303) keinen Hinderungsgrund für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe dar. Zumal aus dem eingereichten Arbeitsvertrag auch hervor geht, dass der Beschuldigte der C.________ (AG) gegenüber ganz offensichtlich die Existenz seiner vier Kinder verschwiegen hat (vgl. pag. 309; unter den Rubriken «Kinder (Name)» und «Geburtsdatum » wurde «--» eingetragen). Die Vermutung drängt sich auf, dass er mit diesem Vorgehen Lohnpfändungen für Unterhaltsforderungen verhindern wollte. Dass er seine Kinder tatsächlich finanziell unterstütze, behauptet schliesslich nicht einmal der Beschuldigte selber (vgl. pag.