Rechtsprechung findet man dazu folgendes (vgl. insb. Urteil des OGer ZH vom 13.06.2012, SB110381, E. 3.5.2.3 sowie die Zusammenstellungen bei Baur-Mettler, S.194 f. und im Urteil des OGer BE vom 16.12.2013, SK 13 159, S. 75 unten (pag. 2109 ff.)): Während zumindest der (wohl aus diesem Grund) hier nicht angeklagte Art. 195 lit. b (resp. aAbs 2) von Art. 182 konsumiert würde, da diese Tathandlungen vom Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung mitumfasst seien, würden die Tatbestandsvarianten der lit. c (Beschränkung der Handlungsfreiheit) und d (Festhalten in der Prostitution) in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Verhaltensweisen weiter gehen, als diejenigen des Menschenhandels. Diese Differenzierung verdient Zustimmung. Art. 195 lit. c (bzw. aAbs. 3) und Art. 182 StGB stehen zueinander in echter Konkurrenz, da die Beschränkung der Handlungsfreiheit in Art. 195 lit. c (bzw. aAbs. 3) weiter geht als diejenige des Menschenhandels. Es hat somit vorliegend für beide Tat- bestände ein Schuldspruch zu ergehen. Echte Konkurrenz wurde im Übrigen auch im Strafverfahren gegen L.________, sowohl von der 1. als auch von der 2. Abteilung angenommen (vgl. Urteile vom 22.12.2015 (pag. 3201 ff.) bzw. vom 18.07.2017 (pag. 3174 ff)). Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht im Urteil 6B_1168/2017 vom 10.09.2018 nicht beanstandet. Der Tatbestand des Menschenhandels ist gemäss Art. 182 aStGB ein Delikt gegen die persönliche Freiheit und schützt die körperliche Selbstbestimmung des schutz- bedürftigen Opfers dahingehend, dass verhindert werden soll, dass über das Opfer wie über eine Ware verfügt und es ohne Mitspracherecht von der Machtposition des Händlers in jene des Abnehmers gelangt, beziehungsweise vom Händler an- geworben und in dessen Abhängigkeit gebracht wird. Art. 195 aStGB schützt dem- gegenüber die sexuelle Selbstbestimmung und somit einen Teilbereich der körper- lichen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person, die bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit im Einzelnen selber bestimmt. Die Rechtsgüter sind somit wohl ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Die Opfer wurden zwecks Prostitution in die Schweiz verbracht und bei verschie- denen Gelegenheiten von der Beschuldigten übernommen. Nach abgeschlosse- nem Handel wurden diese durch die Beschuldigte sexuell ausgebeutet, indem die- se die Opfer in ihrem Salon der Prostitution zuführte und sie in der freien Ausübung dieser Tätigkeit beeinträchtigte. Diese Handlung geschah zeitlich nach dem bereits beendeten Menschenhandel und stellt folglich eine eigenständige Tathandlung dar, welche zwar ein ähnliches aber nicht dasselbe Rechtsgut beeinträchtigt. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, bei welcher mehrere Straftatbestände erfüllt werden. Das dem Menschenhandel zeitlich nachfolgende Delikt der Förderung der Prostitution stellt dabei nicht etwa eine mitbestrafte Nachtat des Menschenhandels, sondern ein eigenständiges Delikt innerhalb derselben Handlungseinheit dar. Die Kammer schliesst sich deshalb den Ausführungen der Vorinstanz an und nimmt echte Konkurrenz an. 48 Die Beschuldigte ist mithin sowohl des Menschenhandels als auch der Förderung der Prostitution zum Nachteil von L.________, C.________ und E.________ schuldig zu erklären. 12. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 12.1 Allgemeines Nachdem sich die der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte ereignet hatten, wurde das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) umbenannt. An den einschlägigen Strafbestimmun- gen änderte sich dabei nichts. Da damit die neue Fassung vom 1. Januar 2019 nicht milder ist, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 4 AIG bzw. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB nachfolgend das AuG angewendet. Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Förderung der rechtswidri- gen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und des Tatbestands des Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3746 f., S. 99 f. u. pag. 3748 f., S. 101 f. des erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion C.________ und L.________ wurden von der Organisation durch Q.________ an die Beschuldigte vermittelt. M.________ kam über andere Kanäle ins Studio der Beschuldigten. Indem die Beschuldigte die Frauen als Prostituierte in ihrem Studio aufnahm, verschaffte sie ihnen eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Den Opfern wurden Schulden zwischen CHF 28‘000.00 und CHF 30‘000.00 auferlegt, welche sie durch 50% ihrer Einnahmen bei der Beschuldigten abbezahlen mussten. So- dann fiel eine weitere Entschädigung für die Miete, die Verpflegung, das Internet und die Werbung an. Dadurch profitierte die Beschuldigte auch in finanzieller Hin- sicht. Die Beschuldigte erteilte den Opfern jeweils Anweisungen, wie sie sich bei Polizeikontrollen zu verhalten hätten. Sie zeigte ihnen die Verstecke und wies die Opfer an, diese bei einer Polizeikontrolle entsprechend zu nutzen. Die Beschuldigte wusste, dass sich die betroffenen Frauen ohne gültigen Aufent- haltsstatus in der Schweiz aufhielten und der Prostitution ohne erforderliche Bewil- ligung nachgingen. Ihr eigentliches Ziel war von diesem Unterfangen finanziell zu profitieren. Sie handelte damit vorsätzlich und in unrechtsmässiger Bereicherungs- absicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist wegen mehrfach begangener qualifizierter Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie durch Beschäftigen ohne Bewilligung von L.________, von C.________ und schliesslich von M.________, schuldig zu spre- chen. Dagegen gilt der Sachverhalt betreffend H.________ (AT.________) als nicht er- stellt. Vieles blieb unbeantwortet, ebenso ob sich diese ohne gültigen Aufenthaltsti- tel in der Schweiz aufgehalten hat. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich qualifiziert begangen 49 durch Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie durch Beschäftigung oh- ne Bewilligung von H.________, während ca. zwei Wochen im Jahr 2009, freizu- sprechen. 12.3 Konkurrenzen Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welchen sich die Kammer anschliesst (pag.3749, S. 102 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Den Regelfall bildet der Arbeitgeber, der die ausländischen Arbeitskräfte ohne Arbeitsbewilligung be- schäftigt. Dieser macht sich bloss nach Art. 117 AuG strafbar. Sofern aber jemand seine Angestellten nicht nur illegal beschäftigt, sondern ihnen zudem auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, verstösst er gegen zwei verschiedene Rechtsgüter und mithin gegen beide Strafbestimmungen. In ei- nem solchen Fall stehen sich diese beiden Tatbestandsvarianten in echter Konkurrenz gegenüber (Handkommentar AuG, Verlag Stämpfli, Vetterli/D’Addario di Paolo, Art. 116 N 27 und Art. 117 N 14). 