209 Z. 9 f.) in krassem Gegensatz zu seinem bisherigen inkriminierten Verhalten und vermag insofern nicht zu überzeugen (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 251, S. 23 erstinstanzli- 12 che Urteilsbegründung). Es ist somit in Bezug auf weitere Widerhandlungen gegen das SVG von einer eindeutig ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 aStGB nicht gewährt werden kann. IV. Kosten und Entschädigung