49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Hingegen ist in Bezug auf die Frage der Gesamtstrafenbildung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 246, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung) irrelevant, ob die Delikte, für welche eine Strafe zuzumessen ist, in einem engen Zusammenhang zueinander stehen oder nicht (vgl. dazu auch die berechtigten Einwände der Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung, pag. 301). Beim pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und der mangelnden Aufmerksamkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.