Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass damit nicht nur eine abstrakte Gefährdung vorlag, sondern sich durch die inkriminierte Fahrweise des Beschuldigten vielmehr eine konkrete Gefährdung verwirklichte. Angesichts dieser Faktoren ist von einem im Vergleich zu anderen beurteilten Fällen mittleren Tatverschulden auszugehen, weswegen eine erhebliche Straferhöhung auf ca. 150 Strafeinheiten vorzunehmen ist (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 247 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).