247 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dagegen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich das pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall an dieser Stelle nicht straferhöhend auswirken kann, da diesbezüglich ein separater Schuldspruch erfolgt ist, für welchen eine Übertretungsbusse ausgefällt wurde. Diese ist in Rechtskraft erwachsen und der entsprechende Unrechtsgehalt ist abgegolten (vgl. dazu pag. 247, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung).