44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass der Beschuldigte bereits zwei Mal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde (vgl. pag. 200 f.) und er überdies während hängigem Strafverfahren mehrfach trotz entzogenem Führerausweis mit einem Fahrzeug fuhr und dafür bereits wieder zwei Mal verurteilt wurde (pag. 202 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch trotz laufender Probezeit und obwohl eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe widerrufen worden ist, einschlägig delinquiert hat.