Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 34 m.w.H.). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizient gegenüberzustellen. Zu solchen Gesamtabwägungen hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_441/2011 vom 20. September 2011, E. 3.3. und E. 3.5.5., wie folgt geäussert: