303). Bei isolierter Betrachtung erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe in der Höhe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen – aufgrund der Täterkomponenten wäre auch diese Strafe weiter zu erhöhen (vgl. III.9.5. Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten hiernach). 9.4 Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor.