3 II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, wird durch den Berufungsführer ausdrücklich nicht bestritten, ist mithin anerkannt. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 232 ff., S. 4 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).