Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht das mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 StGB altes Recht anzuwenden. Die Kammer pflichtet der Vorinstanz bei, dass die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; nachfolgend VBRS-Richtlinien) in der Fassung per 1. Januar 2019 anwendbar sind, zumal es sich dabei um eine Praxisfestlegung, vergleichbar mit der Rechtsprechung, und nicht um ein Gesetz handelt (vgl. pag. 244, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung).