Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte ausserdem mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 und vom 18. Juni 2018 einschlägig wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz (beide Male wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und ausserdem wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) bestraft wurde (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Juli 2019, pag. 286). Die mit diesen beiden Urteilen abgeurteilten Delikte beging der Beschuldigte am 30. November 2017 und in der Zeit vom 6. bis 7. Januar 2018, mithin während dem hier hängigen Strafverfahren.