13. Geldwäscherei 13.1 Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Geldwäscherei und deren Qualifikation kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3743 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat die Beschuldigte wiederholt Geld, welches aus Ein- nahmen aus der Prostitution stammte, nach Thailand überwiesen oder dieses zu demselben Zweck an T.________ und Q.________ bzw. an AJ.________ überge- ben und es damit der Einziehung entzogen. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes. Dieses Geld wurde von den ohne gültigen Aufenthaltstitel anwesenden Frauen durch Prostitution erwirtschaftet. Die Vorin- stanz weist zutreffend darauf hin, dass wenige Belege zu den Einnahmen der Frauen vorliegen. Dies erstaunt jedoch nicht weiter, wenn bedacht wird, dass die Frauen angewiesen wurden, die Notizzettel nach der Abrechnung zu vernichten (pag. 3745, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mangels anderer Ein- nahmequellen der Beschuldigten, ist beweismässig erstellt, dass das ins Ausland überwiesene oder an die genannten Personen übergebene Geld deliktischer Her- kunft ist. Der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist damit er- füllt. Es bleibt zu prüfen, ob es sich um eine gewerbsmässige Begehung im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 handelt. Die Vorinstanz führte zur qualifizierten Begehung der Geldwäscherei Folgendes aus (pag. 3746, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass die Beschuldigte berufsmässig handelte und einen erheblichen Gewinn erzielte. Den Bankbelegen sowie dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass die Be- schuldigte in den Jahren 2009 bis 2011 via Bank beinahe CHF 140‘000.00 ins Ausland überwiesen hat, hinzu kommen die Überweisungen ins Ausland via AC.________ AD.________ in der Höhe von CHF 68‘603.60, total ausmachend CHF 208‘603.00. 50 Dem Beweisergebnis zufolge hat die Beschuldigte aus dem Erwerb von L.________ mindestens CHF 20‘000.00, von E.________ mindestens CHF 50‘000.00 und von C.________ mindestens CHF 30‘000.00, gesamthaft mindestens einen Betrag von CHF 100‘000.00 verbraucht, nach Thailand ver- schoben oder in Bargeld bzw. via Banküberweisung der Organisation zukommen lassen. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Betreffend L.________ ist von Einnahmen von CHF 20‘000.00 auszugehen. Diese war während vier Monaten bei monatlichen Einnahmen von rund CHF 5‘000.00 bei der Beschuldigten tätig, was einem Betrag von CHF 20‘000.00 entspricht. Dagegen ist bei E.________ lediglich von einem Betrag von CHF 25‘000.00 anstelle von CHF 50‘000.00 auszugehen. Diese hatte gegenüber der Beschuldigten keine Schulden mehr offen. Wird pro Opfer von einem monatlichen Betrag von rund CHF 5‘000.00 ausgegangen, so ergibt dies Einnahmen von insgesamt CHF 25‘000.00 bei einem Aufenthalt von fünf Monaten von E.________ bei der Beschuldigten. Dasselbe hat für C.________ zu gelten. Diese war während fünf Wochen bei der Beschuldigten im Salon. Dies ergibt einen Betrag von CHF 6‘000.00, wiederum ausgehend davon, dass pro Opfer monatlich rund CHF 5‘000.00 anfielen. Unter diesen Umständen geht die Kammer insgesamt von einem Betrag von mind. CHF 51‘000.00 aus. Damit ist die Grenze von CHF 100‘000.00 für die Qualifikation nicht gegeben, weshalb die Beschuldigte demnach wegen Geldwäscherei – nicht gewerbsmässig begangen – schuldig zu erklären ist. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, anwendbares Recht, Strafrah- men und Strafart Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- ter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- er-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- be-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Am 1. Januar 2018 sind die re- vidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft ge- treten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das 51 mildere ist. Die Strafandrohung für den gewerbsmässigen Menschenhandel liegt bei Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren. Zudem ist in jedem Fall eine Gelds- trafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Die Strafandrohung für die Förde- rung der Prostitution lautete zum Tatzeitpunkt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und diejenige für die Geldwäscherei auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sehen schliesslich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 1 AuG). Da die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorliegend gemäss Art. 116 Abs. 3 AuG qualifiziert begangen wurde, beläuft sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. betreffend dir För- derung der Prostitution in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2014 anzuwenden ist. Zur Anwendbarkeit des Ausländergesetzes kann auf die Ausführungen in Ziffer 12.1 hiervor verwiesen werden. Es kann bereits an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer im Ergebnis für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Sämtliche Delikte stehen in einem unmittelbaren sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Menschenhandel. So wä- re die Förderung der Prostitution nicht möglich gewesen, wenn die Frauen zuvor nicht aus Thailand in die Schweiz gebracht worden wären, wo die Beschuldigte alsdann als Abnehmerin der Frauen auftrat. Dasselbe gilt für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Die Beschuldigte nahm die Frauen bei sich im Studio auf, damit sie sich dort prostituierten und sie dadurch Einnahmen generieren konn- te. Die Widerhandlungen stellen mithin eine unmittelbare Folge des Menschenhan- dels und der Förderung der Prostitution dar. Des Weiteren ist auch die Geldwä- scherei untrennbar mit dem gewerbsmässig begangenen Menschenhandel ver- bunden. Handelte es sich doch bei den Einnahmen, welche die Beschuldigte nach Thailand überwies oder an weitere Frauen übergab, um die Einnahmen der Opfer aus der Prostitution. Die Beschuldigte nahm damit Handlungen vor, welche die Einziehung der Einnahmen aus dem Menschenhandel erschwerten, um diesen nach einer Art des Berufes und damit gewerbsmässig ausüben zu können. Auf- grund des beschriebenen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Delikten ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Damit liegt die Gleichartigkeit der Strafen vor, weshalb die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend mit den übrigen Strafen zu asperieren ist. Für die qualifizierte Begehung des Menschenhandels und der Förderung des rechtswidrigen Aufent- halts in Bereicherungsabsicht ist die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbin- den. 52 15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Menschenhandel 15.1 Objektive Tatschwere 15.