204 und pag. 287). Ansonsten sind sowohl das Vorleben des Beschuldigten, als auch seine persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat unauffällig, was neutral zu gewichten ist – auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 250, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so wirkt sich dieses weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. Dem Beschuldigten kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung (vgl. pag. 304) kein Geständnisrabatt gewährt werden.