Die Vorinstanz ging aufgrund dessen von rund 110 Strafeinheiten aus. Als straferhöhend erachtete sie in der Folge, dass der Beschuldigte eine längere Strecke von Burgdorf bis nach Köniz zu fahren geplant hatte und es bei der Fahrt zu einem Unfall mit nicht nur geringem Sachschaden kam (vgl. pag. 247, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass damit nicht nur eine abstrakte Gefährdung vorlag, sondern sich durch die inkriminierte Fahrweise des Beschuldigten vielmehr eine konkrete Gefährdung verwirklichte.