Somit kann keine Rede davon sein, dass das Erfüllen von familiären Unterstützungspflichten vorliegend gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würde. Aus Sicht der Kammer ändern somit auch diese Aspekte nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände Geldstrafen gegenüber dem Beschuldigten keine angemessene und zweckmässige Sanktion (mehr) darstellen.