erstinstanzliche Urteilsbegründung). Konkret geht die Kammer mit dem von der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung als rechtserheblich festgestellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 9. Oktober 2017 aus (vgl. dazu pag. 76 f.). Weiter wird durch den Beschuldigten auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anerkannt, die entsprechenden Schuldsprüche sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verweist vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu pag. 239 ff., S. 11 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). III. Strafzumessung