9 beginn bereits am 1. Februar 2019 gewesen sein. Vor diesem Hintergrund bleibt jedoch höchst fraglich, weshalb der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 12. Februar 2019 – also rund zehn Tage nach dem angeblichen Eintritt bei der neuen Arbeitgeberin [sic!] – auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll gab, nicht erwerbstätig zu sein (vgl. pag. 207 Z. 15 f.).