Dass er seine Kinder tatsächlich finanziell unterstütze, behauptet schliesslich nicht einmal der Beschuldigte selber (vgl. pag. 303). Vielmehr ist gestützt auf dessen eigene Angaben in der zweiten erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung davon auszugehen, dass er seinen Unterhaltspflichten ohnehin nach wie vor nicht nachkommt (vgl. dazu pag. 207 Z. 23 ff., wonach er keiner der finanziellen Unterstützungspflichten für die vier Kinder nachkomme). Somit kann keine Rede davon sein, dass das Erfüllen von familiären Unterstützungspflichten vorliegend gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würde.