Zudem verurteilte es den Beschuldigten unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung), sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert) zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer unbedingten Busse von CHF 2‘000.00 (p. 201 f.). Trotz der zu zahlenden Geldstrafe von total CHF 3‘000.00, der unbedingten Busse sowie der erneuten Probezeit, zeigten auch diese Verurteilungen keine erkennbar positive Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten.