1.4. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden); alles begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2016 in Hindelbank (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. Der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. August 2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Art.