6. Anwendbares Recht Betreffend das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 243 f., S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht das mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 StGB altes Recht anzuwenden.