Vorliegend fällt das Strafmass für die beiden Vergehen – Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) und Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung – so aus, dass sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich vorliegend aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Zwar darf die von der Vorinstanz noch berücksichtigte Vorstrafe des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. April 2009 (vgl. pag. 200 und pag. 284) nicht mehr berücksichtigt werden (Art.