Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch trotz laufender Probezeit und obwohl eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe widerrufen worden ist, einschlägig delinquiert hat. Vor diesem Hintergrund geht auch die Kammer davon aus, dass beim Beschuldigten ganz offensichtlich jegliche Einsicht fehlt und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 305) keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte seine Lebensführung geändert hätte bzw. sich nunmehr an die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung halten würde.