Die Eingeständnisse des Beschuldigten (vgl. pag. 208 f.) erfolgten zudem zu spät, als dass die Strafverfolgung dadurch erleichtert worden und damit eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre (vgl. dazu MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019 Basel, S. 136 N 363). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren – abgesehen vom unentschuldigten Nichterscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung – korrekt, was erwartet werden darf und neutral gewichtet wird. Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral gewichtet wird.