Die Behauptung, dass er in einer festen Partnerschaft und gemeinsam mit seiner Freundin in einer Wohnung lebe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung, pag. 305), mag zwar zutreffen, vermag aber selbstredend nicht eine ungünstige Prognose zu verbessern. Und schliesslich steht auch die lapidare Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er nur sagen könne, dass er es sicher nicht mehr machen werde (pag. 209 Z. 9 f.) in krassem Gegensatz zu seinem bisherigen inkriminierten Verhalten und vermag insofern nicht zu überzeugen (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Erwägungen, pag.