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe. Dies sind drei Bereiche, bei welchen sich unter Missbrauch von Machtpositionen über Menschen wie über Ware verfügen lässt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 182). Vorliegend geht es um die Opfer C.________, E.________ und L.________, wel- che aus Thailand in die Schweiz gebracht wurden. Die Beschuldigte fungierte als Abnehmerin der Frauen und diese mussten unter deren Anweisungen und Bedin- gungen in deren Studio der Prostitution nachgehen. Dabei machte sich die Be- schuldigte mehrere Umstände zu Nutze: Die Opfer stammten in Thailand aus ärm- lichen Verhältnissen und waren daher auf das Geld angewiesen. Sie waren der hiesigen Sprache nicht mächtig und mit den Örtlichkeiten nicht vertraut. Weder wa- ren ihnen vor der Einreise in die Schweiz die konkreten Arbeits- und die Lebensbe- dingungen noch die Höhe der Schulden bekannt. Diese durften denn auch das Studio nicht eigenständig verlassen und selbst die Art und Weise der Dienstleis- tungen und deren Abrechnung übernahm die Beschuldigte. Dadurch waren die Frauen in ihrer persönlichen Freiheit deutlich eingeschränkt und verfügten über kein Selbstbestimmungsrecht mehr. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmungsfreiheit über den ei- genen Körper ist beim einzelnen Opfer dennoch als gering zu bezeichnen. 15.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Es gilt zu beachten, dass die Beschuldigte Abnehmerin der Frauen war und diese weder in die Schweiz schleuste noch vor Ort an die verschiedenen Studios verteil- te. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten mit der Organisation und weiteren Frauen, welche die Opfer zwischen den Studios hin und her schoben, in Kontakt stand. Als die Opfer bei ihr im Studio ankamen, behandelte sie diese wie Ware und als reine Sexobjekte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnten diese weder bei der Preisgestaltung noch bei den Sexualpraktiken mitbestimmen, konnten faktisch keinen Kunden ablehnen und wurden während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche eingesetzt. Sie wussten, dass sie sich ohne gültigen Auf- enthaltstitel in der Schweiz befanden, weshalb sie das Studio nicht verlassen und sich bei allfälligen Polizeikontrollen verstecken mussten. Die Beschuldigte betrieb den Menschenhandel gewerbsmässig, was sich bereits im erhöhten Strafrahmen niederschlägt (Art. 182 Abs. 2 aStGB). Im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten ist jedoch das Ausmass der Gewerbsmässigkeit bzw. die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Der Menschenhandel war für sie lukrativ. Sie forderte von den Opfern jeweils exorbitante Summen von 53 CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00. Erstellt ist, dass der Beschuldigten mindestens 50% der Einnahmen zugeflossen sind und diese darüber hinaus für die Miete, die Verpflegung, das Internet und die Werbung weitere Einnahmen einkassierte. Die Beschuldigte ging keiner weiteren Arbeitstätigkeit nach und vermochte sich damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. 15.2 Subjektive Tatschwere 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen und egoistischen Moti- ven. Sie beging den Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung der Opfer. Sie wusste um die Lebens- und Arbeitsbedingungen in ihrem Studio, handelte es sich immerhin um ihr eigenes Studio und war sie regelmässig vor Ort. Damit war ihr be- kannt unter welchen Folgen die Opfer des Menschenhandels, deren Abnehmerin sie war, in der Schweiz zu leiden hatten. Dieses Wissen ist jedoch tatbestandsim- manent und damit neutral zu werten. 15.2.2 Vermeidbarkeit Es wäre für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Sie handelte ohne Not und hätte ohne Weiteres darauf verzichten können, die aus Thailand in die Schweiz geführten Frauen abzunehmen und bei sich zu beschäfti- gen. 15.3 Fazit Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 16. Asperation für die Förderung der Prostitution 16.1 Objektive Tatschwere Gemäss Art. 195 aStGB soll niemand gegen seinen (wahren) Willen dieser Tätig- keit nachgehen, sei es, dass er anfänglich in diesen Beruf «hineingestossen», sei es, dass er später am «Aussteigen» gehindert wird. Rechtsgut von Art. 195 aStGB war und ist daher hauptsächlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 195). Vorliegend wurde auf die drei Opfer ein nicht unerheblicher Druck ausgeübt, der sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigte. Die Taten spielten sich in allen drei Fällen hin- sichtlich des Schuldenmodells (50/50-Regel), der gleichen Arbeits- und Lebensbe- dingungen sowie des gleichen Tatbeitrags der Beschuldigten in etwa gleich ab. Sie lebten und arbeiteten in den gleichen Räumlichkeiten und mussten sich während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche zur Verfügung halten. Sie hatten mithin keine Ruhepausen. Die Beschuldigte überwachte die Opfer entweder selbst oder schickte jeweils jemanden zur Überwachung vorbei. Darüber hinaus war eine Vi- deokamera angebracht, so dass die Opfer glaubten darüber hinaus mittels Vi- deoaufnahmen überwacht zu werden. Schliesslich hatten sie kein Mitspracherecht, was ihre Kunden und die Sexualpraktiken anbelangte. Die Art und Weise der Be- 54 handlung (Putzen, Kontrolle, sich Verstecken müssen) verbreitete ein Klima der Angst und des Gehorsams gegenüber der Beschuldigten. Diese trat gegenüber den Opfern geizig und streng auf. Dagegen gilt es festzuhalten, dass es sich nicht um eine lange Zeitdauer handelte, denen die Opfer den Taten der Beschuldigten ausgesetzt waren. Nichtsdestotrotz geht der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht über das bereits durch die gewerbsmässige Begehung des Menschenhandels abgegoltene Unrecht hin- aus. Das Tatverschulden der Beschuldigten ist mithin als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich und aus rein finanziellen und egoisti- schen Beweggründen. Erneut sind keine Gründe ersichtlich, die der Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsguts erschwert hätten. Mithin wäre es der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Ver- schulden aus. 16.3 Fazit Für die Förderung der Prostitution erscheint eine Strafe von 10 Monaten als ver- schuldensadäquat. Davon sind 5 Monate asperierend zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe von 21 Monaten auf 26 Monate zu erhöhen ist. Ist, wie vorliegend, zusätzlich zur Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB), muss der Geldstrafe bei der Bemessung der Freiheitsstra- fe Rechnung getragen werden, damit die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtstrafe die schuldangemessene Sanktion nicht über- steigt (vgl. Ziff. 19 hiernach). 