8. Strafdrohung und Methodik im vorliegenden Fall Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die beiden Delikte des qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, mithin zwei Vergehen mit gleicher Strafdrohung vorliegen. Unter der Voraussetzung, dass vorliegend für beide Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein.