Konkret hätte er, statt am 13. Oktober 2016 mit dem Auto von Burgdorf nach Köniz zu fahren, ohne Weiteres auf den öffentlichen Verkehr ausweichen oder eine private Mitfahrgelegenheit für die Strecke organisieren können. Der Verteidigung ist hingegen beizupflichten, wenn sie vorbringt, der Umstand, dass der Beschuldigte alkoholisiert gefahren sei, sei bereits bei der Festlegung der Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand berücksichtigt worden und dürfe sich an dieser Stelle nicht erneut straferhöhend auswirken (vgl. pag. 303).