Beim erneut mehrfach trotz Ausweisentzuges herumfahrenden Beschuldigten komme angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen (sieben Vorstrafen im Bereich des SVG in den letzten 10 Jahren, davon drei wegen Fahrens trotz entzogenem Ausweis) und des Umstandes, dass er sich von Strafen sichtlich nicht habe beeindrucken lassen (Delinquenz auch während laufender Probezeit), ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Strafe in Frage. Im Urteil 6B_128/2011 vom 14. Juni 2011, E. 3.4, hielt das Bundesgericht zudem Folgendes fest: «La recourante a persisté dans la délinquance nonobstant deux condamnations antérieures, la première à une