Etwas anderes als eine Freiheitsstrafe vermag den strafrechtlich erheblich und einschlägig vorbelasteten Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken. Für die Kammer fällt somit mit der Vorinstanz als angemessene und zweckmässige Sanktion für beide zu beurteilenden Vergehen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für beide Vergehen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 9.5 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten