Hingegen sind die Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten), I.3. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten) sowie III. (Festsetzung der amtlichen Entschädigung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer fügt über volle Kognition. Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).