302 und pag. 303) unterdessen seine Schulden abgebaut haben soll, bleibt eine unbelegte Behauptung ohne Beweiswert. Die Kammer geht weiter mit der Vorinstanz einig, dass beim Beschuldigten auch sonst keine Faktoren auszumachen sind, die gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Zwar macht die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte sei seit kurzem erwerbstätig und lebe in geregelten Verhältnissen, insbesondere führe er einen gemeinsamen Haushalt mit seiner festen Partnerin (vgl. pag. 303). Gemäss dem von der Verteidigung eingereichten, vom 22. Januar 2019 datierenden Arbeitsvertrag (pag. 309), soll der angebliche Arbeits-