17. Asperation für die Geldwäscherei 17.1 Objektive Tatschwere Durch Art. 305bis aStGB sollen letztlich Leib und Leben, Vermögen, persönliche Freiheit, d.h. die Rechtsgüter, geschützt werden, die namentlich im Rahmen der organisierten Kriminalität angegriffen werden (TRECHSEL, Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 305bis). Die Beschuldigte hat wiederholt Geld, welches als Einnahmen aus der Prostitution stammte, nach Thailand über- wiesen oder dieses zu demselben Zweck an T.________ und Q.________ bzw. an AJ.________ übergeben und damit der Einziehung entzogen. Insgesamt hat sie eine Summe von CHF 51‘000.00 transferiert. Die Beschuldigte wies die Frauen an, die Notizzettel der Abrechnungen zu vernichten. Dadurch und durch die einzelnen getätigten Überweisungen auf der Bank vereitelte sie die Herkunftsermittlung, die Auffindung und die Einziehung des Geldes. Dabei handelte die Beschuldigte weder speziell verwerflich noch besonders raffiniert. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen mithin als leicht zu qualifizieren. 55 17.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen, rein egoistischen Grün- den. Sie hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Ein Geständ- nisrabatt kann ihr nicht gewährt werden. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu gewichten und das Tatverschulden insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 17.3 Fazit Für die Geldwäscherei erscheint eine Strafe von 6 Monaten als verschuldensa- däquat. Aufgrund des engen Zusammenhangs zum Menschenhandel und der För- derung der Prostitution ist diese Strafe wiederum mit einem Asperationsfaktor von 50% zu berücksichtigen. Die Strafe von 26 Monaten wird somit um weitere 3 Mona- te auf 29 Monate erhöht. 18. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 18.1 Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit a AuG Die Beschuldigte machte sich in Bezug auf L.________, C.________ und M.________ der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig. Die Richt- linien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen in den Fällen von Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG, das heisst, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vor (S. 31 der Richtlinien). Vorliegend nahm die Beschuldigte die genannten Frauen, welche über diverse Kanäle an die Beschuldigte vermittelt wurden, in ihrem Studio auf, wo sie als Pro- stituierte arbeiten mussten. Die Beschuldigte erteilte den Opfern jeweils Anweisun- gen, wie sie sich bei Polizeikontrollen zu verhalten hätten. Sie zeigte ihnen Verste- cke und wies die Opfer an, diese bei einer Polizeikontrolle entsprechend zu nutzen. Dadurch profitierte die Beschuldigte finanziell und konnte sich an den Frauen be- reichern. Sie handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzu- stufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer hierfür eine Strafe von 3 Monaten als angemessen. Davon sind anderthalb Monate aspe- rierend zu berücksichtigen, so dass die Strafe von 29 Monaten auf 30 ½ Monate zu erhöhen ist. 18.2 Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG Die Beschuldigte machte sich dreimal der Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz durch Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig. Vorliegend nahm die Beschuldigte die genannten Frauen in ihrem Studio auf und beschäftige sie als Prostituierte. Dabei mussten diese Frauen Schulden zwischen CHF 28‘000.00 und CHF 30‘000.00 auf sich nehmen, welche sie durch 50% ihrer Einnahmen bei der Beschuldigten abbezahlen mussten. So- 56 dann fiel eine weitere Entschädigung für die Miete, die Verpflegung, das Internet und die Werbung an, wodurch die Beschuldigte finanziell profitierte. Dabei handelte die Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen sowie rein egoistischen Gründen. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens von einem leichten bis sehr leichten Ver- schulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien ist von einer Strafe von 3 Monaten auszugehen, wovon wiederum anderthalb Monate zu aspe- rieren sind, so dass eine Strafe von 32 Monaten resultiert. 19. Geldstrafen Sowohl bei den qualifizierten als auch bei den einfachen Fällen des Menschenhan- dels (Art. 182 Abs. 3 aStGB) sowie bei der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG) ist die Verhängung einer Geldstrafe neben ei- ner Freiheitsstrafe obligatorisch. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 57 Gegen die Beschuldigte ist vorliegend eine relevante Vorstrafe vorhanden, welche bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen ist; das Urteil des Untersu- chungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 7. September 2010. Die eingangs genannten Delikte hat die Beschuldigte teilweise begangen, bevor sie am 7. Sep- tember 2010 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verurteilt wurde. Somit ist vorliegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Geldstrafe) – eine teilwei- se Zusatzstrafe zu bilden. Ziel des Menschenhandels war für die Beschuldigte primär die Erzielung eines Gewinns. Sie forderte pro Opfer jeweils zwischen CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00 für eine Gegenleistung, die nur ein Bruchteil dessen wert war. Sie tat dies gewerbsmässig über einen Zeitraum von rund drei Jahren. Um ihre Forde- rungen durchzusetzen übte sie einen gewissen Druck auf die Opfer aus. Eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ist unter diesen Umständen angemessen. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit a. AuG erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagessätzen als ange- messen, wovon 15 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist von einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss dem Urteil des Unter- suchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 7. September 2010 auszugehen. Davon sind 60 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der Geldstrafen von 45 Tagessätzen und 15 Tagessätzen insgesamt eine Geldstra- fe von 120 Tagessätzen resultiert. Damit beträgt die hypothetische Geldstrafe 120 Tagessätze. Wird diese hypotheti- sche Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 7. September 2010 – das heisst um 90 Tagessätze – reduziert, ergibt sich eine teilweise Zusatzstrafe von 30 Tagessät- zen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auf CHF 30.00 festgelegt. