II.2.4 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer berücksichtigt mit der Vorinstanz straferhöhend, dass der Beschuldigte nachts unterwegs war, eine längere Strecke zu fahren beabsichtigte, nicht auf das Auto angewiesen war und ihm sein Ausweis bereits seit längerer Zeit entzogen war, er sich mithin auf die Situation hätte einstellen bzw. sich anders organisieren können (vgl. dazu die erstinstanzlichen Erwägungen auf pag. 250, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entgegen den Einwendungen der Verteidigung (vgl. pag.