mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. August 2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widderrufen und A.________ verwarnt wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. Der A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'100.00, gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen und A.________ verwarnt wurde (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.