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten Folgendes aus (pag. 3757 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Die Beschuldigte ist im Nordosten von Thailand mit sechs Geschwistern aufgewachsen. Sie selber hat drei Kinder, zwei Söhne (32 und über 20 Jahre) sowie eine 17 jährige Tochter. Als Kind habe sie eine Woche im Dorf die Tempelschule besucht, ansonsten sei sie in der Landwirtschaft bei anderen Leuten tätig gewesen. Mit 17 Jahren habe sie eine Ausbildung als Helferin bei einem Coiffeursalon gemacht (pag. 142 f.). Durch die Vermietung des Salons G.________ habe sie etwa CHF 1‘000.00 netto verdient. Ihr Haus in Thailand, welches einen Wert von ca. CHF 18‘000.00 habe, sei etwa mit CHF 15‘000.00 Schulden belastet. Nebst den Hypothekarschulden habe sie noch einen Privatkredit über 200‘000.00 Baht. Sie spreche Thailändisch und ein wenig Schweizerdeutsch. Im Jahr 1994 habe sie ihren Mann AH.________ kennen gelernt und dann im Jahr 1995 geheiratet. Im gleichen Jahr sei 58 sie in die Schweiz gekommen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind somit neutral bis leicht strafmindernd zu werten. Die Beschuldigte ist betreffend Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Urteil vom 07.09.2010 wegen Verschaffens von unbewilligter Tätigkeit und wegen Erleichterns der Ein- /Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes mit Bereicherungsabsicht oder als Vereinigung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen von CHF 30.00 ausmachend, CHF 2‘700.00, verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde eine Verbindungsbus- se von CHF 700.00 ausgefällt. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe hat die Beschuldigte im gleichen Bereich weiter delinquiert. Dies ist wirkt sich leicht straferhöhend aus. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldig- ten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ele- mente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb ihre persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Beschuldigte aus, dass sie von ihrem Mann und ihrer Tochter finanziell unterstützt werde. Es sei aber nicht so, dass sie regelmässig Geld erhalte, nur wenn sie etwas benötige. Im Monat seien dies rund CHF 1‘000.00. Zusätzlich erhalte sie monatlich CHF 900.00 an Rente. Darauf hingewiesen, dass im Leumundsbericht hinsichtlich ihrer finanziellen Ver- hältnisse andere Einkünfte genannt würden, schilderte die Beschuldigte, dass die finanzielle Unterstützung von ihrer Tochter und ihrem Mann insgesamt rund CHF 1‘000.00 betrage (pag. 4280, Z. 20 ff.). Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist die Beschuldigte mit einem Urteil im Strafregister verzeichnet. Es handelt sich um eine Verurteilung vom 7. Septem- ber 2010 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Förderung der Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung). Damit ist die Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von diesem Verfahren und den ihr gemachten Vorwürfen, welche sie auch verstand. Dennoch delinquierte die Beschuldigte in demselben Bereich unbeirrt weiter. Dies wirkt sich mit zwei Monaten leicht strafer- höhend aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschul- digten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die De- linquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Die Beschuldigte bestritt die ihr gemachten Vorwürfe und zeigte mithin auch keine Einsicht und Reue. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sie jeweils versucht, die Verantwortung auf andere Beteiligte abzuschieben. Insgesamt sind diese Um- stände noch neutral zu werten. 59 20.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für die Beschuldigte zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten. 20.4 Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet wer- den. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschie- den. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Fal- les, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesge- richts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Ver- fahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, a.a.O, N. 15 zu Art. 5). Das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigte wurde am 10. November 2011 eröffnet (pag. 1). Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft fand mit Anklageschrift vom 7. April 2017 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende (pag. 2929 ff.). Vom Eingang des Falls bei der Vorinstanz bis zur erstinstanzlichen Hauptverhand- lung verging ein gutes Jahr. Die Redaktion der Urteilsbegründung nahm knapp ein weiteres Jahr in Anspruch. Die Berufungsverhandlung fand sodann am 13./14. Fe- bruar 2020 statt. Aufgrund der gesamten Verfahrensdauer von fast 10 Jahren rechtfertigt es sich die Strafe zu reduzieren. Eine Reduktion der Strafe um 4 Monate erachtet die Kammer als angemessen. Da die vorliegende schuldangemessene Strafe vorliegend auf 34 Monate festgesetzt wurde, erscheint eine auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten nach Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer im Ergebnis als angemessen. 60 21. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 auszusprechen. Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilwei- se aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge- nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB) und eine vollständig unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB). Hinsichtlich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ist die Be- schuldigte nicht einschlägig vorbestraft. Zwar hat sie keine Einsicht und Reue ge- zeigt, die letzte Tat erfolgte aber 2011 und liegt damit lange zurück. Die Beschul- digte geht zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, hat sich aber in den letzten Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Aufgrund ihres Alters und der guten Ent- wicklung, welche sie in den letzten Jahren zurückgelegt hat, erscheint eine unbe- dingte Freiheitsstrafe vorliegend nicht zwingend notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist deshalb als teilbedingte Sanktion zu vollziehen. In diesem Sinne sind lediglich 6 Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Strafe auszusprechen. Für die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die von der Beschuldigten ausgestandene Po- lizeihaft (vom 14.11.2011 bis 15.11.2011 [2 Tage] sowie vom 01.02.2018 bis am 02.02.2018 [2 Tage]) und die Untersuchungshaft (vom 21.12.2011 bis 20.03.2012 [91 Tage]) von insgesamt 95 Tagen auf den vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe vorliegend erfüllt (pag. 3761, S. 114 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Bezug auf die bereits gemachten Ausführungen ist der Be- schuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Beschuldigte ist deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend CHF 900.00, zu verurteilen. Die Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt 22. Allgemeines Für die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3762 ff., S. 115 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 61 23. Schadenersatz Die Privatklägerin 1 verzichtete auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Ver- handlung und liess ihre Anträge durch Rechtsanwältin D.________ schriftlich ein- reichen. Rechtsanwältin D.________ beantragte namens der Privatklägerin 1 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, dass die Zivilklage betreffend die Scha- denersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (pag. 3999). Zur Begrün- dung führte sie aus, dass die Schadenersatzansprüche nicht abschliessend bezif- fert werden könnten (pag. 4000). Es kann vorliegend vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat die Schadenersatzforderung ausführlich und sorgfältig begrün- det (pag. 3762 f., S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Soweit die Zivilklage daher ungenügend beziffert und begründet ist, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zi- vilklage der Privatklägerin C.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Rechtsanwältin F.________ beantragte im Zivilpunkt betreffend Schadenersatz an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für die Privatklägerin 2, dass das erst- instanzliche Urteil zu bestätigen und die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (pag. 4304), nachdem sie erstinstanzlich noch eine Verurteilung zur Bezahlung von CHF 28‘000.00 Schadenersatz bzw. die Gutheissung der Zivil- klage dem Grundsatze nach beantragt hatte (pag. 3574). Die Kammer kann sich erneut den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an- schliessen, wonach die Schadenersatzklage der Privatklägerin 2 weder hinreichend beziffert noch begründet ist. Die Schadenersatzklage der Privatklägerin 2 ist daher ebenfalls in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. 24. Genugtuung In ihrer schriftlichen Eingabe vom 24. Januar 2020 beantragte Rechtsanwältin D.________ für die Privatklägerin 1, dass die Beschuldigte in Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin 1 von CHF 6‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2011 zu verurteilen sei (pag. 3999). Rechtsanwältin F.________ stellte namens der Privatklägerin 2 anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung zur Genugtuung den Antrag, dass die Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 14. Januar 2010 zu verurteilen sei (pag. 4000). Die Vorinstanz prüfte die Genugtuungsansprüche einlässlich und sorgfältig. Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssummen erscheint angesichts der gesam- 62 ten Umstände als angemessen und ist zu bestätigen. Dasselbe gilt auch für den Zinslauf. Die Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2011 an die Privatklägerin 1 und von CHF 8‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 14. Januar 2010 an die Privatklägerin 2 zu verurteilen. 25. Kosten Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldig- ten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 38‘423.05, aufzuerlegen. Die auf die Freisprüche entfal- lenden Verfahrenskosten (1/4), ausmachend CHF 12‘807.65, werden ausgeschie- den und vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorlie- gend der Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘000.00, aufzuerlegen. 1/3 der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 27. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- 63 rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzli- che Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren – soweit die Freisprüche betref- fend – auf total CHF 12‘511.40 festgelegt. Vom amtlichen Honorar ist der ausge- richtete Vorschuss von CHF 8‘000.00 anteilsmässig (1/4), ausmachend CHF 2‘000.00, in Abzug zu bringen. Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ noch einen Restbetrag von CHF 10‘511.40 aus. Für die auf das Obsiegen entfal- lende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht. Soweit die beschuldigte Person unterliegt entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 37‘534.30. Vom amtlichen Ho- norar ist wiederum der ausgerichtete Vorschuss von CHF 8‘000.00 anteilsmässig (3/4), ausmachend CHF 6‘000.00, in Abzug zu bringen. Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ noch einen Restbetrag von CHF 31‘534.30 aus. Die Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 37‘534.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘424.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 12‘069.95 bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern davon 2/3 der für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘069.95, ausmachend CHF 8‘046.65, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/3 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘800.20, ausmachend CHF 1‘866.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche ent- fallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 64 28. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin D.________ 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz auf CHF 19‘419.85 festge- setzt und ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘419.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘640.20, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 1‘710.30 bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘710.30, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet. 29. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin F.________ 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 durch Rechtsanwältin F.________ wurde von der Vorinstanz auf CHF 15‘687.00 festge- setzt und ist ebenfalls zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘687.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘620.10, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin F.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 3‘674.20 bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘674.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 899.30 zu erstatten, wenn sie in güns- tige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 65 VII. Verfügungen 30. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen in Ziffer VI. 2. des Urteils vom 13. Juni 2018 sind in Rechtskraft erwachsen und daher nicht neu zu verfügen. 31. Beschlagnahmte Geldbeträge Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 1‘073.00, Thai Baht 3‘240.00, Eu- ro 1‘030.00, total ausmachend CHF 2‘369.20 werden in dieser Höhe zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 32. Ersatzforderung Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung vom 25. Juni 2019 noch die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einzie- hung unterlegen wären, im Betrag von CHF 40‘000.00 beantragte (pag. 3831), ver- zichtete sie in ihren Anträgen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung darauf. Die Vorinstanz hat auf das Zusprechen einer Ersatzforderung verzichtet, da parallel Zivilansprüche geltend gemacht worden seien, in denen es genau um dieselben Forderungen gegangen sei. Diese würden nach Auffassung der Vorinstanz vorge- hen (pag. 3766, S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem würde ei- ne solche Forderung wohl uneinbringlich bleiben. Die Kammer verzichtet deshalb ebenfalls auf das Aussprechen einer Ersatzforderung, zumal kein Antrag mehr ge- stellt worden ist. 33. Ersatzmassnahmen Die mit Entscheid vom 7. Februar 2018 (ARR18 32) angeordnete und mit Verfü- gung vom 14. Mai 2019 letztmals verlängerte Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die eingezogenen Pässe und Identi- tätskarten werden nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 66 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 13. Juni 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen ge- gen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach und qualifiziert begangen durch Gewinn- absicht sowie bandenmässig begangen durch Beschäftigen ohne Bewilligung und Beher- bergen von: 1. I.________ im Sommer 2006 während ca. einem Monat 2. J.________, in der ersten Hälfte 2011 während ca. fünf Tagen. B. Weiter verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - EZ (leer) (Ass. 4) - Unterlagen mit Passfoto (Ass. 9) - Mietvertrag R.________(Strasse) (Ass. 11) - Preisliste (Ass. 5) - div. Zettel aus Kehricht (Ass. 10) II. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf des Menschenhandels, angeblich begangen während 2 Wochen im Jahr 2009 an der R.________(Strasse), im Salon „G.________“ in K.________, z.N. von H.________; 2. vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, angeblich begangen während 2 Wo- chen im Jahr 2009 an der R.________(Strasse), im Salon „G.________“ in K.________, z.N. H.________; 3. vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehr- fach und qualifiziert begangen in Bereicherungsabsicht sowie bandenmässig began- gen, durch Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie durch Beschäftigung ohne Bewilligung von H.________, während ca. zwei Wochen im Jahr 2009; 67 4. vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich begangen während 2 Wochen im Jahr 2009 betreffend H.________ in K.________; 5. unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4), ausmachend CHF 12‘807.65 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung), an den Kan- ton Bern; 6. unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen), an den Kanton Bern; 7. unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, gemäss Ziff. V. nachfolgend. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, gewerbsmässig begangen in der Zeit von November 2008 bis August 2011 an der R.________(Strasse), im Salon „G.________“ in K.________, z.N. von 1.1 L.________, von ca. November 2008 bis März/April 2009; 1.2 C.________, ca. im Juli 2011; 1.3 E.________ (ehemals E.________), von ca. November 2009 bis Ende März 2010; 2. der Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von November 2008 bis Au- gust 2011 an der R.________(Strasse), im Salon „G.________“ in K.________, z.N. von 2.1. L.________, von ca. November 2008 bis März/April 2009; 2.2. C.________, ca. im Juli 2011; 2.3. E.________ (ehemals E.________), von ca. November 2009 bis Ende März 2010; 3. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach und qualifiziert be- gangen in Bereicherungsabsicht, in der Zeit von 2009 bis ca. Juli 2011 in K.________ durch Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie durch Beschäftigung ohne Bewilligung von 3.1. L.________, von ca. November 2008 bis März/April 2009; 3.2. C.________ ca. im Juli 2011; 68 3.3. M.________; 4. der Geldwäscherei, begangen im Deliktsbetrag von mindestens CHF 51‘000.00 in der Zeit zwischen November 2008 bis Juli 2011 in K.________ betreffend L.________, C.________ und E.________ (ehemals E.________). und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 40, 42, 43, 44, 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, 51, 182 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 195 Abs. 3, 305bis Ziff. 1 aStGB 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a, 117 Abs. 1 AuG Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft (vom 14.11.2011 bis 15.11.2011 [2 Tage] sowie vom 01.02.2018 bis am 02.02.2018 [2 Tage]) und die Untersuchungshaft (vom 21.12.2011 bis 20.03.2012 [91 Tage]) von insgesamt 95 Tagen werden im Umfang von 95 Tagen auf die vollzie- hende Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura – Seeland vom 7. September 2010. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (3/4), ausmachend CHF 38‘423.05 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständinnen); 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfah- renskosten (2/3), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständinnen). IV. A.________ wird in Anwendung von 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Au- gust 2011 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 69 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivil- klägerin C.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Janu- ar 2010 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 4. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivil- klägerin E.________ betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit die beschuldigte Person obsiegt (1/4): Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 42.75 200.00 CHF 8'550.00 Reisezuschlag CHF 121.85 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'131.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'803.60 CHF 784.30 Total CHF 10'587.90 Abzüglich Vorschuss (1/4) CHF 2'000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten 8'587.90 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.75 200.00 CHF 1'550.00 Reisezuschlag CHF 93.75 Auslagen MWST-pflichtig CHF 142.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'786.00 CHF 137.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'923.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 12‘511.40. Vom amtlichen Honorar ist der ausgerichtete Vorschuss von CHF 8‘000.00 anteilsmässig (1/4), ausmachend CHF 2‘000.00, in Abzug zu bringen. Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ noch einen Restbetrag von CHF 10‘511.40 aus. Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung besteht weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nach- forderungsrecht. 