Ohnehin würde es sich aber nicht strafmindernd auswirken, sondern vielmehr neutral. Somit wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und insbesondere dem Wiederholungsfall innert fünf Jahren deutlich straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten erweist sich als gerechtfertigt, womit für die beiden Vergehen vorliegend eine Gesamtstrafe von 240 Strafeinheiten bzw.