Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral gewichtet wird. Dass der Beschuldigte nunmehr seine Schulden abgebaut haben will, ist, wie bereits ausgeführt, lediglich eine unbelegte Behauptung. Und auch die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich erwerbstätig ist, muss offen bleiben (vgl. dazu die Erwägungen unter III.9.4. Strafart hiervor). Selbst wenn dies jedoch zutreffen würde, so würde es entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 304) nicht sein Vorleben, sondern vielmehr seine heutige Situation betreffen. Ohnehin würde es sich aber nicht strafmindernd auswirken, sondern vielmehr neutral.