9.2 Fahren in angetrunkenem Zustand Die VBRS-Richtlinien empfehlen betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug (Art. 91 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a SVG) für folgenden Norm- Sachverhalt ab 1,8 g/kg BAK eine Strafe von ungefähr 100 Strafeinheiten und ab 2,0 g/kg BAK eine Strafe von ungefähr 125 Strafeinheiten (S. 16 Ziff. IV.1.1 der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt: Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2 - 3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ).