Eine Zusatzstrafenbildung in Bezug auf die beiden Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 und vom 18. Juni 2018 ist mangels gleicher Strafart nicht möglich. 9.6 Bedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB).