207 Z. 15 f.). Zumindest seltsam mutet in diesem Zusammenhang ausserdem an, dass der Beschuldigte seiner aktuellen Arbeitgeberin, der C.________ (AG), gegenüber ein falsches Geburtsdatum angab (vgl. pag. 309; D.________ (Datum) 1982 anstatt 1984). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte eigentlich gleich für vier minderjährige Kinder unterhaltspflichtig wäre, stellt sodann entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsbegründung vom 6. September 2019 (vgl. pag. 303) keinen Hinderungsgrund für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe dar.