SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV handelt es sich um blosse Übertretungen, welche mit Busse zu bestrafen sind und für welche eine separate Strafzumessung vorzunehmen ist. Letztere wurde durch die Vorinstanz unter angemessener Ermessensausübung vorgenommen und ist in Rechtskraft erwachsen, mithin durch die Kammer nicht neu zu beurteilen (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen unter pag. 252, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Erwägungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor).