9.5 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten Die für den Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auszusprechende Strafe von 150 Strafeinheiten stellt vorliegend die Einsatzstrafe dar, welche aufgrund des Schuldspruchs wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen ist. Die dafür von der Kammer als angemessen erachteten 40 Strafeinheiten sind im Umfang von 30 Strafeinheiten zu asperieren, womit sich für das Gesamttatverschulden eine Strafe von 180 Strafeinheiten bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.