70 Soweit die beschuldigte Person unterliegt (3/4): Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 128.25 200.00 CHF 25'650.00 Reisezuschlag CHF 365.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'395.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 29'410.90 CHF 2'352.85 Total CHF 31'763.75 Abzüglich Vorschuss (3/4) CHF 6'000.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25'763.75 volles Honorar CHF 32'062.50 Reisezuschlag CHF 365.65 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4'527.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 36'955.15 CHF 2'956.40 Total CHF 39'911.55 nachforderbarer Betrag CHF 8'147.80 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.25 200.00 CHF 4'650.00 Reisezuschlag CHF 281.25 Auslagen MWST-pflichtig CHF 426.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'358.00 CHF 412.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'770.55 volles Honorar CHF 5'835.75 Reisezuschlag CHF 281.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 426.75 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'543.75 CHF 503.85 Total CHF 7'047.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'277.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 37‘534.30. Vom amtlichen Honorar ist der ausgerichtete Vorschuss von CHF 8‘000.00 anteilsmässig (3/4), ausmachend CHF 6‘000.00, in Abzug zu bringen. Der Kanton Bern richtet Fürsprecher B.________ noch einen Restbetrag von CHF 31‘534.30 aus. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 37‘534.30 zurückzuzah- len und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9‘424.85, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 71 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.00 200.00 CHF 10'200.00 amtl. Entschädigung MLaw 2.00 100.00 CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 807.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'207.00 CHF 862.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'069.95 volles Honorar CHF 12'750.00 Reisezuschlag CHF 250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 807.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'807.00 CHF 1'063.15 Total CHF 14'870.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'800.20 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 12‘069.95, ausmachend CHF 8‘046.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘800.20, ausma- chend CHF 1‘866.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschä- digung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechts- anwältin D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 61.77 200.00 CHF 12'354.30 Auslagen MWST-pflichtig CHF 728.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'082.50 CHF 1'046.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'129.10 volles Honorar CHF 15'442.80 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 728.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'171.00 CHF 1'293.70 Total CHF 17'464.70 nachforderbarer Betrag CHF 3'335.60 72 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 24.23 200.00 CHF 4'845.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 67.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'912.50 CHF 378.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'290.75 volles Honorar CHF 6'056.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 67.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'123.80 CHF 471.55 Total CHF 6'595.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'304.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19‘419.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4‘640.20, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechts- anwältin D.________, wird im oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.83 200.00 CHF 1'566.70 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'588.00 CHF 122.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'710.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1‘710.30, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 73 Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 45.35 200.00 CHF 9'070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 783.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'853.20 CHF 788.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'641.45 volles Honorar CHF 11'337.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 783.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'120.70 CHF 969.65 Total CHF 13'090.35 nachforderbarer Betrag CHF 2'448.90 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 21.75 200.00 CHF 4'350.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'684.80 CHF 360.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'045.55 volles Honorar CHF 5'437.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'772.30 CHF 444.45 Total CHF 6'216.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'171.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘687.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘620.10, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________, wurde/wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 74 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 16.70 200.00 CHF 3'340.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'411.50 CHF 262.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'674.20 volles Honorar CHF 4'175.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 71.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'246.50 CHF 327.00 Total CHF 4'573.50 nachforderbarer Betrag CHF 899.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘674.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 899.30 zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Entscheid vom 7. Februar 2018 (ARR18 32) angeordnete und mit Verfügung vom 14. Mai 2019 letztmals verlängerte Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (Einziehung sämtlicher Pässe und Identitätskarten) wird nach Ein- tritt der Rechtskraft aufgehoben. Die eingezogenen Pässe und Identitätskarten wer- den nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 2. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 1‘073.00, Thai Baht 3‘240.00, Euro 1‘030.00, total ausmachend CHF 2‘369.20 werden in dieser Höhe zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Rechtsanwältin F.________ für die Straf- und Zivilklägerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin S.________ Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin S.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 75 - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 14. Februar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Juni 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 76