Trotz der zu zahlenden Geldstrafe von total CHF 3‘000.00, der unbedingten Busse sowie der erneuten Probezeit, zeigten auch diese Verurteilungen keine erkennbar positive Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten. Die spezialpräventive Wirkung dieser unbedingt ausgesprochenen und teilweise empfindlichen Geldstrafen genügte offensichtlich nicht, um ihn von weiteren Straftaten gleicher Art abzuhalten. Der Beschuldigte hat auf die Frage der Vorsitzenden, ob er die früheren Geldstrafen und Bussen bezahlt habe, ausgeführt, es könne sein, dass diese von der Lohnpfändung weggegangen seien. Von seinem verbleibenden Geld habe er es nicht bezahlt (p. 209 Z. 12 ff.).