304) kein Geständnisrabatt gewährt werden. Inwiefern die Aussagen des Beschuldigten vor erster Instanz inhaltlich ein umfassendes, einen Geständnisrabatt rechtfertigendes Geständnis enthalten sollen, wird durch Rechtsanwalt B.________ in seiner Berufungsbegründung bezeichnenderweise nicht näher begründet (vgl. pag. 304). Überdies führt nicht jedes Geständnis zwingend zu einer Strafreduktion, sondern nur ein solches, das Einsicht in das Unrecht der Tat dokumentiert. Dies ist hier nicht der Fall. Die Eingeständnisse des Beschuldigten (vgl. pag.