Entgegen den Einwendungen der Verteidigung (vgl. pag. 303) hatte der Beschuldigte aufgrund des bereits vor einiger Zeit erfolgten Ausweisentzuges ausreichend Gelegenheit, sich anderweitig zu organisieren, um beispielsweise zur Wahrnehmung von Terminen nicht aufs Autofahren angewiesen zu sein. Konkret hätte er, statt am 13. Oktober 2016 mit dem Auto von Burgdorf nach Köniz zu fahren, ohne Weiteres auf den öffentlichen Verkehr ausweichen oder eine private Mitfahrgelegenheit für die Strecke organisieren können.