Die mit diesen beiden Urteilen abgeurteilten Delikte beging der Beschuldigte am 30. November 2017 und in der Zeit vom 6. bis 7. Januar 2018, mithin während dem hier hängigen Strafverfahren. Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Schulden in der Höhe von CHF 50‘000.00 hat, weshalb eine unbedingte Geldstrafe mangels Zahlungsfähigkeit per se ungeeignet erscheint (vgl. dazu pag. 249, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte gemäss den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 302 und pag.