Die Wirksamkeit einer Geldstrafe wird ausserdem durch angehäufte Schulden beschränkt (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 344 vom 20. Januar 2017, Ziff. 12.2). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. dazu HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41). Vorliegend fällt das Strafmass für die beiden Vergehen – Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) und Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung – so aus, dass sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte.