11 8 Monaten Freiheitsstrafe resultiert bzw. das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen ist. Eine Zusatzstrafenbildung in Bezug auf die beiden Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 und vom 18. Juni 2018 ist mangels gleicher Strafart nicht möglich.