Zuerst verlängerte das Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland die Probezeit am 06.08.2013 und schliesslich wurde die bedingt ausgesprochene Strafe mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln mit Urteil vom 12.01.2016 widerrufen (p. 201 f.). Zudem verurteilte es den Beschuldigten unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung), sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert) zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer unbedingten Busse von CHF 2‘000.00 (p. 201 f.).